Tagesgelder Musterklauseln

Tagesgelder. Bei einer auswärtigen Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden gebührt ein Tagesgeld pro Arbeitstag in der Höhe von ... € 13,20. Bei einer auswärtigen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden gebührt ein Tagesgeld pro Arbeitstag in der Höhe von ... € 22,00. Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine solche angeordnet wird, gebührt täglich ein Tagesgeld in der Höhe von ... € 26,40. Ein Taggeld in dieser Höhe gebührt auch, wenn die auswärtige Nächtigung für den Tag vor bzw. für den Feiertag angeordnet wird (Durchzahlen eines Feiertages). Eine Nächtigung außer Haus kann nicht angeordnet werden, wenn der Einsatzort weniger als 120 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist. In diesem Fall gilt die Nächtigungsregelung nur, wenn die auswärtige Nächtigung sachlich notwendig ist – insbes. wenn dem Arbeitnehmer die Heimkehr nicht zugemutet werden kann – und der Arbeitnehmer die tatsächliche auswärtige Nächtigung durch Beleg nachweist. Die Anordnung von Nächtigungen kann nicht für die Wochen(end) ruhe erfolgen (kein Durchzahlen über Wochenenden). Es ist die Heimreise am letzten Arbeitstag der Arbeitswoche zu ermöglichen.
Tagesgelder. Eine Dienstreise liegt dann vor, wenn ein Dienstnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Einsatzort verlässt bzw. wechselt.
Tagesgelder. Bei einer auswärtigen Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden gebührt ein Tagesgeld pro Arbeitstag in der Höhe von ............................................... € 13,20. Bei einer auswärtigen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden gebührt ein Tagesgeld pro Arbeitstag in der Höhe von ............................................... € 22,00. Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine solche angeordnet wird, gebührt täglich ein Tagesgeld in der Höhe von ............................................... € 26,40. Ein Taggeld in dieser Höhe gebührt auch, wenn die auswärtige Nächtigung für den Tag vor bzw. für den Feiertag angeordnet wird (Durchzahlen eines Feiertages). Eine Nächtigung außer Haus kann nicht angeordnet werden, wenn der Einsatzort weniger als 120 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist. In diesem Fall gilt die Nächtigungsregelung nur, wenn die auswärtige Nächtigung sachlich notwendig ist – insbes. wenn dem Arbeitnehmer die Heimkehr nicht zugemutet werden kann – und der Arbeitnehmer die tatsächliche auswärtige Nächtigung durch Beleg nachweist. Die Anordnung von Nächtigungen kann nicht für die Wochen(end) ruhe erfolgen (kein Durchzahlen über Wochenenden). Es ist die Heimreise am letzten Arbeitstag der Arbeitswoche zu ermöglichen.
Tagesgelder. Tagesgelder dienen als Kostenersatz zur Abgeltung des Verpflegungsmehraufwandes anlässlich einer Dienstreise. Verpflegungsaufwendungen sind die Aufwendungen, die der_dem Mitarbeiter_innen für die Ver- pflegung entstehen und können nur pauschal mittels Tagesgeldern abgerechnet werden. Für die Inanspruchnahme von Verpflegungsaufwendungen gilt der Grundsatz der Rechtmäßigkeit. Stellt ein Dritter während einer Dienstreise ein Essen zur Verfügung, so sind die Tagesgelder pro bezahltes Mittages- sen bzw. Abendessen zu vermindern. Die Kürzung pro bezahltes Mittagessen bzw. Abendessen erfolgt ana- log den Regelungen der jeweils aktuellen Reisegebührenvorschrift (§ 17 Abs. 3 und §25c Abs. 3 RGV). Für ein bezahltes Frühstück wird keine Kürzung vorgenommen, Annehmlichkeiten, wie das Anbieten von Ge- tränken und kleine Imbisse führen ebenfalls nicht zur Kürzung des Tagesgeldes. Anfallende Bewirtungskosten im Rahmen von Projekten sind direkt am Institut als Repräsentationsspesen abzu- rechnen und nicht gemeinsam mit der Reise. Die Berechnung der Tagesgelder im In- und Ausland erfolgt einheitlich gemäß den Regelungen zur Berech- nung der Tagesgebühr in § 13 Abs. 1 RGV bzw. § 25c RGV iVm den dazu ergehenden Verordnungen der Bundesregierung in der jeweils geltenden Fassung (Anhang 1 und 2 sowie Punkt 2.6 Gebührenstufen für Auslandsdienstreisen). Tagesgelder über dem gültigen steuerrechtlichen Höchstsatz sind steuerpflichtig. Abhängig von der Dauer der Dienstreise wird das Tagesgeld in folgenden Abstufungen gewährt: ab 12 Std. Abwesenheit oder mehr voll Ab 8 Std. Abwesenheit oder mehr 2/3 bei 5 Std. Abwesenheit oder mehr 1/3 unter 5 Std. 0

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  • Tagegeld 2.3.1 Voraussetzungen für die Leistung: – Die versicherte Person ist unfallbedingt – in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und – in ärztlicher Behandlung. 2.3.2 Höhe und Dauer der Leistung: Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beein- trächtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.

  • Genesungsgeld 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: 2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung:

  • Anlagen Die nachfolgend genannten Anlagen sind Bestandteile des Vertrages:

  • Anlagegrenzen A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

  • Kontaktdaten Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen zum Datenschutz von SWD haben (beispielsweise zur Auskunft und Aktualisierung Ihrer personenbezogenen Daten), nehmen Sie bitte unter dem Stichwort “Datenschutz” Kontakt unter xxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx mit uns auf.

  • Kundendaten Bitte geben Sie uns Ihre Daten in den Feldern der Bestelleranschrift und der Rech- nungsanschrift bekannt und überprüfen Sie diese eingehend. Der Datensatz wird von uns für alle weiteren Vorgänge wie Angebot, Auftrag und Rechnungslegung verwendet und bildet die Basis für unsere zukünftige Geschäftsbeziehung.

  • Krankenhaustagegeld 1. Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltage an gerechnet. 2. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungs- heimen und Kuranstalten.

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Reiseunterlagen Bitte informieren Sie uns oder den Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen gebucht haben, rechtzeitig, sollten Sie die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb mitgeteilter Fristen erhalten haben.

  • Spezielle Risiken der Anlagen Die Anlage in Investmentanteilen ist mit Risiken verbunden. Risiken, die sich im Wert der Investmentanteile widerspiegeln, können sich aus einer Vielzahl von Faktoren und ihrer Veränderung ergeben. Details zur Anlagepolitik und zu den Anlagegrundsätzen können dem jeweiligen Verkaufsprospekt eines Investment- vermögens entnommen werden. Regelmäßig behält sich die Kapitalverwaltungs- gesellschaft in den Anlagebedingungen das Recht vor, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Sofern dies geschieht, kann der Anleger unter Umständen seine Anteile zumindest zeitweise nicht veräußern. Die Wertentwicklung in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung zu. Anlagen in Investmentanteilen sind keine Bankeinlagen und ihr Wert ist nicht durch die Bank, die USB oder die Einlagensicherung garantiert. Der Wert von Investmentanteilen unterliegt den Schwankungen des Markts, die zum vollständi- gen oder teilweisen Verlust des investierten Vermögens führen können. Weitere Informationen zu den Risiken der Vermögensverwaltung sowie der Anlage in Investmentfonds kann der Anleger der Broschüre „Basisinformationen zur Geld- anlage in Investmentfonds im Rahmen einer Vermögensverwaltung“ entnehmen. Bei Portfolioanpassungen kann es zu Verzögerungen bei der Orderausführung kommen.