Tag. Bis zu fünf Tage pro Kalenderjahr Notwendige Zeit maximal 3 Tage pro Ereignis; in der Regel zum Finden einer alternativen Betreuungslösung Bis zu 3 Tage pro Fall, maximal 10 Tage pro Jahr Ereignis Bezahlte Abwesenheit
Tag. 18 Abfertigung
Tag bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern für die notwendige aus- fallende Arbeitszeit. Soweit Erstattungsanspruch besteht, entfällt in dieser Höhe der Anspruch auf das Arbeitsentgelt. Bezüglich der Buchstaben b), c) und d) gelten die Regelungen entsprechend auch für Arbeitnehmer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft. Die Ansprüche auf Freistellung nach Buchstaben a) bis d) bestehen nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten. Bezahlte Freistellung wird auf vorherigen schrift- lichen Xxxxxx gewährt und ist vom Arbeitnehmer mit Dokumenten nachzuweisen. Der Nachweis ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ereignis beizubringen. Damit sind alle Anlässe aus § 616 BGB kompensiert. mine können jeweils nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festgelegt werden.
Tag. Ein Tag ist jeder Wochentag von Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen der gesetzlichen Feiertage am jeweiligen Erfüllungsort.
Tag. Nach Absprache, in der Regel pro Kalenderjahr bis 5 Tage Nach Absprache, bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr Bis zu 3 Tage pro Fall, maximal 10 Tage pro Jahr 4 Tage Bis zu einem Tag, auf Gesuch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters
Tag. Die Höhe des weiter zu zahlenden Ar- beitsentgeltes bemisst sich nach § 13.3.
Tag. Wie ist die Tabelle zu benutzen?
1. Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.
2. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit). o Bei besonderen Eigenschaften oder Gebrechen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei besonders erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Tabellensatz und Höchstprozentsatz um 50 % erhöht werden. o Bei Mängeln der Gruppe III entfällt eine Minderung, wenn eine Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben war.
3. Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also einschließlich Transportkosten) erhoben. Dabei werden die vom Reisenden gezahlten Beträge für Versicherungen und Zuschläge für erhöhten Flugkomfort abgezogen. o Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird für die Minderung der auf die entsprechende Zeit umgelegte Gesamtreisepreis der Minderung zugrunde gelegt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistung des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels (§ 651 d Absatz 2 BGB) oder wegen Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt. o In Ausnahmefällen (kleinere Mängel bis höchstens 10 %) kann der Prozentsatz dem (anteiligen) Aufenthaltspreis entnommen werden, wenn durch die Mängel der Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich verändert worden ist. o Bei zusammengesetzten Reisen (z.B. Rundreise mit anschließendem Hotelaufenthalt), ist die Minderung aus dem Gesamtreisepreis zu berechnen. Soweit einzelne Reiseteile betroffen sind, ist Ziffer 3 Punkt 1 entsprechend anzuwenden.
4. Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert. o Ist Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft und Vollpension, so dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden: Gruppe I (Unterkunft) 50 % Gruppe II (Verpflegung) 50 % Gruppe III (Sonstiges) 30 % Gruppe IV (Transport) 20 % o Ist Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft und Halbpension, erhöhen sich die Tabellensätze der Gruppe I (mit Ausnahme von Position I/1) um 1/4 = 25 % und vermindern sich die Tabellensätze der Gruppe II um 1/4 = 25 %. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden: Gruppe...
Tag. An welchen Tagen soll Ihr Kind betreut werden?
1. Das Kind ist frei von ansteckenden Krankheiten und kann die Kindertageseinrichtung besuchen.
2. Individuelle Besonderheiten des Kindes (z.B. Behinderung, Entwicklungsverzögerungen, chronische Krankheiten, Allergien, ...):
Tag. Ein- und Austritt
Tag a) bei eigener Silberhochzeit
b) bei Eheschließung der Kinder
c) bei Wohnungswechsel, jedoch höchstens einmal jährlich und nur dann, wenn der Arbeitnehmer sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet,