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Absenzen Musterklauseln

Absenzen. 34.1 Für dringende Familienangelegenheiten oder besondere, unaufschiebbare An- lässe wird auf Gesuch hin in folgendem Umfang ausserordentliche Freizeit ohne Kürzung des Lohn- oder Ferienanspruches gewährt: a. Heirat, eigene 3 Arbeitstage b. Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern 1 Arbeitstag x. Xxx der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eigener Kinder oder eines Elternteils 5 Arbeitstage x. Xxx eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwieger- sohnes, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters 2 Arbeitstage e. Tod eines Grosselternteils, einer Enkelin oder eines Enkels, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels 1 Arbeitstag f. Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) 1 Arbeitstag g. Abgabe der militärischen Ausrüstung ½ Arbeitstag Den leiblichen Eltern sind die Stief- oder Pflegeeltern und den Ehegatten und Le- benspartnern die gleichgeschlechtlichen Partner gleichgestellt. Der Anspruch auf ausserordentliche Freizeit besteht nur in unmittelbarem zeitli- chen Zusammenhang mit der dringenden Familienangelegenheit oder dem be- sonderen unaufschiebbaren Anlass. Er beginnt mit dem Tag, an denen sich die dringende Familienangelegenheit oder der besondere unaufschiebbare Anlass ereignet. Er endet, gerechnet ab diesem Tag, mit dem Ablauf der dafür vorgese- henen Arbeitstage. Das Gesuch kann nachträglich gestellt und bewilligt werden, wenn die Mitarbeite- rin oder der Mitarbeiter in diesem Zeitraum wegen der dringenden Angelegenheit oder dem besonderen unaufschiebbaren Anlass an der Arbeitsleistung verhindert war. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat dem Unternehmen in jedem Fall unverzüglich Anzeige über die Arbeitsverhinderung zu machen, spätestens bis zum Zeitpunkt des ordentlichen Arbeitsbeginns. Eine Nachgewährung in einem späteren Zeitraum ist ausgeschlossen. 34.2 Ein Arbeitstag entspricht einem Fünftel der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. 34.3 Die Unternehmen können in begründeten Fällen über die Regelung von Ziff. 34.1 hinaus bezahlten Urlaub gewähren. 34.4 In die Ferien fallende Absenzen im Sinne von Xxxx. 34.1 können nicht nachbezo- gen werden. 34.5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen bei Erkrankung eines im gleichen Haus- halt und im örtlichen Geltungsbereich dieses Vertrages lebenden eigenen Kindes oder eines Familienangehörigen nachweisbar keine Pflegepersonen zur Verfü- gung stehen, wird hier...
Absenzen. 1. Wenn nachstehende Ereignisse auf reguläre Arbeitstage fallen, haben Mitarbeitende An- spruch auf folgende zusätzlich bezahlte Beurlaubung: a. bei der eigenen Eheschliessung / Eintragung Partnerschaft 3 Arbeitstage; b. bei Eheschliessung / Eintragung Partnerschaft der Kinder 1 Arbeitstag; c. bei der Geburt eigener Kinder 1 Arbeitstag; x. beim Tod des Ehegatten/eingetragenen Partners, von eigenen Kindern oder Eltern des Mitarbeitenden 3 Arbeitstage; e. beim Tod von Xxxxxxxxxxxx, Grosseltern oder Schwiegereltern des Mitarbeitenden 1 Arbeitstag; f. bei Wohnungswechsel, sofern nicht der Arbeitgeber gewechselt wird (maximal 1 x pro Kalenderjahr) 1 Arbeitstag.
Absenzen. Als abzugsberechtigte bezahlte Stunden gemäss Art. 30.2.2 hiervor gelten: a) Ferien gemäss Art. 31 b) Feiertage, die auf einen Werktag fallen, gemäss Art. 32 (gemäss Kalender) c) Frei-Tage (5 Tage) gemäss Art. 32 d) Unumgängliche Absenzen gemäss Art. 24.1 e) Militär-, Beförderungs- und Zivilschutzdienst gemäss Art. 25 f) Krankheit gemäss Art. 34 g) Unfall gemäss Art. 35
Absenzen. 39.1 Für dringende Familienangelegenheiten oder besondere, unaufschiebbare Anlässe wird in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis, in der Regel innerhalb von 2 Wochen ab Entstehung des Ereignisses hin, in folgendem Umfang ausserordentliche Freizeit ohne Kürzung des Lohn- oder Ferienanspruches gewährt: a. Heirat, eigene oder Eintragung der eigenen Partnerschaft 3 Arbeitstage b. Heirat von Elternteilen oder Eintragung der Partnerschaft von eigenen Elternteilen, eigenen Geschwistern, eigenen Kindern oder eigenen Enkelkindern 1 Arbeitstag x. Xxx der Ehegattin / des Ehegatten oder der Lebenspartnerin / des Lebenspartners, eigener Kinder oder eines eigenen Elternteils 5 Arbeitstage x. Xxx eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter oder eines eigenen Geschwisters 2 Arbeitstage e. Tod eines eigenen Grosselternteils, einer eigenen Enkelin oder eines eigenen Enkels, einer eigenen Schwägerin oder eines eigenen Schwagers, einer eigenen Tante oder eines eigenen Onkels 1 Arbeitstag f. Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) 1 Arbeitstag g. Abgabe der militärischen Ausrüstung Die dafür im Einzelfall notwendige Zeit, maximal 1/2 Arbeitstag Das Gesuch kann nachträglich gestellt und bewilligt werden, wenn die Mitarbei- tenden in diesem Zeitraum wegen der dringenden Angelegenheit oder des be- sonderen unaufschiebbaren Anlasses an der Arbeitsleistung verhindert waren. Die Mitarbeitenden haben dem Unternehmen in jedem Fall unverzüglich Anzeige über die Arbeitsverhinderung zu machen, spätestens bis zum Zeitpunkt des ordentlichen Arbeitsbeginns. Eine Nachgewährung in einem späteren Zeitraum ist ausgeschlossen.
Absenzen. 1. Mitarbeitende haben Anspruch auf folgende zusätzlich bezahlte Beurlaubung: a. bei der eigenen Eheschliessung / Eintragung Partnerschaft 3 Arbeitstage; b. bei Eheschliessung / Eintragung Partnerschaft der Kinder 1 Arbeitstag; c. bei der Geburt eigener Kinder 3 Arbeitstage; x. beim Tod des Ehegatten/eingetragenen Partners, von eigenen Kindern oder Eltern des Mitarbeitenden 3 Arbeitstage; e. beim Tod von Geschwistern, Grosseltern oder Schwiegereltern des Mitarbeitenden 1 Arbeitstag; f. bei Wohnungswechsel, sofern nicht der Arbeitgeber gewechselt wird (maximal 1 x pro Kalenderjahr) 1 Arbeitstag.
Absenzen. 1. Die Arbeitnehmer haben in folgenden Absenzfällen Anspruch auf Entschädigung für Lohnausfall: a. Bei der Heirat des Arbeitnehmers 3 Tage b. Bei der Geburt eines Kindes 2 Tage c. Bei der Heirat eines Kindes 1 Tag d. Beim Tod eine Kindes oder des Xxxxxxxxx 0 Tage e. Beim Tod des Vaters, der Mutter, eines Bruders, einer Schwester oder der Schwiegereltern 2 Tage f. Beim Tod eines Schwagers oder einer Schwägerin 1 Tag g. Beim Umzug (1x alle zwei Jahre) 1 Tag h. Bei der Rekrutierung, bei der Entlassung aus der Wehrpflicht oder bei der Inspektion 1 Tag 2. Der Lohnausfall einer berechtigten Absenz wird zu 100% kompensiert, gemäss einem Monatsdurchschnitt.
Absenzen. Der Arbeitnehmende hat in begründeten Fällen, namentlich für Arztkonsultationen, Behörden- kontakte sowie die Arbeitsplatz- und Wohnungssuche, die nicht ausserhalb der ordentlichen Arbeits- bzw. Einsatzzeit erledigt werden können, Anspruch auf bezahlte Absenzen. Ein Anspruch auf bezahlte Absenzen besteht überdies in den folgenden Fällen in folgendem Umfang: - Eigene Eheschliessung / eigene Eintragung der Partnerschaft 2 Tage - Hochzeit eigener Kinder, der Eltern oder von Geschwistern 1 Tag - Trauzeuge ½ Tag - Geburt eigener Kinder (Vaterschaftstag) 1 Tag - Tod der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder von Kindern der Familie 3 Tage - Andere Todesfälle aus dem engeren Familienkreis 1 Tag - Umzug des eigenen Haushalts (1x pro Kalenderjahr) 1 Tag Der Arbeitnehmende muss vorhersehbare Absenzen mindestens 24 Stunden im Voraus der externen Einsatzfirma und dem Job Coach melden. Der Arbeitnehmende hat bei begründeten Absenzen Anspruch auf eine Lohnausfallentschädi- gung gemäss Ziffer 4.01.
Absenzen. Im Krankheitsfall sind das Sekretariat, die Internatsleitung (falls Lernpartner des Internats) und der Trainer bis spätestens 09.00 Uhr durch die Eltern per Telefon oder E-Mail zu informieren. Bleibt die Information aus, wird nach dem entsprechenden Lernpartner gesucht. Bei Abwesenheit von drei Tagen und länger muss frühzeitig ein Abwesenheitspass durch die betreffenden Personen (Sekretariat, Lernpartner und Coach) ausgefüllt werden. Jeder Xxxxxxxxxxx ist selbst dafür verantwortlich, dass der Abwesenheitspass mit allen Informationen vollständig ausgefüllt ist und alle verantwortlichen Personen über die Abwesenheit informiert sind. Der Abwesenheitspass ist im Sekretariat erhältlich bzw. im eduProfiler abrufbar. Innerhalb einer Woche nach der Rückkehr an den Talent-Campus ist der Abwesenheitspass unaufgefordert und vom Coach visiert im Sekretariat abzugeben. Sämtliche Absenzen (ab 30 Minuten) müssen dem Sekretariat gemeldet werden. Kürzere Absenzen müssen mit den entsprechenden Lernbegleitern im Voraus besprochen werden. Jegliche Absenzen müssen belegt werden (z.B. Terminaufforderung vom Arzt, Bestätigung vom Trainer usw.). Sportliche Absenzen über mehrere Wochen Am Talent-Campus kommt es öfters vor, dass vor allem Sportler im Schnitt jährlich ca. 4 bis 5 Lernwochen abwesend sind (sportliche Absenzen). Eine solche Menge an Absenzen ist in der Regel verkraftbar. Der Talent-Campus ist darauf spezialisiert. Unter anderem können verpasste Lernzeiten während der Lernwochen kompensiert werden. Absenzen, die über 5 Wochen hinausgehen und z.T. mehrere Wochen aneinander gereiht sind, bringen in der Regel die Athleten im Lernbereich in Schwierigkeiten und es können schulische Defizite entstehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Athleten sich mehrheitlich nicht auf sehr gutem e-Niveau befinden und schulisch kein Polster mehr haben. Eltern und Trainer sollten sich dessen bewusst sein und dies bei der Jahresplanung berücksichtigen. Im Zweifelsfall kann jederzeit die Meinung des Coach eingeholt werden. Arzttermine / Physio Arzt- und Physiotermine müssen auf die Freizeit oder auf die Lernatelier-Zeiten gelegt werden, damit kein Input verpasst wird. Die Termine müssen im Voraus im Sekretariat gemeldet werden.
Absenzen. 90. Absenzen 1 Absenzen wegen Krankheit, Unfall, Ferien, Militärdienst, Zivil- und Zivil- schutzdienst, Teilnahme an bewilligten Kursen und Tagungen, Ausübung öffentlicher Ämter bis zu 10 Arbeitstagen pro Jahr sowie Absenzen nach § 111 ff. GAV werden für die Zeitermittlung wie Arbeitszeit behandelt. Als Arbeitszeit gilt die Sollarbeitszeit des jeweiligen Tages oder Halbtages (§ 73 GAV). 2 Private Abwesenheiten gelten nicht als Arbeitszeit, ausgenommen Arzt und Zahnarztbesuche nach Absatz 3. In begründeten Fällen kann die Amtschefin oder der Amtschef Ausnahmen bewilligen. 3 Arbeitnehmenden mit einem Arbeitspensum von mindestens 70% wer- den Absenzen für Arzt- und Zahnarztbesuche als Arbeitszeit angerechnet.
Absenzen. Den Angestellten werden, soweit die Ereignisse auf effektive Arbeits- tage im Betrieb fallen und sofern der Arbeitgeber rechtzeitig benach- richtigt wurde, ohne Anrechnung auf die Ferien und ohne Salärabzug folgende freie Stunden oder Tage gewährt: a) eigene Hochzeit: 2 Tage; b) Hochzeit in der Familie: 1 Tag; c) Geburt eines Kindes des Angestellten: 1 Tag; d) Pflege kranker in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann: 3 Tage; GAV für das kaufmännische Personal vom 19. 12. 1995 11 e) Tod des Ehegatten oder von Kindern im gleichen Haushalt: 3 Tage; f) Tod von anderen Familienangehörigen, nach Notwendigkeit: 1-2 Tage; g) Tod von andern Verwandten oder Teilnahme an Bestattung nahen Bekannten: (max. 1 Tag); h) Militärische Rekrutierung und Inspektion: 1/2 -1 Tag; i) Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Stellenwechsel damit verbunden ist: 1 Tag; k) höhere, vom Biga anerkannte Fachprüfungen, öffentliche oder staatlich subventionierte Berufs- prüfungen, Expertentätigkeit, Teilnahme l) für Stellensuche nach erfolgter Kündigung aufgrund vorheriger Verständigung mit dem Arbeitgeber: nötige Zeit.