Genesungsgeld. 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung:
Genesungsgeld. 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlas- sen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziffer 2.4.
2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung: Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungs- summe für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens für ein Jahr.
Genesungsgeld. 1. Für die gleiche Anzahl von Kalendertagen, für die der Versicherte Unfall- Krankenhaustagegeld bezogen hat, erhält er ein Genesungsgeld in Höhe des versicherten Krankenhaustagegeldes, längstens jedoch für die Dauer von insgesamt vier Wochen je Unfallereignis.
2. Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen desselben Unfalls gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt.
3. Der Anspruch auf Genesungsgeld entsteht mit der Entlassung aus dem Kran- kenhaus.
Genesungsgeld. Wir zahlen das vereinbarte Genesungsgeld • wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die Krankenhaustagegeld geleistet wird, längstens jedoch für 100 Tage
Genesungsgeld. Unfalltod (Todesfallleistung)
Genesungsgeld. 2.4.1 Voraussetzung für die Leistung
Genesungsgeld. (1) Genesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von Kalender- tagen gezahlt, für die Krankenhaustagegeld geleistet wird, längstens jedoch für 100 Tage, und zwar für den 1. bis 10. Tag 100 Prozent für den 11. bis 20. Tag 50 Prozent für den 21. bis 100. Tag 25 Prozent des Krankenhaustagegeldes.
(2) Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen desselben Strahlenunfalls gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt.
(3) Der Anspruch auf Genesungsgeld entsteht mit der Entlas- sung aus dem Krankenhaus.
Genesungsgeld. Sofern im Versicherungsschein ausgewiesen, gilt:
Genesungsgeld. A.4.7.3 Voraussetzung für die Zahlung des Genesungsgelds ist, dass die versicherte Person aus der vollstationären Behandlung entlassen worden ist und Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach A.4.7.1 hatte. A.4.7.4 Wir zahlen das Genesungsgeld in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die selbe Anzahl von Kalendertagen, für die wir Krankenhaustagegeld gezahlt haben, längstens jedoch für 100 Tage.
Genesungsgeld. Die versicherte Person ist aus der vollstationären Heilbehandlung entlassen und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld. Dann zahlen wir das Genesungsgeld für die gleiche Anzahl von Kalendertagen, für die wir Krankenhaustagegeld geleistet haben, längstens jedoch für 750 Tage. Haben wir für eine ambulante Operation nach A 2.4.1 und A 2.4.2 das Krankenhaustagegeld geleistet, zahlen wir ebenfalls das Genesungsgeld pauschal für sieben Tage.