Tatbestand. Die Parteien streiten über die Vergütung aus einem Dienstleistungsvertrag. Die Parteien schlossen am 28.01.2016 einen als solchen bezeichneten „Dienstleistungsvertrag“. Der Kläger fungiert als Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d GewO. Gegenstand des Dienstleistungsvertrages ist gem. § 1 des Vertrages die Unterstützung und Beratung des Klägers bei der Anstrebung einer Umstellung der bestehenden Krankheitskosten- und/oder Krankentagegeldversicherung des Beklagten. Nach § 2 des Vertrages ist unter „Pflichten des Dienstleisters“ folgendes vereinbart: „Der Dienstleister wird die dafür notwendigen Maßnahmen einleiten. Er beachtet dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Soweit es sich bei der Ausführung des Auftrages um Rechtsberatung und Rechtsbesorgung handelt, beauftragt der Dienstleister in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine ihm angeschlossene Rechtsanwaltskanzlei und bei Versicherungsberatungen einen geeigneten Versicherungsmakler damit. Die Kosten hierfür übernimmt der Dienstleister.“ Nach § 6 des Vertrages ist unter „Vergütung“ folgendes vereinbart: „Für den Fall, dass durch den Tarifwechsel eine Einsparung an Beträgen entsteht, ist zwischen den Vertragsparteien ein erfolgsabhängiges Honorar von 12 Monatsersparnisse der tatsächlich ersparten Krankenversicherungsbeiträge, bezogen auf die Beitragsdifferenz zwischen bisherigem Monatsbeitrag und Monatsbeitrag nach Tarifumstellung zzgl. Mehrwertsteuer, verbindlich vereinbart. Eventuelle Selbstbehaltserhöhungen werden durch 12 geteilt und von der errechneten Monatsersparnis vorababgezogen. Zur Berechnung werden die Beiträge und die Selbstbeteiligungen zum Zeitpunkt der Vertragsumstellung herangezogen.“ Auf den Dienstleistungsvertrag vom 28.01.2016 (Blatt 10 f. d.A.) wird Bezug genommen. Unter Mitwirkung des Klägers nahm der Beklagte einen Tarifwechsel seiner privaten Krankenversicherung vor, was zu einer Monatsersparnis an Versicherungsbeiträgen in Höhe von 242,12 € monatlich bei einer Erhöhung des Selbstbehalts um 50,- € jährlich führte. Der Kläger stellte daraufhin seine Leistungen mit Rechnung vom 29.08.2016 in Höhe von 3.397,97 € in Rechnung. Auf die Rechnung vom 29.08.2016 (Blatt 12 d.A.) wird Bezug genommen. Der Beklagte widersprach mit E-Mail vom 08.09.2016 der Rechnung, woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 14.09.2016 unter Fristsetzung zum 28.09.2016 und durch weitere Mahnung vom 11.10.2016 zur Zahlung aufforderte. Nachdem keine Zahlung erfolgte, beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Dieser mahnte nochmals den Rechnungsbetrag unter Fristsetzung zum 02.11.2016 zur Zahlung an. Der Kläger ist der Meinung, der Beklagte schulde die vereinbarte Vergütung aus dem zwischen den Parteien wirksam geschlossenen Dienstleistungsvertrag. Der Schwerpunkt der Beratung sei ein Versicherungswirtschaftlicher und keine Rechtsberatung. Im Übrigen sei die Tätigkeit nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt, da ein Zusammenhang mit der versicherungsrechtlichen Tätigkeit bestehe. Der Kläger beantragt, Der Beklagte wird verurteilt, 3.397,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.09.2016 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 4,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.11.2016 sowie als Nebenforderung 183,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.11.2016 an die Klägerin zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte behauptet, die Leistung sei mangelhaft, da der neue Tarif mit erheblichen Leistungsausschlüssen zum Nachteil der Beklagten verbunden sei. Im Übrigen sei die Rechnung überhöht. Es sei maximal der Betrag, den ein Rechtsanwalt verlangen kann, also gem. § 34 RVG maximal 250,- € angemessen. Der Beklagte ist der Meinung, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, nachdem der Kläger über keine Befugnis, gegen Entgelt rechtlich zu beraten, verfüge. Schwerpunkt des Vertrages sei die Durchführung eines Rechtsanspruchs gem. § 204 VVG. Im Übrigen beinhalte die Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung nur die Befugnis, Dritte, die Nichtverbraucher sind, gegen besonderes Entgelt rechtlich zu beraten. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26.07.2017 Bezug genommen.- Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung aus den zwischen den Parteien geschlossenen „Dienstleistungsvertrag“ zu, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gem. § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG unwirksam ist.
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Tatbestand. Die Parteien streiten über Klägerin ist Schiffseignerin des MS »Waalkade«. Sie nimmt die Vergütung aus einem DienstleistungsvertragBeklagten auf Schadensersatz aufgrund eines Schiffs unfalls in Anspruch, der sich am 4. Xxxx xx 0000 in den frühen Morgenstunden bei Rheinkilometer 537,0 in der Nähe der Stein verladung »Sooneck« ereignet hat. Die Parteien schlossen Be klagte zu 1 ist Eigentümerin des Motor schleppers »Rheinland« und war von der Klägerin beauftragt worden, MS »Xxxx kade« am 28.01.2016 einen als solchen bezeichneten „Dienstleistungsvertrag“Unfalltag auf dem Rhein zu dre hen. Schiffsführer des Motorschleppers »Rheinland« war der Beklagte zu 2. Als MS »Waalkade« während des Wendemanövers in etwa quer zur Stromrichtung im Wasser lag, schoss es hinter dem Schleppboot vor bei ins rechtsrheinische Ufer und riss sich dabei den Schiffsboden derart auf, dass es zu erheblichem Wassereintritt kam. Die Klägerin beziffert den ihr entstande nen Schaden einschließlich Nutzungs verlust und Sachverständigenkosten auf 347.281,48 €. Ihre Klage hat das Rhein schifffahrtsgericht durch Urteil vom 15. Xxxx 2012 abgewiesen. Begründet hat es dies damit, dass die Klägerin ein Schadensersatz begründendes Verhalten der Beklagten nicht nachzuweisen ver mocht habe. Das Gericht sei vielmehr da von überzeugt, dass der Schiffsführer von MS »Waalkade« die streitgegenständliche Havarie selbst verursacht habe. Durch Ur teil vom 12. Dezember 2013 hat die Beru fungskammer die Entscheidung aufgeho ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Rheinschiff fahrtsgericht zurückverwiesen. Der Kläger fungiert zwi schen der Klägerin und der Beklagten zu 1 zustande gekommene Schleppvertrag sei rechtlich als Versicherungsvermittler Werkvertrag im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB einzuordnen. Die Werk leistung des Schleppbootunternehmers sei bereits dann mangelhaft und stelle zu gleich eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn der von dem Schleppunternehmer geschuldete Er folg nicht eintrete. Dies sei hier der Fall, so dass gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ver mutet werde, dass die Beklagte zu 1 die Pflichtverletzung zu vertreten habe. Auf der Grundlage der Feststellungen des Rheinschifffahrtsgerichts könne der der Beklagten zu 1 obliegende Entlastungsbe weis nicht als geführt angesehen werden. Die sich hier stellenden Fragen ließen sich ohne Einholung eines Sachverständigen gutachtens nicht klären. Dies gelte auch für eine allein auf deliktischer Grundlage in Betracht kommende Haftung des Beklag ten zu 2, dessen Verschulden allerdings die Klägerin beweisen müsse. Das Rheinschifffahrtsgericht hat nach der Zurückverweisung ein Sachverständigen gutachten des Sachverständigen A ein geholt, den Schiffsführer des MS »Waal kade« als Zeugen vernommen sowie den Beklagten zu 2 persönlich angehört und die Klage erneut abgewiesen. Zur Begrün dung seiner Entscheidung hat es im We sentlichen ausgeführt: Auch unter Berücksichtigung der ergän zend durchgeführten Beweisaufnahme sei weiterhin von einer alleinigen Verant wortung der Klägerin für den Schiffsunfall auszugehen. Trotz der Qualifizierung des zwischen den Parteien zustande gekom menen Vertrages als Werkvertrag im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB müsse berücksich tigt werden, dass der Anhangschiffer das Wendemanöver durch geeignete Maßnah men unterstützen müsse. Deshalb greife auch nicht die Vermutungsregel, dass die Beklagte zu 1 als Auftragnehmerin eines Werkvertrags bei Nichteintritt des Erfol ges dafür verantwortlich sei und die Be weislast dafür trage, dass der vereinbarte Erfolg nicht eingetreten sei. Aus Gründen der Gleichbehandlung beider Vertrags partner und der zwingend erforderlichen Mitwirkungspflicht ergebe sich vielmehr, dass entweder die Vermutungsregel der Verantwortlichkeit für beide gelten müs se, oder aber, was im Ergebnis bevorzugt werde, für keinen Vertragspartner gelte. Es verbleibe deshalb bei der allgemeinen Beweislastregel, dass derjenige, der einen Fehler des anderen behaupte, diesen auch beweisen müsse. Der Sachverständige A habe in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass insbesondere ein Rückwärtsmanö ver des geschleppten Schiffes wesent lich dazu beitrage zu verhindern, dass der zu wendende Anhang mit Erlaubnis nach § 34d GewO. Gegenstand seinem Bug in den gefährlichen Bereich außerhalb der Fahrrinne gerate. Beim Rückwärtsmanö ver bleibe das Heck des Dienstleistungsvertrages ist gemSchiffes während des Wendevorgangs zumindest zeitweilig auf der Stelle, so dass der Bug vor dem ro ten Tonnenstrich der gegenüberliegenden Fahrrinnenseite mehr Raum zum Wenden habe. Das Rückwärtsmanöver steuere al leine der Schiffsführer des Anhangschif fes. Dies sei dem Schiffsführer des MS »Waalkade« hinreichend bekannt xxxx xxx. Neben dieser Hauptverpflichtung, das Wendemanöver zum geeigneten Zeitpunkt durch ein Rückwärtsdrehen der Schiffs schraube zu unterstützen, sei der Schiffs führer verpflichtet gewesen, die Bugstrahl anlage des MS »Waalkade« zumindest im StandbyModus zu betreiben. § 1 des Vertrages 1.04 Rhein SchPV verpflichte die Unterstützung und Beratung des Klägers bei der Anstrebung einer Umstellung der bestehenden Krankheitskosten- und/oder Krankentagegeldversicherung des Beklagtenbeteiligten Schiffs führer dazu, alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die geeignet seien, möglichen Ge fahren rechtzeitig entgegenzutreten. Nach § 2 des Vertrages ist unter „Pflichten des Dienstleisters“ folgendes vereinbart: „Der Dienstleister wird die dafür notwendigen Maßnahmen einleiten. Er beachtet dabei die Sorgfalt eines ordentlichen KaufmannsHierzu habe auch eine umfangreiche Kom munikation gehört. Soweit es sich bei der Ausführung des Auftrages um Rechtsberatung und Rechtsbesorgung handeltdie Klägerin in diesem Zusammenhang eine fehlen de Absprache beanstande, beauftragt der Dienstleister in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine ihm angeschlossene Rechtsanwaltskanzlei und bei Versicherungsberatungen einen geeigneten Versicherungsmakler damit. Die Kosten hierfür übernimmt der Dienstleister.“ Nach § 6 des Vertrages ist unter „Vergütung“ folgendes vereinbart: „Für den Fallverkenne sie, dass dies im vorliegenden Fall nicht kau sal gewesen sei. Bereits aus den Zeugen aussagen im Verklarungsverfahren ergebe sich, dass beide beteiligten Schiffsführer diesen Routinevorgang beherrscht hätten und eine Absprache zu nichts anderem ge führt hätte. Es könne nicht dem Beklagten zu 2 angelastet werden, dass es zu dem Zeitpunkt, als er den Schiffsführer des MS »Waalkade« aufgefordert habe, seine Ma schine auf voll rückwärts zu stellen, mögli cherweise bereits zu spät gewesen sei, das aus der Fahrrinne schießende MS »Waal kade« durch den Tarifwechsel eine Einsparung an Beträgen entsteht, ist zwischen den Vertragsparteien ein erfolgsabhängiges Honorar von 12 Monatsersparnisse Rückwärtsbetrieb der tatsächlich ersparten Krankenversicherungsbeiträge, bezogen auf die Beitragsdifferenz zwischen bisherigem Monatsbeitrag und Monatsbeitrag nach Tarifumstellung zzgl. Mehrwertsteuer, verbindlich vereinbart. Eventuelle Selbstbehaltserhöhungen werden durch 12 geteilt und von der errechneten Monatsersparnis vorababgezogen. Zur Berechnung werden die Beiträge und die Selbstbeteiligungen zum Zeitpunkt der Vertragsumstellung herangezogen.“ Auf den Dienstleistungsvertrag vom 28.01.2016 (Blatt 10 f. d.A.) wird Bezug genommen. Unter Mitwirkung des Klägers nahm der Beklagte einen Tarifwechsel seiner privaten Krankenversicherung vor, was zu einer Monatsersparnis an Versicherungsbeiträgen in Höhe von 242,12 € monatlich bei einer Erhöhung des Selbstbehalts um 50,- € jährlich führteSchraube noch zurückzuhalten. Der Kläger stellte daraufhin seine Leistungen mit Rechnung vom 29.08.2016 Sachverständige A komme jedenfalls zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass ein unzureichendes Rückwärtsmanöver von MS »Waalkade« die Ursache für das Unfallereignis gewesen sei. Hierfür kön ne dahinstehen, ob der Schiffsführer das Rückwärtsmanöver zu früh abgebrochen oder aber zu spät gestartet habe. In jedem Fall sei er hierfür allein verantwortlich. (Sammlung Seite 2462) Volltext Recht Die Behauptung der Klägerin, der Beklag te zu 2 habe die Drehung in Höhe von 3.397,97 € in Rechnung. Auf die Rechnung vom 29.08.2016 (Blatt 12 d.A.) wird Bezug genommeneinem zu wei ten Bogen durchgeführt, habe der Sach verständige nicht bestätigt. Der Beklagte widersprach mit E-Mail vom 08.09.2016 zu 2 habe vielmehr für die Drehung des 107 m langen MS »Waalkade« die gesam te Fahrrinnenbreite ausnutzen müssen, um dieses auf engstem Raum herumzuziehen. Ein zu enger Radius bei der Rechnung, woraufhin Drehung hät te zu einer Kentergefahr für das Schlepp boot geführt. Bei der Kläger mit Schreiben vom 14.09.2016 unter Fristsetzung zum 28.09.2016 und durch weitere Mahnung vom 11.10.2016 zur Zahlung aufforderte. Nachdem keine Zahlung erfolgte, beauftragte weiteren Behauptung der Kläger einen Rechtsanwalt zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Dieser mahnte nochmals den Rechnungsbetrag unter Fristsetzung zum 02.11.2016 zur Zahlung an. Der Kläger ist der MeinungKlägerin, der Beklagte schulde die vereinbarte Vergütung aus dem zwischen den Parteien wirksam geschlossenen Dienstleistungsvertragzu 2 sei mit MS »Waalkade« als Anhangschiff noch ein Stück zu Berg (über Grund) gefahren und habe dadurch einen größeren Wenderadi us für das Anhangschiff verursacht, han dele es sich um eine reine Spekulation. Der Schwerpunkt Schiffsführer des MS »Waalkade« habe im Rahmen seiner Vernehmung im Verkla rungsverfahren eindeutig ausgesagt, dass der Beratung Beklagte zu 2 das Wendemanöver so fort mit einem Querzug begonnen habe. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form und fristgerecht Berufung mit dem Antrag auf Entscheidung durch die Berufungs xxxxxx eingelegt und diese fristgerecht begründet. Die Klägerin macht insbesondere geltend: Die Verfahrensweise und die Prozesslei tung des Rheinschifffahrtsgerichts nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Urteil der Berufungskammer seien als sonderbar zu bezeichnen. Der Sachverständige habe unstreitig zeitwei se in Diensten der Beklagten zu 1 gestan den und hätte deshalb wegen der Besorg nis der Befangenheit nicht bestellt werden dürfen. Das Rheinschifffahrtsgericht habe sich unzulässigerweise auch gegen die Beweislastverteilung der Berufungskam mer gestellt. Hiernach habe die Beklag te zu 1 ein erfolgreiches Wendemanöver geschuldet, sie müsse den Entlastungs beweis führen. Demgegenüber verlagere das Rheinschifffahrtsgericht die Beweis last willkürlich auf MS »Waalkade«. Fra gen an den Gerichtsgutachter seien nicht zugelassen und auf den Antrag, ein Ober gutachten einzuholen, sei nicht eingegan gen worden. Die Annahme des Rheinschifffahrtsge richts, ein Versicherungswirtschaftlicher und keine RechtsberatungRückwärtsmanöver des ge schleppten Schiffes beim Wendemanöver auf engem Raum trage wesentlich dazu bei, dass der Bug des Anhangs nicht in den gefährlichen Bereich außerhalb der Fahrrinne gerate, sei unzutreffend. IIhm könne auch nicht in seiner Ansicht ge folgt werden, dass im Übrigen sei konkreten Falle die Tätigkeit nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt1.04 RheinSchPV vorgeschriebene umfangreiche Kommunikation zwischen Schlepper und Anhang angeblich nicht erforderlich und ihr Unterbleiben nicht kausal gewesen sei. Auch die Lichtver hältnisse seien unzutreffend beschrieben worden, da ein Zusammenhang mit zum Ereigniszeitpunkt keine Dunkelheit, sondern Morgendämmerung geherrscht habe. Es könne keine Rede da von sein, dass der versicherungsrechtlichen Tätigkeit besteheSchiffsführer des An hangs anhand seines Wendegeschwindig keitsanzeigers eine angeblich zu geringe Wendegeschwindigkeit habe feststellen können. Die von dem Amtsgericht alter nativ angenommene Möglichkeit, dass das Rückwärtsmanöver des MS »Xxxxxx de« angeblich zu früh abgebrochen wor den sei, treffe nicht zu. Der Kläger beantragtSchiffsführer habe klar und deutlich beschrieben, Der Beklagte wird verurteiltdass er das Manöver voll an zurück eingeleitet habe und die Schraubendrehung so ge blieben sei, 3.397,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.09.2016 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 4,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.11.2016 sowie als Nebenforderung 183,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.11.2016 an die Klägerin bis es vorne wieder zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte behauptet, die Leistung sei mangelhaft, da der neue Tarif mit erheblichen Leistungsausschlüssen zum Nachteil der Beklagten verbunden Tal ge gangen sei. Im Übrigen Demgegenüber sei der Ein satz des Schleppers fehlerhaft gewesen, weil nicht die Rechnung überhöhthundertprozentige Kraft des Schleppers in Querrichtung zum Anhang, sondern stattdessen zusätzlich eine Kraft komponente in Vorausrichtung des An hangs ausgeübt worden sei. Es handele sich entgegen der Darstellung des Amtsgerichts auch nicht um eine reine Spekulation der Klägerin, dass der Beklag te zu 2 als Verbandsführer mit MS »Waal kade« als Anhangschiff noch ein Stück zu Berg gefahren sei maximal der Betrag, den ein Rechtsanwalt verlangen kann, also gem. § 34 RVG maximal 250,- € angemessen. Der Beklagte ist der Meinung, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, nachdem der Kläger über keine Befugnis, gegen Entgelt rechtlich zu beraten, verfüge. Schwerpunkt des Vertrages sei die Durchführung eines Rechtsanspruchs gem. § 204 VVG. Im Übrigen beinhalte die Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung nur die Befugnis, Dritte, die Nichtverbraucher sind, gegen besonderes Entgelt rechtlich zu beraten. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf und dadurch einen grö ßeren Xxxxxxxxxxx für das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26.07.2017 Bezug genommen.- Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist zulässigAnhangschiff verursacht habe. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung aus den zwischen den Parteien geschlossenen „Dienstleistungsvertrag“ zu, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gem. § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG unwirksam ist.beantragt,
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Samples: Schleppvertrag
Tatbestand. Die Parteien streiten über Klägerin nimmt die Vergütung Beklagte aus einem Dienstleistungsvertragüber- gegangenem Recht (Abtretung Anlage K1 – I/8) auf Schadensersatz wegen der Be- schädigung des CMS »Duancis« beim Ent- laden eines Containers im Hafen von Rot- terdam in Anspruch. Die Parteien schlossen am 28.01.2016 einen als solchen bezeichneten „Dienstleistungsvertrag“. Der Kläger fungiert als Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d GewO. Gegenstand Klägerin ist Versicherer des Dienstleistungsvertrages ist gem. § 1 des Vertrages die Unterstützung und Beratung des Klägers bei der Anstrebung einer Umstellung der bestehenden Krankheitskosten- und/oder Krankentagegeldversicherung des Beklagten. Nach § 2 des Vertrages ist unter „Pflichten des Dienstleisters“ folgendes vereinbart: „Der Dienstleister wird die dafür notwendigen Maßnahmen einleiten. Er beachtet dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Soweit es sich bei der Ausführung des Auftrages um Rechtsberatung und Rechtsbesorgung handelt, beauftragt der Dienstleister in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine ihm angeschlossene Rechtsanwaltskanzlei und bei Versicherungsberatungen einen geeigneten Versicherungsmakler damitCMS »Du- ancis«. Die Kosten hierfür übernimmt Eignerin des CMS »Duancis«, schloss mit der Dienstleister.“ Nach § 6 Beklagten, einem auf Con- tainertransporte spezialisierten Logistik- dienstleister, eine als Chartervertrag (in der Folge ChV) bezeichnete Vereinbarung (Anlage K2 – I/9, Verlängerung Anlage K3 – I/19), in der sie sich verpflichtete für die Beklagte Binnenschifftransporte zwischen Be- und Entladehäfen am Rhein sowie nie- derländischen und belgischen Seehäfen durchzuführen. Am 26.05.2013 legte CMS »Duancis« nach einer Reise am Containerterminal der Streithelferin zu 1 im Hafen von Rotterdam an, um 23 Container zu löschen. Die Klägerin behauptet, beim Löschen des Vertrages ist unter „Vergütung“ folgendes vereinbart: „Für den Fallersten Containers, dass der im hintersten Laderaum in der dritten Lage frei stand (Container MSKU 027166- 7), habe der Kranführer durch den Tarifwechsel eine Einsparung an Beträgen entsteht, ist zwischen den Vertragsparteien ein erfolgsabhängiges Honorar von 12 Monatsersparnisse Ungeschick- lichkeit das Steuerhaus der tatsächlich ersparten Krankenversicherungsbeiträge, bezogen auf die Beitragsdifferenz zwischen bisherigem Monatsbeitrag und Monatsbeitrag nach Tarifumstellung zzgl»CMS »Duan- cis« beschädigt. Mehrwertsteuer, verbindlich vereinbart. Eventuelle Selbstbehaltserhöhungen werden durch 12 geteilt und von der errechneten Monatsersparnis vorababgezogen. Zur Berechnung werden die Beiträge und die Selbstbeteiligungen zum Zeitpunkt der Vertragsumstellung herangezogen.“ Auf den Dienstleistungsvertrag vom 28.01.2016 (Blatt 10 f. d.A.) wird Bezug genommen. Unter Mitwirkung des Klägers nahm der Beklagte Die Klägerin macht einen Tarifwechsel seiner privaten Krankenversicherung vor, was zu einer Monatsersparnis an Versicherungsbeiträgen Gesamtschaden in Höhe von 242,12 101.063,90 € monatlich bei einer Erhöhung des Selbstbehalts um 50,- geltend. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 101.063,90 € jährlich führte. Der Kläger stellte daraufhin seine Leistungen mit Rechnung vom 29.08.2016 nebst Zinsen in Höhe von 3.397,97 € in Rechnung. Auf die Rechnung vom 29.08.2016 (Blatt 12 d.A.) wird Bezug genommen. Der Beklagte widersprach mit E-Mail vom 08.09.2016 der Rechnung, woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 14.09.2016 unter Fristsetzung zum 28.09.2016 und durch weitere Mahnung vom 11.10.2016 zur Zahlung aufforderte. Nachdem keine Zahlung erfolgte, beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Dieser mahnte nochmals den Rechnungsbetrag unter Fristsetzung zum 02.11.2016 zur Zahlung an. Der Kläger ist der Meinung, der Beklagte schulde die vereinbarte Vergütung aus dem zwischen den Parteien wirksam geschlossenen Dienstleistungsvertrag. Der Schwerpunkt der Beratung sei ein Versicherungswirtschaftlicher und keine Rechtsberatung. Im Übrigen sei die Tätigkeit nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt, da ein Zusammenhang mit der versicherungsrechtlichen Tätigkeit bestehe. Der Kläger beantragt, Der Beklagte wird verurteilt, 3.397,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 99.090,00 € seit 14.09.2016 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe dem 05.02.2014 und von 4,- 1.973,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über seit dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.11.2016 sowie als Nebenforderung 183,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.11.2016 an die Klägerin 21.05.2014 zu bezahlen. Der Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage wird abgewiesenBeklagte bestreitet den Unfallhergang und die Höhe des entstandenen Schadens. Der Die Beklagte behauptethat der Betreibergesellschaft des Verladeterminals in Rotterdam, die Leistung sei mangelhaftder A (Streithelferin Ziff. 1) und ihrem Auftrag- geber für den Transport der Container, da der neue Tarif B (Streithelferin Ziff. 2), mit erheblichen Leistungsausschlüssen zum Nachteil Schrift- satz vom 26.05.2014 den Streit verkündet. Beide sind auf Seiten der Beklagten verbunden seidem Rechtsstreit beigetreten. Im Übrigen sei die Rechnung überhöhtDie Streithelfe- rin Ziff. Es sei maximal 2 hat ihrem Auftraggeber, der BetragC, den ein Rechtsanwalt verlangen kannStreit verkündet. Dieser ist ebenfalls auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten (Streithelferin Ziff. 3). Das Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – Mannheim hat der Klage mit der Streit- helferin Ziff. 3 am 28.04.2015 zugestell- tem Grund-Urteil vom 17.04.2015 – 30 C 1/14 BSch -, also gem. § 34 RVG maximal 250,- € angemessen. Der Beklagte ist der Meinung, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, nachdem der Kläger über keine Befugnis, gegen Entgelt rechtlich zu beraten, verfüge. Schwerpunkt des Vertrages sei die Durchführung eines Rechtsanspruchs gem. § 204 VVG. Im Übrigen beinhalte die Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung nur die Befugnis, Dritte, die Nichtverbraucher sind, gegen besonderes Entgelt rechtlich zu beraten. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26.07.2017 Bezug genommen.- Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung zu den dortigen Fest- stellungen und Entscheidungsgründen sowie dem erstinstanzlichen Vorbringen der vereinbarten Vergütung aus den zwischen den Parteien geschlossenen „Dienstleistungsvertrag“ zuverwiesen wird, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gem. § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG unwirksam ist.dem Grunde nach stattgegeben:
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Samples: Frachtvertrag Oder Mietvertrag
Tatbestand. Die Parteien streiten über Klägerin zu 1. ist alleiniger Ladungs- versicherer der Klägerin zu 2. und nimmt die Vergütung Beklagte aus einem Dienstleistungsvertragübergegangenem und abgetretenem Recht der Klägerin zu 2. auf Schadenersatz in Anspruch. Die Parteien schlossen am 28.01.2016 einen Be- klagte hat als solchen bezeichneten „Dienstleistungsvertrag“Frachtführer im Auftrag der Klägerin zu 2. Der Kläger fungiert als Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d GewO. Gegenstand des Dienstleistungsvertrages ist gemdie Beförderung von Gut übernommen, das auf der Seeteilstrecke beschädigt worden ist. § 1 des Vertrages Die Klägerin zu 2. macht gegen die Unterstützung und Beratung des Klägers Beklagte aus Bereiche- rung Ansprüche wegen zu viel gezahlter Kosten geltend. Die Klägerin zu 2. hatte bei der Anstrebung Beklagten die Verschiffung einer Umstellung Partie von insge- samt 7 größeren Konstruktionsteilen mit einem Gewicht von 156,30 Tonnen von Novi Sad, Serbien, nach Bremen in Auftrag gegeben. Ausgangspunkt der bestehenden Krankheitskosten- und/oder Krankentagegeldversicherung des BeklagtenVertragsverhandlungen war die Anfrage der Klägerin zu 2. Nach § 2 des Vertrages ist unter „Pflichten des Dienstleisters“ folgendes vereinbart: „Der Dienstleister wird die dafür notwendigen Maßnahmen einleiten. Er beachtet dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Soweit es sich bei der Ausführung des Auftrages Beklagten mit Nachricht vom 11. Juli 2017. Hier bat die Klägerin zu 2. die Beklagte um Rechtsberatung Angebo- te für den Transport einer bestimmten Partie per Schiff. Ausdrücklich ist dort als Ladeort Novi Sad und Rechtsbesorgung handelt, beauftragt der Dienstleister in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine ihm angeschlossene Rechtsanwaltskanzlei und bei Versicherungsberatungen einen geeigneten Versicherungsmakler damitals Entladeort Bremen angegeben. Die Kosten hierfür übernimmt Beklagte ant- wortete mit Schreiben vom 23. bzw. 30. August 2017. Die Beförderung hat die Streithelferin für die Beklagte durchge- führt Das Gut wurde in Novi Sad auf ein Binnenschiff verladen, nach Rotterdam befördert und dort entladen. Am 20. Ok- tober 2017 erfolgte dann die Weiterver- ladung auf das Seeschiff »Xxxxxx Xxxx« zur Beförderung nach Bremen. Entspre- chend den getroffenen Vereinbarungen hat die Beklagte dann mit der Dienstleister.“ Nach § 6 des Vertrages ist unter „Vergütung“ folgendes vereinbart: „Für den Fall, dass durch den Tarifwechsel eine Einsparung an Beträgen entsteht, ist zwischen den Vertragsparteien ein erfolgsabhängiges Honorar von 12 Monatsersparnisse der tatsächlich ersparten Krankenversicherungsbeiträge, bezogen auf die Beitragsdifferenz zwischen bisherigem Monatsbeitrag und Monatsbeitrag nach Tarifumstellung zzglKlägerin zu 2. Mehrwertsteuer, verbindlich vereinbart. Eventuelle Selbstbehaltserhöhungen werden durch 12 geteilt und von der errechneten Monatsersparnis vorababgezogen. Zur Berechnung werden die Beiträge und die Selbstbeteiligungen zum Zeitpunkt der Vertragsumstellung herangezogen.“ Auf den Dienstleistungsvertrag vom 28.01.2016 (Blatt 10 f. d.A.) wird Bezug genommenabgerechnet. Unter Mitwirkung dem Datum des Klägers nahm 26. September 2017 wurden der Klägerin zu 2. »pauschal« EUR 41.000,00 für die erste, Teilstrecke von Novi Sad nach Rot- terdam in Rechnung gestellt. Am Tage der Verladung des Gutes in Rotterdam, am 20. Oktober 2017, stellte die Beklagte einen Tarifwechsel seiner privaten Krankenversicherung vor, was der Klägerin zu einer Monatsersparnis an Versicherungsbeiträgen in Höhe 2. auch den zweiten Teil- betrag von 242,12 € monatlich bei einer Erhöhung des Selbstbehalts um 50,- € jährlich führte. Der Kläger stellte daraufhin seine Leistungen mit Rechnung vom 29.08.2016 in Höhe von 3.397,97 € »pauschal« EUR 47:000,00 in Rechnung. Auf Beide Beträge wurden von der Klägerin zu 2. bezahlt. Nachdem das MV »Xxxxxx Xxxx« am 23. Oktober 2017 in Bremen eingetroffen war, zeigte sich, dass das Gut im Laufe der Seebe- förderung beschädigt worden war. Die streitgegenständlichen Schäden sind da- rauf zurückzuführen, dass die Rechnung transpor- tierten Konstruktionsteile im Seeschiff »Xxxxxx Xxxx« nicht ordnungsgemäß (beförderungssicher) gestaut (gelasht) waren. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Abschluss des multimodalen Fracht- vertrages mit der Bestätigung der Kläge- rin zu 2. vom 29.08.2016 1. September 2017 erfolgt sei. In diesem Dokument sei die von der Beklagten vorgegebene Aufteilung der Fracht nach Teilstrecken aufgenommen worden. Die im Hinblick auf die Seeteil- strecke angebotene Teilfracht habe unter den Vorbehalten »fios excl. lsd netto« so- wie »excl. Lsdw« gestanden (Blatt 12 d.A.) wird Bezug genommenim Folgen- den: der LSD-Vorbehalt die Abkürzung LSD steht für »lashed stowed dunna- ged«; »fios« (free in and out stowed«). Die Klägerin zu 2. habe eine einheitliche Beförderung von Novi Sad nach Bremen angefragt. Die Aufteilung des Angebots in zwei Dokumente, eines für jede Teil- strecke, könne an der Einheitlichkeit der Gesamtbeförderung nichts ändern. Die Klägerin zu 2. habe die Beförderung über die beiden Teilstrecken wie angeboten bestellt, allerdings, wie die Abkürzung »PAU« bestätige, zu jeweils pauschal EUR 41.000,00 für die Binnenschiffs-Teil- strecke und pauschal EUR 47.000,00 für die Seeteilstrecke. Der LSD-Vorbehalt, den die Beklagte widersprach noch in dem Angebot im Hinblick auf die Seestrecke gemacht habe, sei daher von der Klägerin zu 2. nicht mit E-Mail vom 08.09.2016 angenommen worden. Hierge- gen habe sich die Beklagte nicht gewandt. Die Schadenshöhe an der RechnungLadung betrage insgesamt EUR 40.403,94. Da zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 2. eine multimodale Beförderung von Novi Sad nach Bremen vereinbart worden sei, woraufhin sei der Kläger mit Schreiben vom 14.09.2016 unter Fristsetzung zum 28.09.2016 und durch weitere Mahnung vom 11.10.2016 zur Zahlung aufforderte. Nachdem keine Zahlung erfolgte, beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Dieser mahnte nochmals den Rechnungsbetrag unter Fristsetzung zum 02.11.2016 zur Zahlung an. Der Kläger ist der Meinung, der Beklagte schulde die vereinbarte Vergütung aus dem Umschlag zwischen den Parteien wirksam geschlossenen Dienstleistungsvertragbeiden Teilstrecken, inklusive der Sicherung der Ladung auf dem Seeschiff, ausschließlich Sache der Beklagten gewesen. Der Schwerpunkt der Beratung sei ein Versicherungswirtschaftlicher und keine RechtsberatungDie Klägerinnen beantragen, die Beklag- te zu verurteilen, 1. Im Übrigen sei die Tätigkeit nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt, da ein Zusammenhang mit der versicherungsrechtlichen Tätigkeit bestehe. Der Kläger beantragt, Der Beklagte wird verurteilt, 3.397,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.09.2016 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 4,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.11.2016 sowie als Nebenforderung 183,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.11.2016 an die Klägerin zu bezahlen1. Der EUR 40.433,94 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2017 sowie 2. an die Klägerin zu 2. EUR 4.900 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzu- weisen … Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte behauptetist der Ansicht, dass die Leistung sei mangelhaft, da Stauung der neue Tarif mit erheblichen Leistungsausschlüssen zum Nachteil Ladung auf dem Seeschiff von der Beklagten verbunden Klägerin Xxxxxx 2 als Befrachter geschuldet gewesen sei. Im Übrigen sei die Rechnung überhöhtim Transportvertrag ausdrücklich verein- bart und klargestellt, dass das lashing nicht vom Verfrachter (der Beklagten) übernommen wird (fios exl. Es isd). Entge- gen der Ansicht der Klägerinnen sei maximal der Betragkein einheitlicher multimodaler Frachtvertrag, den ein Rechtsanwalt verlangen kann, also gem. § 34 RVG maximal 250,- € angemessen. Der Beklagte ist der Meinung, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, nachdem der Kläger über keine Befugnis, gegen Entgelt rechtlich sondern zwei unabhängige Transportver- träge zu beraten, verfüge. Schwerpunkt des Vertrages sei die Durchführung eines Rechtsanspruchs gem. § 204 VVGunterschiedlichen Konditionen und unterschiedlichen Zeitpunkten ge- schlossen worden. Im streitgegenständ- lichen Binnenschiffsfrachtvertrag bestä- 56 Binnenschifffahrt 07 | 2020 (Sammlung Seite 2669) tige der Absender, dass er kein Gefahrgut verlädt und dass er das Schiff nach dem Löschen vollständig von Ladungsresten zu befreien, also leerzustellen hat. Im Seeschiffsfrachtvertrag sei vereinbart fios, also free-in-and-out-stowed, also Laden und Löschen durch den Befrach- ter, also die Klägerin zu 2. Die Streithel- ferin schließt sich den Argumenten der Beklagten an … Eine Beweisaufnahme erfolgte nicht. Die Streithelferin ist mit Schriftsatz vom 26.02.2019 auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivor-bringens wird im Übrigen beinhalte die Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung nur die Befugnis, Dritte, die Nichtverbraucher sind, gegen besonderes Entgelt rechtlich zu beraten. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26.07.2017 Bezug genommen.- Die zulässige Schrift- sätze verwiesen. Klage ist unbegründet. A. Die Klage unbegründet … Entgegen der Ansicht der Klägerinnen ist zulässig. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch einheitlicher multimodaler Fracht- vertrag, sondern sind zwei unabhängige Transportverträge geschlossen worden und die Beklagte war für die Sicherung der Ladung auf Zahlung der vereinbarten Vergütung aus den zwischen den Parteien geschlossenen „Dienstleistungsvertrag“ zu, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gem. § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG unwirksam istdem Seeschiff nicht ver- antwortlich.
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Samples: Frachtvertrag
Tatbestand. Die Parteien streiten Klägerin, die u.a. Elektromotoren herstellt und vertreibt, nimmt die Beklagte, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz, die u.a. Spulenwickelmaschinen herstellt, aus einem Auftrag über die Vergütung aus einem DienstleistungsvertragEntwicklung und Fertigung einer Sonderwickelmaschine nach Fristsetzung zur Vertragserfüllung mit Ablehnungsandrohung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Parteien schlossen am 28.01.2016 einen als solchen bezeichneten „Dienstleistungsvertrag“. Der Kläger fungiert als Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d GewO. Gegenstand Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des Dienstleistungsvertrages ist gem. § 1 des Vertrages die Unterstützung und Beratung des Klägers bei von der Anstrebung einer Umstellung der bestehenden Krankheitskosten- und/oder Krankentagegeldversicherung des BeklagtenKlägerin angerufenen Gerichts. Nach § vorangegangenen Verhandlungen bot die Beklagte der Klägerin unter dem 14. bzw. 15.05.1997 "unseren 2-spindligen Wickelautomaten MMS 100-2 gemäß ... beiliegender Kostenzusammenstellung ... an" (I, 19 bzw. I,205). Die mit "Preisliste MMS100-2" und mit "Angebot- Nr.: 8638-1" bezeichnete Kostenzusammenstellung (I,23ff = I,223ff) mit Datum vom 13.02.1997 endet auf Seite 3 mit der Anführung von "Konditionen", wobei u.a. die "Allgemeinen Lieferbedingungen für Maschinen und Anlagen" des Vertrages ist V.S.M.-I. (im Folgenden: A.) als "integrierter Bestandteil dieses Angebots" genannt werden. Die Klägerin bestellte hieraufhin unter „Pflichten des Dienstleisters“ folgendes vereinbartdem 03.06.1997 (II,55/57) eine Maschine "auf der Grundlage der umseitig angegebenen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: „Der Dienstleister wird die dafür notwendigen Maßnahmen einleiten. Er beachtet dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Soweit es sich bei der Ausführung des Auftrages um Rechtsberatung und Rechtsbesorgung handelt, beauftragt der Dienstleister in Abstimmung EKB)" mit dem Auftraggeber eine ihm angeschlossene Rechtsanwaltskanzlei und bei Versicherungsberatungen einen geeigneten Versicherungsmakler damitZusatz: "Grundlage (der Bestellung) ist das Angebot Nr. 8638-1 vom 13.02.1997". Die Kosten hierfür übernimmt Bestellung enthält von den "Konditionen" der Dienstleister.“ Beklagten abweichende Zahlungsmodalitäten und auf S.2 abweichende Gewährleistungsbedingungen. Die Beklagte übersandte der Klägerin daraufhin mit Anschreiben vom 20.06.1997 (I,29 = II,59) eine "Auftragsbestätigung" (II,61) mit Beschreibung der zu liefernden Maschine und dem Zusatz: "gemäß unserem Angebot vom 13.2.1997". Weiter wurden die Zahlungsmodalitäten aus der Bestellung der Klägerin bestätigt und eine erste Teilrechnung (II,63) beigefügt. Nach § 6 Ziff. 19 der A. (I,245ff) ist Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten der Sitz des Vertrages Lieferanten und untersteht das Rechtsverhältnis dem materiellen schweizerischen Recht. Lt. Xxxx. 9 der EKB der Klägerin ist unter „Vergütung“ folgendes vereinbart: „Für den FallGerichtsstand Donaueschingen, dass durch den Tarifwechsel eine Einsparung an Beträgen entstehtwenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist zwischen den Vertragsparteien ein erfolgsabhängiges Honorar von 12 Monatsersparnisse und gilt das Recht der tatsächlich ersparten Krankenversicherungsbeiträge, bezogen auf die Beitragsdifferenz zwischen bisherigem Monatsbeitrag und Monatsbeitrag nach Tarifumstellung zzglBundesrepublik Deutschland. Mehrwertsteuer, verbindlich vereinbart. Eventuelle Selbstbehaltserhöhungen werden durch 12 geteilt und von der errechneten Monatsersparnis vorababgezogen. Zur Berechnung werden die Beiträge und die Selbstbeteiligungen zum Zeitpunkt der Vertragsumstellung herangezogen.“ Auf den Dienstleistungsvertrag vom 28.01.2016 (Blatt 10 f. d.A.) wird Bezug genommen. Unter Mitwirkung des Klägers nahm der Beklagte einen Tarifwechsel seiner privaten Krankenversicherung vor, was zu einer Monatsersparnis an Versicherungsbeiträgen in Höhe von 242,12 € monatlich bei einer Erhöhung des Selbstbehalts um 50,- € jährlich führte. Der Kläger stellte daraufhin seine Leistungen mit Rechnung vom 29.08.2016 in Höhe von 3.397,97 € in Rechnung. Auf die Rechnung vom 29.08.2016 (Blatt 12 d.A.) wird Bezug genommen. Der Beklagte widersprach mit E-Mail vom 08.09.2016 der Rechnung, woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 14.09.2016 unter Fristsetzung zum 28.09.2016 und durch weitere Mahnung vom 11.10.2016 zur Zahlung aufforderte. Nachdem keine Zahlung erfolgte, beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Dieser mahnte nochmals den Rechnungsbetrag unter Fristsetzung zum 02.11.2016 zur Zahlung an. Der Kläger ist der Meinung, der Beklagte schulde die vereinbarte Vergütung aus dem zwischen den Parteien wirksam geschlossenen Dienstleistungsvertrag. Der Schwerpunkt der Beratung sei ein Versicherungswirtschaftlicher und keine Rechtsberatung. Im Übrigen sei die Tätigkeit nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt, da ein Zusammenhang mit der versicherungsrechtlichen Tätigkeit bestehe. Der Kläger beantragt, Der Beklagte wird verurteilt, 3.397,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.09.2016 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 4,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.11.2016 sowie als Nebenforderung 183,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.11.2016 an die Klägerin zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte behauptetKlägerin, die Leistung sei mangelhaft, da der neue Tarif mit erheblichen Leistungsausschlüssen zum Nachteil der Beklagten verbunden sei. Im Übrigen sei die Rechnung überhöht. Es sei maximal der Betrag, den ein Rechtsanwalt verlangen kann, also gem. § 34 RVG maximal 250,- € angemessen. Der Beklagte ist der Meinung, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, nachdem der Kläger über keine Befugnis, gegen Entgelt rechtlich zu beraten, verfüge. Schwerpunkt des Vertrages sei die Durchführung eines Rechtsanspruchs gem. § 204 VVG. Im Übrigen beinhalte die Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung nur die Befugnis, Dritte, die Nichtverbraucher sind, gegen besonderes Entgelt rechtlich zu beraten. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26.07.2017 Bezug genommen.- Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung aus den zwischen den Parteien geschlossenen „Dienstleistungsvertrag“ zu, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gem. § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG unwirksam ist.von Schadensersatz
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Samples: Gerichtsstandsvereinbarung