Genesungsgeld Musterklauseln

Genesungsgeld. 1. Für die gleiche Anzahl von Kalendertagen, für die der Versicherte Unfall- Krankenhaustagegeld bezogen hat, erhält er ein Genesungsgeld in Höhe des versicherten Krankenhaustagegeldes, längstens jedoch für die Dauer von insgesamt vier Wochen je Unfallereignis.
Genesungsgeld. 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlas- sen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziffer 2.4.
Genesungsgeld. Wir zahlen das vereinbarte Genesungsgeld • wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die Krankenhaustagegeld geleistet wird, längstens jedoch für 100 Tage
Genesungsgeld. 2.6 Unfalltod (Todesfallleistung)
Genesungsgeld. Die versicherte Person ist aus der vollstatio- nären Heilbehandlung entlassen und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld. Dann zahlen wir das Genesungsgeld für die gleiche Anzahl von Kalendertagen, für die wir Kran- kenhaustagegeld geleistet haben, längstens jedoch für 750 Tage. Der Anspruch auf das Genesungsgeld bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person im Krankenhaus an den Unfallfolgen verstirbt. Haben wir für eine ambulante Operation nach den Ziffern 2.4.1 und 2.4.2 das Krankenhaus- tagegeld geleistet, zahlen wir ebenfalls das Genesungsgeld für 7 Tage.
Genesungsgeld. (1) Genesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die Kranken- haustagegeld geleistet wird, längstens jedoch für 100 Tage, und zwar für den 1. bis 10. Tag 100 Prozent für den 11. bis 20. Tag 50 Prozent für den 21. bis 100. Tag 25 Prozent des Krankenhaustagegeldes.
Genesungsgeld. Sofern im Versicherungsschein ausgewiesen, gilt:
Genesungsgeld. A.3.7.3 Voraussetzung für die Zahlung des Genesungsgelds ist, dass die versicherte Person aus der vollstationären Behandlung entlassen worden ist und Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach A.3.7.1 hatte. A.3.7.4 Wir zahlen das Genesungsgeld in Höhe der vereinbarten Versicherungs- summe für dieselbe Anzahl von Kalender- tagen, für die wir Krankenhaustagegeld gezahlt haben, längstens jedoch für 100 Tage.