Tag. Bis zu fünf Tage pro Kalenderjahr Notwendige Zeit maximal 3 Tage pro Ereignis; in der Regel zum Finden einer alternativen Betreuungslösung Bis zu 3 Tage pro Fall, maximal 10 Tage pro Jahr Ereignis Bezahlte Abwesenheit
Tag bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern für die notwendige aus- fallende Arbeitszeit. Soweit Erstattungsanspruch besteht, entfällt in dieser Höhe der Anspruch auf das Arbeitsentgelt. Bezüglich der Buchstaben b), c) und d) gelten die Regelungen entsprechend auch für Arbeitnehmer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft. Die Ansprüche auf Freistellung nach Buchstaben a) bis d) bestehen nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten. Bezahlte Freistellung wird auf vorherigen schrift- lichen Xxxxxx gewährt und ist vom Arbeitnehmer mit Dokumenten nachzuweisen. Der Nachweis ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ereignis beizubringen. Damit sind alle Anlässe aus § 616 BGB kompensiert. mine können jeweils nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festgelegt werden.
Tag. 18 Abfertigung
Tag. Nach Absprache, in der Regel pro Kalenderjahr bis 5 Tage Nach Absprache, bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr Bis zu 3 Tage pro Fall, maximal 10 Tage pro Jahr 4 Tage Bis zu einem Tag, auf Gesuch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters
Tag. Ein Tag ist jeder Wochentag von Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen der gesetzlichen Feiertage am jeweiligen Ort der zu erbringenden Leistung.
Tag. Je nach Verlauf der Eingewöhnungszeit kann das Kind länger am Stück in der Einrichtung bleiben. Es wird dabei in Stufen vorgegangen. Das Kind kann eine Stunde bleiben, dann zwei, bis 12 Uhr usw. Am Montag wird in dem Eingewöhnungs- Rhythmus nichts verändert, da es den Kindern oft schwer fällt, nach dem Wochenende in der Einrichtung zu bleiben. Je besser diese Punkte in der Praxis umgesetzt werden, desto besser kann die Eingewöhnung gelingen. In den ersten Wochen ist es wichtig, dass die Eltern immer telefonisch erreichbar sind. Die Eingewöhnungsphase kann je nach Kind zwei bis drei Wochen dauern.
Tag bei Eheschließung oder Eintragungen im Sinne des EPG von Geschwistern oder Kindern bzw. des Kindes des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tag. In den Fällen des Abs. 1 lit. a bis c ist der oben genannte Freizeitanspruch in Form betrieblicher Arbeitstage zu gewähren, die aber im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden müssen.
Tag. 1 Tag
i ) zur Pflege kranker1 in Hausgemeinschaft lebender Familien damit verbunden ist. höchstens 1 mal pro Jahr 1 Tag mitglieder. für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisier t werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgebenden bis 3 Tage
Tag. Die Höhe des weiter zu zahlenden Ar- beitsentgeltes bemisst sich nach § 13.3.