Suspendierung, Beschränkung oder Ausschluss von Innertageskrediten. (1) Die Bank suspendiert den Zugang oder schließt eine Stelle vom Zugang zu Innertageskrediten aus, wenn eines der folgenden Ausfallereignisse eintritt: a) Das primäre MCA-Konto des Teilnehmers bei der Bank wird suspendiert oder geschlossen; b) der betreffende Teilnehmer erfüllt eine der in Artikel 10 festgelegten Anforderungen für die Gewährung von Innertageskrediten nicht mehr; c) eine zuständige Justiz- oder sonstige Behörde hat die Entscheidung getroffen, ein Verfahren zur Abwicklung des Teilnehmers durchzuführen, einen Insolvenzverwalter oder einen entsprechenden Verantwortlichen für den Teilnehmer zu bestellen oder ein anderes entsprechendes Verfahren einzuleiten; d) die Gelder des Teilnehmers werden gesperrt und/oder ihm werden andere Maßnahmen von der Union auferlegt, die die Fähigkeit des Teilnehmers beschränken, über seine Gelder zu verfügen; e) die Zulassung des betreffenden Teilnehmers als Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems wurde suspendiert oder beendet. (2) Die Bank kann den Zugang zu Innertageskrediten suspendieren oder davon ausschließen, wenn eine NZB gemäß der Umsetzung von Teil I Artikel 25 Absatz 2 durch diese NZB die Teilnahme des Teilnehmers an TARGET suspendiert oder beendet. (3) Die Bank kann beschließen, den Zugang eines Teilnehmers zu Innertageskrediten zu suspendieren, zu beschränken oder den Teilnehmer davon auszuschließen, wenn der Teilnehmer aus Risikoerwägungen als Gefahr angesehen wird.
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Samples: Geschäftsbedingungen Für Die Teilnahme an Target Bundesbank, Geschäftsbedingungen Für Die Teilnahme an Target Bundesbank, Geschäftsbedingungen Für Die Teilnahme an Target Bundesbank