Common use of Technik und Betrieb Clause in Contracts

Technik und Betrieb. 2.1 Der Anschluss des Kunden an das Netz der Amprion und die an das Netz der Amprion angeschlossenen und mit elektrischer Energie zu versorgenden Anlagen des Kunden müssen den jeweiligen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und den jeweils anerkannten Regeln der Technik (DIN-, DIN-IEC- und DIN-EN-Normen und VDE- Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften, etc.) sowie den jeweils auf der Internetseite der Amprion veröffentlichten technischen Mindestanforderungen für den Anschluss an das Netz der Amprion entsprechen. 2.2 Jeder Vertragspartner erstellt, unterhält und erneuert auf seine Kosten die in seinem Eigentum stehenden Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände auf eigene Gefahr und verpflichtet sich die Arbeiten so auszuführen, dass sich keine störenden Rückwirkungen auf die Anlagen des anderen Vertragspartners und keine Beschädigungen derselben ergeben. Jeder Vertragspartner wird solche Arbeiten so früh wie möglich mitteilen, damit eine Änderung oder Sicherung der Anlagen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführt werden kann. 2.3 Eine Änderung der Lieferspannung wird von Amprion unter Beachtung der Entwicklung der Verhältnisse im Netz der Amprion festgelegt. Xxxxxxx wird die berechtigten Interessen des Kunden berücksichtigen und den Kunden frühzeitig über das technische Konzept informieren. Der Kunde trägt die Kosten der notwendig werdenden Änderungen der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen. 2.4 Der Kunde legt die in seinem Eigentum befindlichen elektrischen Anlagen für Kurzschlussleistungen im Rahmen der Kurzschlussfestigkeit der Anlagen der Amprion am Netzanschluss aus. Wird durch einen Anstieg der Kurzschlussleistung über die bisherige Kurzschlussfestigkeit der Anlagen der Amprion am Netzanschluss hinaus eine Erhöhung der Kurzschlussfestigkeit der Anlagen des Kunden erforderlich, wird diese mit Amprion unter Beachtung der Entwicklung der Verhältnisse im Netz der Amprion abgestimmt. Der Kunde trägt die Kosten der notwendig werdenden Änderungen der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen. 2.5 Um unzulässige Rückwirkungen auf Anlagen von Amprion oder Dritter auszuschließen, ist Amprion berechtigt, die elektrischen Anlagen des Kunden am Netzanschluss zu überprüfen. Durch eine Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der elektrischen Anlagen sowie durch deren Anschluss an das Netz übernimmt Amprion keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlagen. 2.6 Für Betreiber von Verteilnetzen, die am Netzanschlusspunkt an einem Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4141-1 in der jeweils gültigen Fassung. Daraus resultierender Regelungsbedarf wird zwischen dem Kunden und Amprion gesondert vereinbart. 2.7 Der Kunde wird den Betrieb seiner elektrischen Anlagen so führen, dass dadurch keine nachteiligen Rückwirkungen auf den ordnungsgemäßen Netzbetrieb der Amprion eintreten können. Dies gilt auch für Wiedereinschaltvorgänge nach einer Versorgungsunterbrechung. 2.8 Die elektrischen Anlagen des Kunden a) (Letztverbraucher) müssen die technische Fähigkeit zum Blindleistungsverhalten gemäß Ziffer 5.5 VDE-AR-N 4130 besitzen und einen Leistungsfaktor (cos φ) zwi- schen 0,90 induktiv und 0,90 kapazitiv bezogen auf den jeweiligen Wirkleistungs- austausch im Betrieb einhalten. b) (Betreiber von Verteilnetzen) müssen die technische Fähigkeit zum Blindleistungs- verhalten gemäß Ziffer 6.2 VDE-AR-N 4141-1 besitzen und die dort genannten be- trieblichen Vorgaben einhalten. Amprion hat das Recht, im Einzelfall abweichende Vorgaben für den Blindleistungsaustausch am Netzanschluss des Kunden zu machen, soweit es für die Aufrechterhaltung der Systemsicherheit oder zur Einhaltung der Belastungsgrenzen von Betriebsmitteln erforderlich ist (z.B. durch Vorgabe von Blindleistungssollwerten oder Implementierung einer Spannungs-Blindleistungskennlinie am Netzanschluss). 2.9 Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Ziffer 2.8 hat der Kunde zur Sicherstellung der technischen Fähigkeit und zur Einhaltung der betrieblichen Grenzen auf seine Kosten eine Blindstromkompensation durchzuführen. 2.10 Der Letztverbraucher wird den Betrieb seiner elektrischen Anlagen so führen, dass die Anforderungen an die Sternpunktbehandlung gemäß Ziffer 6.2.3 VDE-AR-N 4130 eingehalten werden. Die höchstspannungsseitige Sternpunkterdung der Transformatoren zwischen dem Höchstspannungsnetz und unterlagerten Spannungsebenen darf nicht beeinträchtigt werden. Das gleichzeitige Erden des höchstspannungsseitigen Sternpunktes und die unterspannungsseitige Anschaltung einer E-Spule ist nicht zulässig. Deshalb ist ein Anschluss von E-Spulen des Kunden an die unterspannungsseitigen Sternpunkte dieser Transformatoren nur im Einzelfall nach Zustimmung von Amprion möglich. Sofern eine E-Spule des Kunden an einem unterspannungsseitigen Sternpunkt eines Transformators zwischen dem Höchstspannungsnetz und einer unterlagerten Spannungsebene angeschlossen ist, wird der Kunde auf Aufforderung von Xxxxxxx die E-Spule auf seine Kosten verlagern. 2.11 Für Betreiber von Verteilnetzen gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 2.10 analog. 2.12 Für Kundenanlagen, die am Netzanschlusspunkt an einem Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4130 in der jeweils gültigen Fassung. 2.13 Gemäß Ziffer 10.5.3 VDE-AR-N 4130 gelten folgende Vorgaben für die Primärregelfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen im Höchstspannungsnetz, die von Ziffer 2.12 erfasst sind: a) Die Erzeugungsanlage muss technisch in der Lage sein ein gleitendes Totband zu fahren. Der Einstellwert wird im Zusammenhang mit einer eventuellen Teilnahme an der Primärregelung festgelegt. Bei der Festlegung sind auch die dynamischen Be- lange der Erzeugungsanlage zu berücksichtigen. b) Sofern Amprion keine anderweitige Vorgabe macht, ist eine Statik von 5 % einzu- stellen. 2.14 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4130 erfasste Stromerzeugungsanlagen, die ab dem 01.09.2003 und vor dem 01.09.2007 am Netzanschlusspunkt an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen worden sind, gelten weiterhin die Bestimmungen des TransmissionCodes 2003 (TransmissionCode 2003 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, August 2003, VDN). 2.15 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4130 erfasste Stromerzeugungsanlagen, die ab dem 01.09.2007 am Netzanschlusspunkt an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen worden sind oder angeschlossen werden, gelten weiterhin die Bestimmungen des TransmissionCodes 2007 (TransmissionCode 2007 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, August 2007, VDN). 2.16 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4130 erfasste Stromerzeugungsanlagen auf Basis regenerativer Energien, die ab dem 01.09.2004 am Netzanschlusspunkt an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen worden sind, gelten weiterhin zusätzlich die Bestimmungen der VDN-Richtlinie „EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz“ (EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz – Leitfaden für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien an das Hoch- und Höchstspannungsnetz in Ergänzung zu den NetzCodes, August 2004, VDN). 2.17 Für Kundenanlagen, die am Netzanschlusspunkt an ein Hochspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4120 in der jeweils gültigen Fassung. 2.18 Gemäß Ziffer 10.5.3 VDE-AR-N 4120 (November 2018) gelten die Vorgaben in Ziffer 2.13 für die Primärregelfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen, die von Ziffer 2.17 erfasst sind. 2.19 Bezüglich der Vorgaben des Übertragungsnetzbetreibers gemäß der Ziffer 10.5.3 VDE-AR-N 4120 (Januar 2015) gelten die Bestimmungen der VDE-AR- N 4120 (November 2018), sowie die Vorgaben in Ziffer 2.13 für die Primärregelfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen, die von Ziffer 2.17 erfasst sind. 2.20 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4120 erfasste Stromerzeugungsanlagen, die ab dem 01.09.2003 und vor dem 01.09.2007 am Netzanschlusspunkt an ein Hochspannungsnetz angeschlossen worden sind, gelten weiterhin die Bestimmungen des TransmissionCodes 2003 (TransmissionCode 2003 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, August 2003, VDN). 2.21 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4120 erfasste Stromerzeugungsanlagen, die ab dem 01.09.2007 am Netzanschlusspunkt an ein Hochspannungsnetz angeschlossen worden sind oder angeschlossen werden, gelten weiterhin die Bestimmungen des TransmissionCodes 2007 (TransmissionCode 2007 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, August 2007, VDN). 2.22 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4120 erfasste Stromerzeugungsanlagen auf Basis regenerativer Energien, die ab dem 01.09.2004 am Netzanschlusspunkt an ein Hochspannungsnetz angeschlossen worden sind, gelten weiterhin zusätzlich die Bestimmungen der VDN-Richtlinie „EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz“ (EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz – Leitfaden für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien an das Hoch- und Höchstspannungsnetz in Ergänzung zu den NetzCodes, August 2004, VDN). 2.23 Für Kundenanlagen, die am Netzanschlusspunkt an ein Mittelspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4110 in der jeweils gültigen Fassung. 2.24 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4110 erfasste Stromerzeugungsanlagen gelten weiterhin die Bestimmungen der BDEW-Richtlinie „Technische Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ (Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz, Juni 2008, BDEW) einschließlich der Ergänzung vom 01.01.2013 (Regelungen und Übergangsfristen für bestimmte Anforderungen in Ergänzung zur technischen Richtlinie: Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz - Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz, Januar 2013, BDEW). 2.25 Für Kundenanlagen, die am Netzanschlusspunkt an ein Niederspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4105 in der jeweils gültigen Fassung. 2.26 Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass die Regelungen der Ziffern 2.6 und 2.12 bis 2.25 auch mit allen betroffenen Dritten vereinbart werden. 2.27 Eine Kopplung von Netzteilen des Netzes der Amprion über Anlagen/ Leitungen des Kunden ist nur nach vorheriger Zustimmung seitens der Amprion zulässig. 2.28 Weitere Einzelheiten bzgl. der Zusammenarbeit auf technischem Gebiet, wie z.B. Netzführung und Schaltbetrieb, Betreuung und Instandhaltung der Anlagen, Einstellung und Betrieb der Schutzsysteme sowie Festlegung der Kommunikationswege und Benennung der Ansprechpartner, werden - soweit erforderlich - in gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Amprion geregelt. 2.29 Die Anforderungen gemäß Ziffer 5.3 VDE-AR-N 4130 bzw. Ziffer 6.1 VDE-AR-N 4141-1 sind von dem Kunden im quasistationären Betrieb zu erfüllen.

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Samples: Netzanschlussvertrag, Anschlussnutzungsvertrag, Anschlussnutzungsvertrag

Technik und Betrieb. 2.1 Der Anschluss des Kunden an das Netz der Amprion und die an das Netz der Amprion angeschlossenen und mit elektrischer Energie zu versorgenden Anlagen des Kunden müssen den jeweiligen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und den jeweils anerkannten Regeln der Technik (DIN-IEC-, EN- und VDE-Bestimmungen, DIN-IEC- und DIN-EN-Normen und VDE- BestimmungenNormen, Unfallverhütungsvorschriften, etc.) sowie den jeweils auf der Internetseite der Amprion veröffentlichten technischen Mindestanforderungen ‚Technischen Mindestanforderungen’ für den Anschluss an das Netz der Amprion entsprechen. Auf Einzelnachfrage des Kunden wird Amprion ihre jeweils aktuellen ‚Technischen Mindestanforderungen’ für den Anschluss an das Netz der Amprion dem Kunden in Textform mitteilen. 2.2 Jeder Vertragspartner erstellt, unterhält und erneuert auf seine Kosten die in seinem Eigentum stehenden Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände auf eigene Gefahr und verpflichtet sich sich, die Arbeiten so auszuführen, dass sich keine störenden Rückwirkungen auf die Anlagen des anderen Vertragspartners und keine Beschädigungen derselben ergeben. Jeder Vertragspartner wird solche vor Beginn solcher Arbeiten diese dem anderen Vertragspartner so früh wie möglich mitteilen, damit eine Änderung oder Sicherung der Anlagen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführt werden kann. 2.3 Eine Änderung der Lieferspannung wird von Amprion unter Beachtung der Entwicklung der Verhältnisse im Netz der Amprion festgelegt. Xxxxxxx wird die berechtigten Interessen des Kunden berücksichtigen und den Kunden frühzeitig über das technische Konzept informieren. Der Kunde trägt die Kosten der notwendig werdenden Änderungen der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen. 2.4 Der Kunde legt die in seinem Eigentum befindlichen elektrischen Anlagen für Kurzschlussleistungen im Rahmen der Kurzschlussfestigkeit der Anlagen der Amprion am Netzanschluss aus. Wird durch einen Anstieg der Kurzschlussleistung über die bisherige Kurzschlussfestigkeit der Anlagen der Amprion am Netzanschluss hinaus eine Erhöhung der Kurzschlussfestigkeit der Anlagen des Kunden erforderlich, wird diese mit Amprion unter Beachtung der Entwicklung der Verhältnisse im Netz der Amprion abgestimmt. Der Kunde trägt die Kosten der notwendig werdenden Änderungen der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen. 2.5 Um unzulässige Rückwirkungen auf Anlagen von Amprion oder Dritter auszuschließen, ist Amprion berechtigt, die elektrischen Anlagen des Kunden am Netzanschluss zu überprüfen. Durch eine Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der elektrischen Anlagen sowie durch deren Anschluss an das Netz übernimmt Amprion keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlagen. 2.6 Für Betreiber von Verteilnetzen, die am Netzanschlusspunkt an einem Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4141-1 in der jeweils gültigen Fassung. Daraus resultierender Regelungsbedarf wird zwischen dem Kunden und Amprion gesondert vereinbart. 2.7 Der Kunde wird den Betrieb seiner elektrischen Anlagen so führen, dass dass a) dadurch keine nachteiligen Rückwirkungen auf den ordnungsgemäßen Netzbetrieb der Amprion eintreten können. Dies gilt auch für Wiedereinschaltvorgänge nach einer ei- ner Versorgungsunterbrechung. 2.8 Die elektrischen Anlagen des Kunden ab) (Letztverbraucher) müssen die technische Fähigkeit zum Blindleistungsverhalten gemäß Ziffer 5.5 VDE-AR-N 4130 besitzen und einen ein Leistungsfaktor (cos φ) zwi- schen zwischen 0,90 induktiv und 0,90 kapazitiv bezogen eingehalten wird. Der Kunde wird gegebenenfalls in Abstimmung mit Amprion zur Einhaltung des vorgenannten Leistungsfaktors auf den jeweiligen Wirkleistungs- austausch im Betrieb einhalten. b) (Betreiber von Verteilnetzen) müssen die technische Fähigkeit zum Blindleistungs- verhalten gemäß Ziffer 6.2 VDE-AR-N 4141-1 besitzen und die dort genannten be- trieblichen Vorgaben einhaltenseine Kosten eine seinen tatsächlichen Be- lastungsverhältnissen angepasste ausreichende Blindstromkompensation durchfüh- ren. Amprion hat das Recht, im Einzelfall abweichende Vorgaben für den Blindleistungsaustausch Blindleis- tungsaustausch am Netzanschluss des Kunden zu machen, soweit es für die Aufrechterhaltung Auf- rechterhaltung der Systemsicherheit oder zur Einhaltung der Belastungsgrenzen von Betriebsmitteln erforderlich ist (z.B. durch Vorgabe von Blindleistungssollwerten oder Implementierung einer Spannungs-Blindleistungskennlinie am Netzanschluss). 2.9 Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Ziffer 2.8 hat der Kunde zur Sicherstellung der technischen Fähigkeit und zur Einhaltung der betrieblichen Grenzen auf seine Kosten eine Blindstromkompensation durchzuführen. 2.10 Der Letztverbraucher wird den Betrieb seiner elektrischen Anlagen so führen, dass c) die Anforderungen an die Sternpunktbehandlung gemäß Ziffer 6.2.3 VDE-AR-N 4130 eingehalten werden. Die höchstspannungsseitige Sternpunkterdung der Transformatoren zwischen dem Höchstspannungsnetz und unterlagerten Spannungsebenen darf nicht beeinträchtigt werdenwird. Das gleichzeitige Erden des höchstspannungsseitigen Sternpunktes und die unterspannungsseitige Anschaltung einer E-Spule ist nicht zulässig. Deshalb ist ein Anschluss von E-Spulen des Kunden an die unterspannungsseitigen Sternpunkte dieser Transformatoren nur im Einzelfall nach Zustimmung von Amprion möglich. Sofern eine E-Spule des Kunden an einem unterspannungsseitigen Sternpunkt eines ei- nes Transformators zwischen dem Höchstspannungsnetz und einer unterlagerten Spannungsebene angeschlossen ist, wird der Kunde auf Aufforderung von Xxxxxxx die E-Spule auf seine Kosten verlagern. 2.11 2.7 Für Betreiber von Verteilnetzen gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 2.10 analog. 2.12 Für KundenanlagenStromerzeugungsanlagen, die am Netzanschlusspunkt an einem Höchstspannungsnetz im 110-kV-Netz des Kunden angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4130 4120 in der jeweils gültigen Fassung. 2.13 Gemäß Ziffer 10.5.3 2.8 Ergänzend zur VDE-AR-N 4130 4120 gelten folgende Vorgaben für Anforderungen an die Primärregelfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen Stromerzeugungsanlagen, die im Höchstspannungsnetz, die von Ziffer 2.12 erfasst 110-kV-Netz des Kunden angeschlossen sind: a) Das Primärregelband muss auf mindestens ± 2 % der Nennleistung der Erzeu- gungseinheit einstellbar sein und bei Teilnahme an der Primärregelung auf Anwei- sung von Amprion eingestellt werden können. b) Die Erzeugungsanlage Frequenz-Leistungszahl bzw. die Reglerstatik muss nach Vorgabe von Amprion eingestellt werden können. c) Die gesamte mit der Erzeugungseinheit vertraglich vereinbarte Primärregelleistung muss bei einer quasistationären Frequenzabweichung von ± 200 mHz linear in 30 s aktiviert und mindestens über einen Zeitraum von 15 min abgegeben werden kön- nen. d) Bei kleineren Frequenzabweichungen gilt dieselbe Leistungsänderungsge- schwindigkeit bis die benötigte Leistung erreicht ist. e) Für die Primärregelung muss die Genauigkeit der Frequenzmessung unterhalb ± 10 mHz liegen. f) Die Erzeugungseinheit ist technisch in der Lage sein Lage, ein gleitendes Totband zu fahren. Der Einstellwert wird im Zusammenhang mit einer eventuellen Teilnahme an der Primärregelung festgelegt. Bei der Festlegung sind auch die dynamischen Be- lange Belange der Erzeugungsanlage Erzeugungseinheit zu berücksichtigen. 2.9 Ergänzend zur VDE-AR-N 4120 gelten für Netz- und Störungsanalysen folgende Anforderungen an die Bereitstellung von Daten von Stromerzeugungsanlagen, die im 110- kV-Netz des Kunden angeschlossen sind: a) Der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage wird Amprion alle Daten und Modelle zur Verfügung stellen, die für Simulationen zum Stabilitätsverhalten der Erzeu- gungseinheit und des Netzes erforderlich sind. b) Sofern Zur Aufklärung von Netzstörungen wird der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage auf Anforderung von Amprion keine anderweitige Vorgabe macht, ist eine Statik von 5 % einzu- unverzüglich die erforderlichen Messdaten und Auf- zeichnungen zum Verhalten der Erzeugungseinheit während des Störungsverlaufs zur Verfügung stellen. Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage und Amprion wer- den im Rahmen der Störungsaufklärung kooperativ zusammenarbeiten. 2.14 2.10 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4130 4120 erfasste StromerzeugungsanlagenStromerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 100 MW, die ab dem 01.09.2003 und vor dem 01.09.2007 am Netzanschlusspunkt an ein Höchstspannungsnetz das Netz des Kunden oder an diesem Netz unterlagerte Netze angeschlossen worden sind, gelten weiterhin die Bestimmungen des TransmissionCodes 2003 (TransmissionCode 2003 – Netz- und Systemregeln Anforderungen gemäß der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, August 2003, VDN)Anlage „Technische Mindestanforderungen an Kraftwerke für den Anschluss in unterlagerten 110- kV-Netzen". Hiervon sind Stromerzeugungsanlagen auf Basis regenerativer Energien ausgenommen. 2.15 2.11 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4130 4120 erfasste StromerzeugungsanlagenStromerzeugungsanlagen auf Basis regenerativer Energien mit einer Nennleistung von mindestens 100 MW, die ab dem 01.09.2007 am Netzanschlusspunkt an ein Höchstspannungsnetz das Netz des Kunden oder an diesem Netz unterlagerte Netze angeschlossen worden sind oder angeschlossen werdensind, gelten weiterhin die Bestimmungen des TransmissionCodes 2007 (TransmissionCode 2007 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, Ausgabe August 2007, VDN). 2.16 Für gemäß § 118 (25, xxxx://xxx.xxx.xxx/xx/xxx/xxxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx0000.xxx) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4130 erfasste Stromerzeugungsanlagen auf Basis regenerativer Energien, die ab dem 01.09.2004 am Netzanschlusspunkt an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen worden sind, gelten weiterhin zusätzlich die Bestimmungen und der VDN-Richtlinie „EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz“ (EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz – Leitfaden für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien an das Hoch- und Höchstspannungsnetz in Ergänzung zu den NetzCodes, Ausgabe August 2004, VDN, xxxx://xxx.xxx.xxx/xx/xxx/xxxxxxxxx/xxxxxxxxx/xx_xxx_xx_xxx0000- 08.pdf). 2.17 2.12 Für Kundenanlagennicht von den Ziffern 2.7, 2.10 und 2.11 erfasste Stromerzeugungsanlagen, die am Netzanschlusspunkt an ein Hochspannungsnetz das Netz des Kunden oder an diesem Netz unterlagerte Netze angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4120 in der jeweils gültigen Fassungfolgende Regelungen: a) Eine Netztrennung bei Frequenzen zwischen 47,5 und 51,5 Hz ist unzulässig. 2.18 Gemäß Ziffer 10.5.3 VDE-AR-N 4120 (November 2018b) gelten die Vorgaben in Ziffer 2.13 für die Primärregelfähigkeit Kurzzeitige Spannungseinbrüche um bis zu 85 % dürfen bei einer Fehlerklärungs- zeit von Stromerzeugungsanlagen, die von Ziffer 2.17 erfasst sindbis zu 150 ms nicht zu einer Netztrennung führen. 2.19 Bezüglich der Vorgaben des Übertragungsnetzbetreibers gemäß der Ziffer 10.5.3 VDE-AR-N 4120 (Januar 2015) gelten die Bestimmungen der VDE-AR- N 4120 (November 2018), sowie die Vorgaben in Ziffer 2.13 für die Primärregelfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen, die von Ziffer 2.17 erfasst sind. 2.20 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4120 erfasste Stromerzeugungsanlagen, die ab dem 01.09.2003 und vor dem 01.09.2007 am Netzanschlusspunkt an ein Hochspannungsnetz angeschlossen worden sind, gelten weiterhin die Bestimmungen des TransmissionCodes 2003 (TransmissionCode 2003 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, August 2003, VDN). 2.21 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4120 erfasste Stromerzeugungsanlagen, die ab dem 01.09.2007 am Netzanschlusspunkt an ein Hochspannungsnetz angeschlossen worden sind oder angeschlossen werden, gelten weiterhin die Bestimmungen des TransmissionCodes 2007 (TransmissionCode 2007 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, August 2007, VDN). 2.22 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4120 erfasste Stromerzeugungsanlagen auf Basis regenerativer Energien, die ab dem 01.09.2004 am Netzanschlusspunkt an ein Hochspannungsnetz angeschlossen worden sind, gelten weiterhin zusätzlich die Bestimmungen der VDN-Richtlinie „EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz“ (EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz – Leitfaden für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien an das Hoch- und Höchstspannungsnetz in Ergänzung zu den NetzCodes, August 2004, VDN). 2.23 Für Kundenanlagen, die am Netzanschlusspunkt an ein Mittelspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4110 in der jeweils gültigen Fassung. 2.24 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4110 erfasste Stromerzeugungsanlagen gelten weiterhin die Bestimmungen der BDEW-Richtlinie „Technische Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ (Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz, Juni 2008, BDEW) einschließlich der Ergänzung vom 01.01.2013 (Regelungen und Übergangsfristen für bestimmte Anforderungen in Ergänzung zur technischen Richtlinie: Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz - Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz, Januar 2013, BDEW). 2.25 Für Kundenanlagen, die am Netzanschlusspunkt an ein Niederspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4105 in der jeweils gültigen Fassung. 2.26 Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass die Regelungen der Ziffern 2.6 und 2.7 bis 2.12 bis 2.25 auch mit allen betroffenen Dritten vereinbart werden. 2.27 2.14 Eine Kopplung von Netzteilen des Netzes der Amprion über Anlagen/ Leitungen des Kunden ist nur nach vorheriger Zustimmung seitens der Amprion zulässig. 2.28 2.15 Weitere Einzelheiten bzgl. der Zusammenarbeit auf technischem Gebiet, wie z.B. Netzführung und Schaltbetrieb, Betreuung und Instandhaltung der Anlagen, Einstellung und Betrieb der Schutzsysteme sowie Festlegung der Kommunikationswege und Benennung der Ansprechpartner, werden - soweit erforderlich - in gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Amprion geregelt. 2.29 Die Anforderungen gemäß Ziffer 5.3 VDE-AR-N 4130 bzw. Ziffer 6.1 VDE-AR-N 4141-1 sind von dem Kunden im quasistationären Betrieb zu erfüllen2.16 Der Kunde ist verpflichtet, Amprion auf Verlangen unverzüglich die Informationen bereitzustellen, die notwendig sind, damit das Netz sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden kann.

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Samples: Netzanschlussvertrag, Anschlussnutzungsvertrag

Technik und Betrieb. 2.1 Spannung und Frequenz (etwa 50 Hertz) werden möglichst gleichbleibend gehalten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte können einwandfrei betrieben werden. Stellt der Kunde höhere Anforderungen an die Spannungsqualität, so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen. 2.2 Der Anschluss Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen der Syna und steht in deren Eigentum oder ist ihr zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen. Er wird ausschließlich von ihr unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Kunde darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Kunden Netzanschlusses ist der Syna unverzüglich mitzuteilen. 2.3 Die an das Netz der Amprion und die an das Netz der Amprion Syna angeschlossenen und mit elektrischer Energie zu versorgenden Anlagen Einrichtungen des Kunden müssen den jeweiligen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den einschlägigen DIN−VDE−Normen und den jeweils gültigen technischen Anschlussbedingungen (TAB) entsprechen. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem allgemein anerkannten Regeln Stand der Technik (DIN-, DIN-IEC- und DIN-EN-Normen und VDE- Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften, etc.) sowie den jeweils auf der Internetseite der Amprion veröffentlichten technischen Mindestanforderungen für den Anschluss an das Netz der Amprion entsprechen. 2.2 Jeder Vertragspartner erstellt, unterhält und erneuert auf seine Kosten die in seinem Eigentum stehenden Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände auf eigene Gefahr und verpflichtet sich die Arbeiten so auszuführen, dass sich keine störenden Rückwirkungen auf die Anlagen des anderen Vertragspartners und keine Beschädigungen derselben ergeben. Jeder Vertragspartner wird solche Arbeiten so früh wie möglich mitteilen, damit eine Änderung oder Sicherung der Anlagen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführt werden kann. 2.3 Eine Änderung der Lieferspannung wird von Amprion unter Beachtung der Entwicklung der Verhältnisse im Netz der Amprion festgelegt. Xxxxxxx wird die berechtigten Interessen des Kunden berücksichtigen und den Kunden frühzeitig über das technische Konzept informieren. Der Kunde trägt die Kosten der notwendig werdenden Änderungen der in seinem Eigentum befindlichen Anlagenhergestellt sind. 2.4 Der Kunde legt ist für den Betrieb und die in seinem Eigentum befindlichen elektrischen Anlagen für Kurzschlussleistungen im Rahmen der Kurzschlussfestigkeit der Anlagen der Amprion am Netzanschluss aus. Wird durch einen Anstieg der Kurzschlussleistung über die bisherige Kurzschlussfestigkeit der Anlagen der Amprion am Netzanschluss hinaus eine Erhöhung der Kurzschlussfestigkeit der Anlagen des Kunden erforderlich, wird diese mit Amprion unter Beachtung der Entwicklung der Verhältnisse im Netz der Amprion abgestimmt. Der Kunde trägt die Kosten der notwendig werdenden Änderungen Instandhaltung der in seinem Eigentum Besitz befindlichen AnlagenAnlagen verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Für Arbeiten an der Anlage ist ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragener Installateur zu beauftragen. Die Syna ist berechtigt, die sich im Besitz des Kunden befindenden elektrischen Anlagen an der Entnahmestelle auf ihren vorschriftsmäßigen Zustand hin zu prüfen. 2.5 Um unzulässige Rückwirkungen auf Anlagen von Amprion oder Dritter auszuschließen, ist Amprion berechtigt, die elektrischen Anlagen des Kunden am Netzanschluss zu überprüfen. Durch eine Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der elektrischen Anlagen sowie durch deren Anschluss an das Netz übernimmt Amprion die Syna keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlagen. 2.6 Für Betreiber von Verteilnetzen, die am Netzanschlusspunkt an einem Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4141-1 in der jeweils gültigen Fassung. Daraus resultierender Regelungsbedarf wird zwischen dem Kunden und Amprion gesondert vereinbart. 2.7 Der Kunde wird den Betrieb seiner elektrischen Anlagen so führen, dass dass a) dadurch keine nachteiligen Rückwirkungen auf den ordnungsgemäßen Netzbetrieb der Amprion Syna eintreten können. Dies gilt auch für Wiedereinschaltvorgänge nach einer Versorgungsunterbrechung. 2.8 Die elektrischen Anlagen des Kunden ab) (Letztverbraucher) müssen die technische Fähigkeit zum Blindleistungsverhalten gemäß Ziffer 5.5 VDE-AR-N 4130 besitzen und einen Leistungsfaktor ein Verschiebungsfaktor (cos φ) zwi- schen 0,90 zwischen 0,9 induktiv und 0,90 0,9 kapazitiv bezogen auf den jeweiligen Wirkleistungs- austausch im Betrieb einhalten. b) (Betreiber von Verteilnetzen) müssen die technische Fähigkeit zum Blindleistungs- verhalten gemäß Ziffer 6.2 VDE-AR-N 4141-1 besitzen und die dort genannten be- trieblichen Vorgaben einhalteneingehalten wird. Amprion hat das Recht, im Einzelfall abweichende Vorgaben für den Blindleistungsaustausch am Netzanschluss des Kunden zu machen, soweit es für die Aufrechterhaltung Der Kunde wird in Abstimmung mit der Systemsicherheit oder Syna zur Einhaltung der Belastungsgrenzen von Betriebsmitteln erforderlich ist (z.B. durch Vorgabe von Blindleistungssollwerten oder Implementierung einer Spannungs-Blindleistungskennlinie am Netzanschluss). 2.9 Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Ziffer 2.8 hat der Kunde zur Sicherstellung der technischen Fähigkeit und zur Einhaltung der betrieblichen Grenzen des vorgenannten Verschiebungsfaktors auf seine Kosten eine seinen tatsächlichen Belastungsverhältnissen angepasste ausreichende Blindstromkompensation durchzuführendurchführen oder mit der Syna eine vergleichbare Blindstromkompensation vereinbaren. 2.10 Der Letztverbraucher wird den c) der Betrieb seiner elektrischen Anlagen so führen, dass die Anforderungen an die Sternpunktbehandlung gemäß Ziffer 6.2.3 VDE-AR-N 4130 eingehalten werden. Die höchstspannungsseitige Sternpunkterdung der Transformatoren zwischen dem Höchstspannungsnetz und unterlagerten Spannungsebenen darf Tonfrequenz−Rundsteuereinrichtungen der Syna nicht beeinträchtigt werdenwird. Das gleichzeitige Erden des höchstspannungsseitigen Sternpunktes und die unterspannungsseitige Anschaltung einer E-Spule ist nicht zulässig. Deshalb ist ein Anschluss von E-Spulen des Kunden an die unterspannungsseitigen Sternpunkte dieser Transformatoren nur im Einzelfall nach Zustimmung von Amprion möglich. Sofern eine E-Spule des Kunden an einem unterspannungsseitigen Sternpunkt eines Transformators zwischen dem Höchstspannungsnetz und einer unterlagerten Spannungsebene angeschlossen ist, Er wird in Abstimmung mit der Kunde auf Aufforderung von Xxxxxxx die E-Spule Syna auf seine Kosten verlagerngeeignete Tonfrequenzsperren einbauen, so weit dies erforderlich ist. 2.11 Für Betreiber von Verteilnetzen gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 2.10 analog2.7 Ein etwaiger Schaltbetrieb wird nach besonderen, gesondert zu treffenden Vereinbarungen abgewickelt. 2.12 Für Kundenanlagen2.8 Der Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung, die am Netzanschlusspunkt parallel zum Elektrizitätsversorgungsnetz der Syna betrieben werden (einschl. Notstromaggregate), an einem Höchstspannungsnetz angeschlossen sindder Entnahmestelle bedarf, gelten die Bestimmungen insbesondere zur Vermeidung von Rückwirkungen auf den ordnungsgemäßen Netzbetrieb, der VDE-AR-N 4130 in ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der jeweils gültigen Fassung. 2.13 Gemäß Ziffer 10.5.3 VDE-AR-N 4130 gelten folgende Vorgaben Syna. Dies gilt auch für die Primärregelfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen im HöchstspannungsnetzErzeugungsanlagen, die von Ziffer 2.12 erfasst sind: anur kurzzeitig (z.B. zur Synchronisation oder zum Testbetrieb) Die Erzeugungsanlage muss technisch in der Lage sein ein gleitendes Totband zu fahren. Der Einstellwert wird im Zusammenhang mit einer eventuellen Teilnahme an der Primärregelung festgelegt. Bei der Festlegung sind auch die dynamischen Be- lange der Erzeugungsanlage zu berücksichtigen. b) Sofern Amprion keine anderweitige Vorgabe macht, ist eine Statik von 5 % einzu- stellen. 2.14 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4130 erfasste Stromerzeugungsanlagen, die ab dem 01.09.2003 und vor dem 01.09.2007 am Netzanschlusspunkt an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen worden sind, gelten weiterhin die Bestimmungen des TransmissionCodes 2003 (TransmissionCode 2003 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, August 2003, VDN). 2.15 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4130 erfasste Stromerzeugungsanlagen, die ab dem 01.09.2007 am Netzanschlusspunkt an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen worden sind oder angeschlossen werden, gelten weiterhin die Bestimmungen des TransmissionCodes 2007 (TransmissionCode 2007 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, August 2007, VDN). 2.16 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4130 erfasste Stromerzeugungsanlagen auf Basis regenerativer Energien, die ab dem 01.09.2004 am Netzanschlusspunkt an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen worden sind, gelten weiterhin zusätzlich die Bestimmungen der VDN-Richtlinie „EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz“ (EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz – Leitfaden für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien an das Hoch- und Höchstspannungsnetz in Ergänzung zu den NetzCodes, August 2004, VDN). 2.17 Für Kundenanlagen, die am Netzanschlusspunkt an ein Hochspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4120 in der jeweils gültigen Fassung. 2.18 Gemäß Ziffer 10.5.3 VDE-AR-N 4120 (November 2018) gelten die Vorgaben in Ziffer 2.13 für die Primärregelfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen, die von Ziffer 2.17 erfasst sind. 2.19 Bezüglich der Vorgaben des Übertragungsnetzbetreibers gemäß der Ziffer 10.5.3 VDE-AR-N 4120 (Januar 2015) gelten die Bestimmungen der VDE-AR- N 4120 (November 2018), sowie die Vorgaben in Ziffer 2.13 für die Primärregelfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen, die von Ziffer 2.17 erfasst sind. 2.20 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4120 erfasste Stromerzeugungsanlagen, die ab dem 01.09.2003 und vor dem 01.09.2007 am Netzanschlusspunkt an ein Hochspannungsnetz angeschlossen worden sind, gelten weiterhin die Bestimmungen des TransmissionCodes 2003 (TransmissionCode 2003 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, August 2003, VDN). 2.21 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4120 erfasste Stromerzeugungsanlagen, die ab dem 01.09.2007 am Netzanschlusspunkt an ein Hochspannungsnetz angeschlossen worden sind oder angeschlossen werden, gelten weiterhin die Bestimmungen des TransmissionCodes 2007 (TransmissionCode 2007 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, August 2007, VDN). 2.22 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4120 erfasste Stromerzeugungsanlagen auf Basis regenerativer Energien, die ab dem 01.09.2004 am Netzanschlusspunkt an ein Hochspannungsnetz angeschlossen worden sind, gelten weiterhin zusätzlich die Bestimmungen der VDN-Richtlinie „EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz“ (EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz – Leitfaden für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien an das Hoch- und Höchstspannungsnetz in Ergänzung zu den NetzCodes, August 2004, VDN). 2.23 Für Kundenanlagen, die am Netzanschlusspunkt an ein Mittelspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4110 in der jeweils gültigen Fassung. 2.24 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4110 erfasste Stromerzeugungsanlagen gelten weiterhin die Bestimmungen der BDEW-Richtlinie „Technische Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ (Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz, Juni 2008, BDEW) einschließlich der Ergänzung vom 01.01.2013 (Regelungen und Übergangsfristen für bestimmte Anforderungen in Ergänzung zur technischen Richtlinie: Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz - Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz, Januar 2013, BDEW). 2.25 Für Kundenanlagen, die am Netzanschlusspunkt an ein Niederspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4105 in der jeweils gültigen Fassung. 2.26 Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass die Regelungen der Ziffern 2.6 und 2.12 bis 2.25 auch mit allen betroffenen Dritten vereinbart netzparallel betrieben werden. 2.27 Eine Kopplung von Netzteilen des Netzes der Amprion über Anlagen/ Leitungen des Kunden ist nur nach vorheriger Zustimmung seitens der Amprion zulässig. 2.28 Weitere Einzelheiten bzgl. der Zusammenarbeit auf technischem Gebiet, wie z.B. Netzführung und Schaltbetrieb, Betreuung und Instandhaltung der Anlagen, Einstellung und Betrieb der Schutzsysteme sowie Festlegung der Kommunikationswege und Benennung der Ansprechpartner, werden - soweit erforderlich - in gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Amprion geregelt. 2.29 Die Anforderungen gemäß Ziffer 5.3 VDE-AR-N 4130 bzw. Ziffer 6.1 VDE-AR-N 4141-1 sind von dem Kunden im quasistationären Betrieb zu erfüllen.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag

Technik und Betrieb. 2.1 Der Anschluss 7.1 Die Einrichtungen des Kunden an das Netz der Amprion und die an das Netz der Amprion angeschlossenen und mit elektrischer Energie zu versorgenden Anlagen des Kunden Netzanschlusses müssen den jeweiligen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und den jeweils anerkannten Regeln der Technik (DIN-Technik, insbesondere den einschlägigen DIN-IEC- und DIN-ENVDE-Normen und VDE- Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften, etc.folgenden technischen An- schlussbedingungen der VNB entsprechen: ▪ Technische Anschlussbedingungen Mittelspannung der Stadtwerke Andernach Energie GmbH Stand 01.01.2014 (Anlage 1) sowie den jeweils auf der Internetseite der Amprion veröffentlichten technischen Mindestanforderungen ▪ BDEW-Richtlinie „Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Netz Mittelspannungsnetz – TAB Mittelspannung 2008 -“, Ausgabe Mai 2008 (Anlage 2) ▪ BDEW-Richtlinie „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz – Richtlinie für An- schluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz –“ Ausgabe Juni 2008 (Anlage 3) VNB kann die technischen Bedingungen ändern, insbesondere an die allgemein aner- kannten Regeln der Amprion entsprechenTechnik anpassen. VNB wird die Änderungen dem Anschluss- nutzer rechtzeitig schriftlich bekannt geben. 2.2 Jeder Vertragspartner erstellt7.2 Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen der VNB und steht in deren Eigen- tum oder ist ihr zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen. Er wird ausschließlich von ihr unterhalten, unterhält erneuert, geändert, abgetrennt und erneuert beseitigt. Er muss zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf seine Kosten den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzan- schlusses ist dem VNB unverzüglich mitzuteilen. 7.3 Der Anschlussnehmer hat a) die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses ent- sprechend den anerkannten Regeln der Technik zu schaffen und b) für die ordnungsgemäße Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung der sich in seinem Eigentum stehenden Anlagen, Einrichtungen befindenden Anlagen zu sorgen und Gegenstände auf eigene Gefahr und verpflichtet sich die damit verbundenen Kosten zu tragen. Für die Arbeiten so auszuführen, dass sich keine störenden Rückwirkungen auf die Anlagen des anderen Vertragspartners und keine Beschädigungen derselben ergeben. Jeder Vertragspartner wird solche Arbeiten so früh wie möglich mitteilen, damit eine Änderung oder Sicherung an der Anlagen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführt werden kannAnlage ist ein in ein Installateurverzeich- nis eines Netzbetreibers eingetragener Installateur zu beauftragen. 2.3 Eine Änderung der Lieferspannung wird von Amprion unter Beachtung der Entwicklung der Verhältnisse im Netz der Amprion festgelegt. Xxxxxxx wird die berechtigten Interessen des Kunden berücksichtigen und den Kunden frühzeitig über das technische Konzept informieren. Der Kunde trägt die Kosten der notwendig werdenden Änderungen der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen. 2.4 Der Kunde legt die in seinem Eigentum befindlichen elektrischen Anlagen für Kurzschlussleistungen im Rahmen der Kurzschlussfestigkeit der Anlagen der Amprion am Netzanschluss aus. Wird durch einen Anstieg der Kurzschlussleistung über die bisherige Kurzschlussfestigkeit der Anlagen der Amprion am Netzanschluss hinaus eine Erhöhung der Kurzschlussfestigkeit der Anlagen des Kunden erforderlich, wird diese mit Amprion unter Beachtung der Entwicklung der Verhältnisse im Netz der Amprion abgestimmt. Der Kunde trägt die Kosten der notwendig werdenden Änderungen der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen. 2.5 Um unzulässige Rückwirkungen auf Anlagen von Amprion oder Dritter auszuschließen, 7.4 VNB ist Amprion berechtigt, die elektrischen Anlagen des Kunden am Netzanschluss Anschlussnehmers an der Anschluss- stelle auf ihren vorschriftsmäßigen Zustand hin zu überprüfenprüfen. Durch eine Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der elektrischen Anlagen sowie durch deren Anschluss an das Netz übernimmt Amprion VNB keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlagen. 2.6 Für Betreiber von Verteilnetzen, die am Netzanschlusspunkt an einem Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4141-1 in der jeweils gültigen Fassung. Daraus resultierender Regelungsbedarf wird zwischen dem Kunden und Amprion gesondert vereinbart. 2.7 7.5 Der Kunde Anschlussnehmer wird den Betrieb seiner elektrischen Anlagen so führen, dass dadurch keine nachteiligen Rückwirkungen auf den ordnungsgemäßen Netzbetrieb der Amprion VNB eintreten können. Dies gilt auch für Wiedereinschaltvorgänge nach einer Versorgungsunterbrechung. 2.8 Die elektrischen Anlagen 7.6 VNB ist berechtigt, den Netzanschluss zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer der Netzanschlussverordnung zuwiderhandelt und die Unterbre- chung erforderlich ist, um ▪ eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Schaden von erheblichem Wert abzuwenden, ▪ den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung der Messeinrichtung zu verhindern oder ▪ zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder stö- rende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Kunden a) (Letztverbraucher) müssen die technische Fähigkeit zum Blindleistungsverhalten gemäß Ziffer 5.5 VDEVNB oder Dritter ausgeschlossen sind. Hierzu zählt auch der netzseitige Betrieb der Tonfrequenz-AR-N 4130 besitzen und einen Leistungsfaktor (cos φ) zwi- schen 0,90 induktiv und 0,90 kapazitiv bezogen auf den jeweiligen Wirkleistungs- austausch im Betrieb einhaltenRundsteuereinrichtung des VNB. b) (Betreiber von Verteilnetzen) müssen 7.7 VNB wird die technische Fähigkeit zum Blindleistungs- verhalten gemäß Ziffer 6.2 VDE-AR-N 4141-1 besitzen Unterbrechung unverzüglich wieder aufheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und die dort genannten be- trieblichen Vorgaben einhalten. Amprion hat das Recht, im Einzelfall abweichende Vorgaben für den Blindleistungsaustausch am Netzanschluss des Kunden zu machen, soweit es für die Aufrechterhaltung Kosten der Systemsicherheit oder zur Einhaltung der Belastungsgrenzen von Betriebsmitteln erforderlich ist (z.B. durch Vorgabe von Blindleistungssollwerten oder Implementierung einer Spannungs-Blindleistungskennlinie am Netzanschluss). 2.9 Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Ziffer 2.8 hat der Kunde zur Sicherstellung der technischen Fähigkeit Unterbrechung und zur Einhaltung der betrieblichen Grenzen auf seine Kosten eine Blindstromkompensation durchzuführen. 2.10 Der Letztverbraucher wird den Betrieb seiner elektrischen Anlagen so führen, dass die Anforderungen an die Sternpunktbehandlung gemäß Ziffer 6.2.3 VDE-AR-N 4130 eingehalten werdenderen Aufhebung erstattet wurden. Die höchstspannungsseitige Sternpunkterdung der Transformatoren zwischen dem Höchstspannungsnetz und unterlagerten Spannungsebenen darf nicht beeinträchtigt werden. Das gleichzeitige Erden des höchstspannungsseitigen Sternpunktes und die unterspannungsseitige Anschaltung einer E-Spule ist nicht zulässig. Deshalb ist ein Anschluss von E-Spulen des Kunden an die unterspannungsseitigen Sternpunkte dieser Transformatoren nur im Einzelfall nach Zustimmung von Amprion möglich. Sofern eine E-Spule des Kunden an einem unterspannungsseitigen Sternpunkt eines Transformators zwischen dem Höchstspannungsnetz und einer unterlagerten Spannungsebene angeschlossen ist, wird der Kunde auf Aufforderung von Xxxxxxx die E-Spule auf seine Kosten verlagern. 2.11 Für Betreiber von Verteilnetzen gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 2.10 analog. 2.12 Für Kundenanlagen, die am Netzanschlusspunkt an einem Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4130 in der jeweils gültigen Fassung. 2.13 Gemäß Ziffer 10.5.3 VDE-AR-N 4130 gelten folgende Vorgaben für die Primärregelfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen im Höchstspannungsnetz, die von Ziffer 2.12 erfasst sind: a) Die Erzeugungsanlage muss technisch in der Lage sein ein gleitendes Totband zu fahren. Der Einstellwert wird im Zusammenhang mit einer eventuellen Teilnahme an der Primärregelung festgelegt. Bei der Festlegung sind auch die dynamischen Be- lange der Erzeugungsanlage zu berücksichtigen. b) Sofern Amprion keine anderweitige Vorgabe macht, ist eine Statik von 5 % einzu- stellen. 2.14 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4130 erfasste Stromerzeugungsanlagen, die ab dem 01.09.2003 und vor dem 01.09.2007 am Netzanschlusspunkt an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen worden sind, gelten weiterhin die Bestimmungen des TransmissionCodes 2003 (TransmissionCode 2003 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, August 2003, VDN). 2.15 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4130 erfasste Stromerzeugungsanlagen, die ab dem 01.09.2007 am Netzanschlusspunkt an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen worden sind oder angeschlossen werden, gelten weiterhin die Bestimmungen des TransmissionCodes 2007 (TransmissionCode 2007 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, August 2007, VDN). 2.16 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4130 erfasste Stromerzeugungsanlagen auf Basis regenerativer Energien, die ab dem 01.09.2004 am Netzanschlusspunkt an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen worden sind, gelten weiterhin zusätzlich die Bestimmungen der VDN-Richtlinie „EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz“ (EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz – Leitfaden für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien an das Hoch- und Höchstspannungsnetz in Ergänzung zu den NetzCodes, August 2004, VDN). 2.17 Für Kundenanlagen, die am Netzanschlusspunkt an ein Hochspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4120 in der jeweils gültigen Fassung. 2.18 Gemäß Ziffer 10.5.3 VDE-AR-N 4120 (November 2018) gelten die Vorgaben in Ziffer 2.13 für die Primärregelfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen, die von Ziffer 2.17 erfasst sind. 2.19 Bezüglich der Vorgaben des Übertragungsnetzbetreibers gemäß der Ziffer 10.5.3 VDE-AR-N 4120 (Januar 2015) gelten die Bestimmungen der VDE-AR- N 4120 (November 2018), sowie die Vorgaben in Ziffer 2.13 für die Primärregelfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen, die von Ziffer 2.17 erfasst sind. 2.20 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4120 erfasste Stromerzeugungsanlagen, die ab dem 01.09.2003 und vor dem 01.09.2007 am Netzanschlusspunkt an ein Hochspannungsnetz angeschlossen worden sind, gelten weiterhin die Bestimmungen des TransmissionCodes 2003 (TransmissionCode 2003 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, August 2003, VDN). 2.21 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4120 erfasste Stromerzeugungsanlagen, die ab dem 01.09.2007 am Netzanschlusspunkt an ein Hochspannungsnetz angeschlossen worden sind oder angeschlossen werden, gelten weiterhin die Bestimmungen des TransmissionCodes 2007 (TransmissionCode 2007 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, August 2007, VDN). 2.22 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4120 erfasste Stromerzeugungsanlagen auf Basis regenerativer Energien, die ab dem 01.09.2004 am Netzanschlusspunkt an ein Hochspannungsnetz angeschlossen worden sind, gelten weiterhin zusätzlich die Bestimmungen der VDN-Richtlinie „EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz“ (EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz – Leitfaden für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien an das Hoch- und Höchstspannungsnetz in Ergänzung zu den NetzCodes, August 2004, VDN). 2.23 Für Kundenanlagen, die am Netzanschlusspunkt an ein Mittelspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4110 in der jeweils gültigen Fassung. 2.24 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4110 erfasste Stromerzeugungsanlagen gelten weiterhin die Bestimmungen der BDEW-Richtlinie „Technische Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ (Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz, Juni 2008, BDEW) einschließlich der Ergänzung vom 01.01.2013 (Regelungen und Übergangsfristen für bestimmte Anforderungen in Ergänzung zur technischen Richtlinie: Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz - Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz, Januar 2013, BDEW). 2.25 Für Kundenanlagen, die am Netzanschlusspunkt an ein Niederspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4105 in der jeweils gültigen Fassung. 2.26 Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass die Regelungen der Ziffern 2.6 und 2.12 bis 2.25 auch mit allen betroffenen Dritten vereinbart können pauschal berechnet werden. 2.27 Eine Kopplung von Netzteilen des Netzes der Amprion über Anlagen/ Leitungen des Kunden 7.8 Darüber hinaus ist nur nach vorheriger Zustimmung seitens der Amprion zulässigVNB berechtigt, den Netzanschluss zu unterbrechen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. 2.28 Weitere Einzelheiten bzgl. der Zusammenarbeit auf technischem Gebiet, wie z.B. Netzführung und Schaltbetrieb, Betreuung und Instandhaltung der Anlagen, Einstellung und Betrieb der Schutzsysteme sowie Festlegung der Kommunikationswege und Benennung der Ansprechpartner, werden - soweit erforderlich - in gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Amprion geregelt7.9 Ein etwaiger Schaltbetrieb wird gemäß einer gesondert zu treffenden Vereinbarung abgewickelt. 2.29 Die Anforderungen gemäß Ziffer 5.3 VDE-AR-N 4130 bzw. Ziffer 6.1 VDE-AR-N 4141-1 sind von dem Kunden im quasistationären Betrieb zu erfüllen.

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Samples: Netzanschlussvertrag

Technik und Betrieb. 2.1 Der Anschluss des Kunden an das Netz Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der Amprion und die an das Netz der Amprion angeschlossenen und mit elektrischer Energie zu versorgenden Anlagen des Kunden Erzeugungsanlage müssen den jeweiligen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und sowie den jeweils anerkannten Regeln der Technik (DIN-, DIN-IEC- und DIN-EN-entsprechend durchgeführt werden. Hierbei sind insbesondere folgende Normen und VDE- BestimmungenRichtlinien in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten: Für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz: ▪ Die ‚DIN VDE-Normen‘, Unfallverhütungsvorschriften, etc.) sowie den jeweils auf der Internetseite der Amprion veröffentlichten technischen Mindestanforderungen ▪ die ‚Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Netz Niederspannungsnetz (TAB 2007)‘, VDEW und ▪ die ‚Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz‘, VDEW Für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz: ▪ Die ‚DIN VDE-Normen‘, ▪ die ‚Technische Richtlinie Bau und Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von Kunden aus dem Mittelspannungsnetz‘, VDEW, ▪ die ‚Ergänzende Technische Richtlinie‘ der Amprion entsprechenSWN GmbH zur ‚Technische Richtlinie Bau und Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von Kunden aus dem Mittelspannungsnetz‘, VDEW, rausnehmen? ▪ die ‚Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz‘, VDEW. Vorgenannte Richtlinien wird SWN auf Wunsch dem Anlagenbetreiber zur Verfügung stellen. 2.2 Jeder Vertragspartner erstelltEine Trennung der Erzeugungsanlage vom Netz der SWN bei Frequenzabsenkungen zwischen 47,5 und 51,5 Hz ist unzulässig. 2.3 Der Anlagenbetreiber wird seine Erzeugungsanlage so betreiben, unterhält dass der Verschiebungsfaktor cos φ1 zwischen Spannung und erneuert Strom der übertragenen Energie stets zwischen 0,9 und 1 induktiv (untererregter Betrieb) liegt. Der Anlagenbetreiber wird auf seine Kosten die in seinem Eigentum stehenden Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände auf eigene Gefahr und verpflichtet sich die Arbeiten so auszuführen, dass sich keine störenden Rückwirkungen auf die Anlagen Abstimmung mit den SWN zur Einhaltung des anderen Vertragspartners und keine Beschädigungen derselben ergeben. Jeder Vertragspartner wird solche Arbeiten so früh wie möglich mitteilen, damit vorgenannten Verschiebungsfaktors gegebenenfalls eine Änderung oder Sicherung der Anlagen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführt werden kann. 2.3 Eine Änderung der Lieferspannung wird von Amprion unter Beachtung der Entwicklung der Verhältnisse im Netz der Amprion festgelegt. Xxxxxxx wird die berechtigten Interessen des Kunden berücksichtigen und den Kunden frühzeitig über das technische Konzept informieren. Der Kunde trägt die Kosten der notwendig werdenden Änderungen der in seinem Eigentum befindlichen Anlagenseinen tatsächlichen Belastungsverhältnissen angepasste ausreichende Blindstromkompensation durchführen. 2.4 Der Kunde legt die in seinem Eigentum befindlichen elektrischen Die SWN ist berechtigt, Änderungen an zu errichtenden oder bestehenden Anlagen für Kurzschlussleistungen im Rahmen der Kurzschlussfestigkeit der Anlagen der Amprion am Netzanschluss aus. Wird durch einen Anstieg der Kurzschlussleistung über die bisherige Kurzschlussfestigkeit der Anlagen der Amprion am Netzanschluss hinaus eine Erhöhung der Kurzschlussfestigkeit der Anlagen zu verlangen, soweit dies aus Gründen des Kunden erforderlich, wird diese mit Amprion unter Beachtung der Entwicklung der Verhältnisse im Netz der Amprion abgestimmt. Der Kunde trägt die Kosten der sicheren und störungsfreien Betriebs des SWN-Netzes notwendig werdenden Änderungen der in seinem Eigentum befindlichen Anlagenist. 2.5 Um unzulässige Rückwirkungen Der Anlagenbetreiber wird bei beabsichtigten Änderungen an seiner Erzeugungsanlage, soweit diese Auswirkungen auf Anlagen den Betrieb des SWN-Netzes haben können (z.B. Änderung der Nennleistung der Erzeugungsanlage, Auswechslung von Amprion Schutzeinrichtungen oder Dritter auszuschließenÄnderungen an den Kompensationseinrichtungen), ist Amprion berechtigt, vor deren Durchführung die elektrischen Anlagen des Kunden am Netzanschluss zu überprüfen. Durch eine Vornahme oder Unterlassung Zustimmung der Überprüfung der elektrischen Anlagen sowie durch deren Anschluss an das Netz übernimmt Amprion keine Haftung für die Mängelfreiheit der AnlagenSWN einholen. 2.6 Für Betreiber von Verteilnetzen, die am Netzanschlusspunkt an einem Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4141-1 in der jeweils gültigen Fassung. Daraus resultierender Regelungsbedarf wird zwischen dem Kunden und Amprion gesondert vereinbart. 2.7 Der Kunde Anlagenbetreiber wird den Betrieb seiner elektrischen Anlagen so führen, dass dadurch keine nachteiligen Rückwirkungen auf den ordnungsgemäßen Netzbetrieb das Netz der Amprion eintreten können. Dies gilt auch für Wiedereinschaltvorgänge SWN eintreten. 2.7 Die SWN ist bei Mängeln an der Erzeugungsanlage des Anlagenbetreibers oder bei Mängeln in der Betriebsführung der Erzeugungsanlage, die Rückwirkungen auf das Netz der SWN oder Anlagen Dritter haben, nach einer Versorgungsunterbrechungvorheriger Ankündigung zur Trennung der Erzeugungsanlage vom Netz berechtigt. 2.8 Die elektrischen Anlagen des Kunden a) (Letztverbraucher) müssen die technische Fähigkeit zum Blindleistungsverhalten Der Anlagenbetreiber benennt den SWN einen „Anlagenverantwortlichen“ gemäß Ziffer 5.5 VDE-AR-N 4130 besitzen und einen Leistungsfaktor (cos φ) zwi- schen 0,90 induktiv und 0,90 kapazitiv bezogen auf den jeweiligen Wirkleistungs- austausch im Betrieb einhalten. b) (Betreiber von Verteilnetzen) müssen die technische Fähigkeit zum Blindleistungs- verhalten gemäß Ziffer 6.2 VDE-AR-N 4141-1 besitzen und die dort genannten be- trieblichen Vorgaben einhalten. Amprion hat das Recht, im Einzelfall abweichende Vorgaben für den Blindleistungsaustausch am Netzanschluss des Kunden zu machen, soweit es DIN VDE 0105 für die Aufrechterhaltung Erzeugungsanlage, mit dem die SWN anlagentechnische und betriebliche Maßnahmen abstimmen kann. Sollte sich der Systemsicherheit oder zur Einhaltung der Belastungsgrenzen von Betriebsmitteln erforderlich ist (z.B. durch Vorgabe von Blindleistungssollwerten oder Implementierung einer Spannungs-Blindleistungskennlinie am Netzanschluss). 2.9 Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Ziffer 2.8 hat der Kunde zur Sicherstellung der technischen Fähigkeit und zur Einhaltung der betrieblichen Grenzen auf seine Kosten eine Blindstromkompensation durchzuführen. 2.10 Der Letztverbraucher wird den Betrieb seiner elektrischen Anlagen so führen, dass die Anforderungen an die Sternpunktbehandlung gemäß Ziffer 6.2.3 VDE-AR-N 4130 eingehalten werden. Die höchstspannungsseitige Sternpunkterdung der Transformatoren zwischen dem Höchstspannungsnetz und unterlagerten Spannungsebenen darf nicht beeinträchtigt werden. Das gleichzeitige Erden des höchstspannungsseitigen Sternpunktes und die unterspannungsseitige Anschaltung einer E-Spule ist nicht zulässig. Deshalb ist ein Anschluss von E-Spulen des Kunden an die unterspannungsseitigen Sternpunkte dieser Transformatoren nur im Einzelfall nach Zustimmung von Amprion möglich. Sofern eine E-Spule des Kunden an einem unterspannungsseitigen Sternpunkt eines Transformators zwischen dem Höchstspannungsnetz und einer unterlagerten Spannungsebene angeschlossen ist, wird der Kunde auf Aufforderung von Xxxxxxx die E-Spule auf seine Kosten verlagern. 2.11 Für Betreiber von Verteilnetzen gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 2.10 analog. 2.12 Für Kundenanlagen, die am Netzanschlusspunkt an einem Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4130 in der jeweils gültigen Fassung. 2.13 Gemäß Ziffer 10.5.3 VDE-AR-N 4130 gelten folgende Vorgaben für die Primärregelfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen im Höchstspannungsnetz, die von Ziffer 2.12 erfasst sind: a) Die Erzeugungsanlage muss technisch in der Lage sein ein gleitendes Totband zu fahren. Der Einstellwert wird im Zusammenhang mit einer eventuellen Teilnahme an der Primärregelung festgelegt. Bei der Festlegung sind auch die dynamischen Be- lange der Erzeugungsanlage zu berücksichtigen. b) Sofern Amprion keine anderweitige Vorgabe machtAnlagenverantwortliche ändern, ist eine Statik von 5 % einzu- stellendie SWN hierüber vom Anlagenbetreiber unverzüglich schriftlich zu informieren. 2.14 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4130 erfasste Stromerzeugungsanlagen, die ab dem 01.09.2003 und vor dem 01.09.2007 am Netzanschlusspunkt an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen worden sind, gelten weiterhin die Bestimmungen des TransmissionCodes 2003 (TransmissionCode 2003 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, August 2003, VDN). 2.15 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4130 erfasste Stromerzeugungsanlagen, die ab dem 01.09.2007 am Netzanschlusspunkt an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen worden sind oder angeschlossen werden, gelten weiterhin die Bestimmungen des TransmissionCodes 2007 (TransmissionCode 2007 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, August 2007, VDN). 2.16 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4130 erfasste Stromerzeugungsanlagen auf Basis regenerativer Energien, die ab dem 01.09.2004 am Netzanschlusspunkt an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen worden sind, gelten weiterhin zusätzlich die Bestimmungen der VDN-Richtlinie „EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz“ (EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz – Leitfaden für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien an das Hoch- und Höchstspannungsnetz in Ergänzung zu den NetzCodes, August 2004, VDN). 2.17 Für Kundenanlagen, die am Netzanschlusspunkt an ein Hochspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4120 in der jeweils gültigen Fassung. 2.18 Gemäß Ziffer 10.5.3 VDE-AR-N 4120 (November 2018) gelten die Vorgaben in Ziffer 2.13 für die Primärregelfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen, die von Ziffer 2.17 erfasst sind. 2.19 Bezüglich der Vorgaben des Übertragungsnetzbetreibers gemäß der Ziffer 10.5.3 VDE-AR-N 4120 (Januar 2015) gelten die Bestimmungen der VDE-AR- N 4120 (November 2018), sowie die Vorgaben in Ziffer 2.13 für die Primärregelfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen, die von Ziffer 2.17 erfasst sind. 2.20 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4120 erfasste Stromerzeugungsanlagen, die ab dem 01.09.2003 und vor dem 01.09.2007 am Netzanschlusspunkt an ein Hochspannungsnetz angeschlossen worden sind, gelten weiterhin die Bestimmungen des TransmissionCodes 2003 (TransmissionCode 2003 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, August 2003, VDN). 2.21 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4120 erfasste Stromerzeugungsanlagen, die ab dem 01.09.2007 am Netzanschlusspunkt an ein Hochspannungsnetz angeschlossen worden sind oder angeschlossen werden, gelten weiterhin die Bestimmungen des TransmissionCodes 2007 (TransmissionCode 2007 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, August 2007, VDN). 2.22 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4120 erfasste Stromerzeugungsanlagen auf Basis regenerativer Energien, die ab dem 01.09.2004 am Netzanschlusspunkt an ein Hochspannungsnetz angeschlossen worden sind, gelten weiterhin zusätzlich die Bestimmungen der VDN-Richtlinie „EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz“ (EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz – Leitfaden für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien an das Hoch- und Höchstspannungsnetz in Ergänzung zu den NetzCodes, August 2004, VDN). 2.23 Für Kundenanlagen, die am Netzanschlusspunkt an ein Mittelspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4110 in der jeweils gültigen Fassung. 2.24 Für gemäß § 118 (25) EnWG nicht von der VDE-AR-N 4110 erfasste Stromerzeugungsanlagen gelten weiterhin die Bestimmungen der BDEW-Richtlinie „Technische Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ (Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz, Juni 2008, BDEW) einschließlich der Ergänzung vom 01.01.2013 (Regelungen und Übergangsfristen für bestimmte Anforderungen in Ergänzung zur technischen Richtlinie: Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz - Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz, Januar 2013, BDEW). 2.25 Für Kundenanlagen, die am Netzanschlusspunkt an ein Niederspannungsnetz angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der VDE-AR-N 4105 in der jeweils gültigen Fassung. 2.26 Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass die Regelungen der Ziffern 2.6 und 2.12 bis 2.25 auch mit allen betroffenen Dritten vereinbart werden. 2.27 Eine Kopplung von Netzteilen des Netzes der Amprion über Anlagen/ Leitungen des Kunden ist nur nach vorheriger Zustimmung seitens der Amprion zulässig. 2.28 Weitere Einzelheiten bzgl. der Zusammenarbeit auf technischem Gebiet, wie z.B. Netzführung und Schaltbetrieb, Betreuung und Instandhaltung der Anlagen, Einstellung und Betrieb der Schutzsysteme sowie Festlegung der Kommunikationswege und Benennung der Ansprechpartner, werden - soweit erforderlich - in gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Amprion geregelt. 2.29 Die Anforderungen gemäß Ziffer 5.3 VDE-AR-N 4130 bzw. Ziffer 6.1 VDE-AR-N 4141-1 sind von dem Kunden im quasistationären Betrieb zu erfüllen.

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