Common use of Technik und Betrieb Clause in Contracts

Technik und Betrieb. Technische Anschlussbedingungen (§ 20 NAV) 4.1 Die technischen Anforderungen der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der elektrischen Anlage einschließlich Eigenerzeugungsanlagen sind in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB 2007) der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH festgelegt und auf der Homepage unter xxx.xxxx-xxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht. 4.2 Der Anschluss des Kunden an das Netz des Netzbetreibers und die an das Netz des Netzbetreibers angeschlossenen und mit elektrischer Energie zu versorgenden Einrichtungen des Kunden müssen den jeweiligen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und den jeweils anerkannten Regeln der Technik (z.B. EN- und VDE-Bestimmungen, DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften, etc.) entsprechen. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind. 4.3 Der Kunde ist für den Betrieb und die Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. 4.4 Die Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch einen in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenen Installateur nach den geltenden gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie nach anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführungen der Arbeiten zu überwachen. Anlagenteile in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können plombiert werden. 4.5 Eine Erhöhung der Kurzschlussleistung oder eine Änderung der Lieferspannung werden vom Netzbetreiber in Abstimmung mit dem Kunden unter Beachtung der Entwicklung der örtlichen Netzverhältnisse festgelegt. Der Kunde trägt die Kosten der dadurch notwendig werdenden Änderungen bzgl. der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen. 4.6 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die elektrischen Anlagen an der Übergabestelle des Kunden auf ihren vorschriftsmäßigen Zustand hin zu prüfen. Durch eine Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der elektrischen Anlagen sowie durch deren Anschluss an das Netz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlagen. 4.7 Der Kunde wird den Betrieb seiner elektrischen Anlagen so führen, dass dadurch keine nachteiligen Rückwirkungen auf den ordnungsgemäßen Netzbetrieb des Netzbetreibers eintreten können. Dies gilt auch für Wiedereinschaltvorgänge nach einer Versorgungsunterbrechung.

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Samples: Netzanschlussvertrag, Netzanschlussvertrag

Technik und Betrieb. Technische Anschlussbedingungen (§ 20 NAV) 4.1 7.1 Die technischen Anforderungen Einrichtungen des Netzanschlusses müssen den anerkannten Regeln der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH an Technik, insbe- sondere den Netzanschluss einschlägigen DIN-VDE-Normen und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der elektrischen Anlage einschließlich Eigenerzeugungsanlagen sind in den Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung der Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG in der jeweils gültigen Fassung (TAB 2007Anlage 1) entsprechen. enm kann die technischen Anschlussbedingungen ändern, insbesondere an die allgemein aner- kannten Regeln der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH festgelegt und auf der Homepage Technik anpassen. enm wird die Änderungen rechtzeitig durch Veröffentli- chung im Internet unter xxx.xxxx-xxxxxxxxxxx.xx veröffentlichtxxx.xxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxx.xx bekannt geben. 4.2 7.2 Der Anschluss Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen der enm und steht in deren Eigentum oder ist ihr zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen. Er wird ausschließlich von ihr unterhalten, er- neuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muss zugänglich und vor Beschädigung ge- schützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Kunden an das Netz Netzanschlusses ist enm unverzüglich mitzu- teilen. 7.3 Der Anschlussnehmer hat a) die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzbetreibers und die an das Netz des Netzbetreibers angeschlossenen und mit elektrischer Energie zu versorgenden Einrichtungen des Kunden müssen Netzanschlusses entspre- chend den jeweiligen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und den jeweils anerkannten Regeln der Technik (z.B. EN- und VDE-Bestimmungenzu schaffen und b) für die ordnungsgemäße Errichtung, DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften, etc.) entsprechen. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind. 4.3 Der Kunde ist für den Betrieb und die Instandhaltung der sich in seinem Eigentum befindlichen befindenden Anlagen verantwortlich zu sorgen und trägt die damit verbundenen Kosten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. 4.4 Die Kosten zu tragen. Für die Arbeiten an der Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch einen ist ein in das ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenen eingetragener Installateur nach den geltenden gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie nach anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführungen der Arbeiten zu überwachen. Anlagenteile in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können plombiert werdenbeauftragen. 4.5 Eine Erhöhung der Kurzschlussleistung oder eine Änderung der Lieferspannung werden vom Netzbetreiber in Abstimmung mit dem Kunden unter Beachtung der Entwicklung der örtlichen Netzverhältnisse festgelegt. Der Kunde trägt die Kosten der dadurch notwendig werdenden Änderungen bzgl. der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen. 4.6 Der Netzbetreiber 7.4 enm ist berechtigt, die elektrischen Anlagen des Anschlussnehmers an der Übergabestelle des Kunden Anschlussstelle auf ihren vorschriftsmäßigen Zustand hin zu prüfen. Durch eine Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der elektrischen Anlagen sowie durch deren Anschluss an das Netz übernimmt der Netzbetreiber enm keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlagen. 4.7 7.5 Der Kunde Anschlussnehmer wird den Betrieb seiner elektrischen Anlagen so führen, dass dadurch keine nachteiligen Rückwirkungen auf den ordnungsgemäßen Netzbetrieb des Netzbetreibers der enm eintreten können. 7.6 enm ist berechtigt, den Netzanschluss zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder An- schlussnutzer den Vorgaben dieses Vertrages und der Niederspannungsanschlussverordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um ▪ eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden, ▪ den Bezug von Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Mess- einrichtung zu verhindern oder ▪ zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der enm oder Dritter ausgeschlossen sind. Dies gilt Hierzu zählt auch der netzseitige Betrieb der Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtung der enm. 7.7 enm wird die Unterbrechung unverzüglich wieder aufheben, sobald die Gründe für Wiedereinschaltvorgänge nach die Unter- brechung entfallen sind und die Kosten der Unterbrechung und deren Aufhebung erstattet wur- den. Die Kosten können pauschal berechnet werden. 7.8 Darüber hinaus ist enm berechtigt, den Netzanschluss zu unterbrechen, soweit dies zur Vor- nahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs erforderlich ist. 7.9 Ein etwaiger Schaltbetrieb wird gemäß einer Versorgungsunterbrechunggesondert zu treffenden Vereinbarung abgewi- ckelt.

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Samples: Netzanschlussvertrag

Technik und Betrieb. Technische Anschlussbedingungen (§ 20 NAV) 4.1 Die technischen Anforderungen der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der elektrischen Anlage einschließlich Eigenerzeugungsanlagen sind in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB 20071) der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH festgelegt und auf der Homepage unter xxx.xxxx-xxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht. 4.2 Der Anschluss des Kunden an das Netz des Netzbetreibers der Gemeindewerke Budenheim und die an das Netz des Netzbetreibers der Gemeindewerke Budenheim angeschlossenen und mit elektrischer Energie zu versorgenden Einrichtungen des Kunden müssen den jeweiligen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und den jeweils anerkannten Regeln der Technik (z.B. IEC-, EN- und VDE-Bestimmungen, DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften, etc.) entsprechen. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in Die Anwendung des § 20 der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sindNiederspannungsanschlussverordnung bleibt vorbehalten. 4.3 Der Kunde ist für den Betrieb (2) Jeder Vertragspartner erstellt, unterhält und erneuert auf seine Kosten die Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen verantwortlich stehenden Anlagen, Einrichtungen und trägt die damit verbundenen Kosten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. 4.4 Die Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch einen in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenen Installateur nach den geltenden gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie nach anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert Gegenstände auf eigene Gefahr und unterhalten werden. Der Netzbetreiber ist berechtigtverpflichtet sich, die Ausführungen Arbeiten so auszuführen, dass sich keine störenden Rückwirkungen auf die Anlagen des anderen Vertragspartners und keine Beschädigungen derselben ergeben. Jeder Vertragspartner wird vor Beginn solcher Arbeiten diese dem anderen Vertragspartner so früh wie möglich mitteilen, damit eine Änderung oder Sicherung der Arbeiten zu überwachenAnlagen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführt werden kann. Anlagenteile in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können plombiert werden. 4.5 Eine Erhöhung der Kurzschlussleistung Kurzschlussfestigkeit oder eine Änderung der Lieferspannung werden vom Netzbetreiber in Abstimmung gemeinsam mit dem Kunden Gemeindewerke Budenheim unter Beachtung der Entwicklung der örtlichen Netzverhältnisse festgelegt. Der Kunde trägt die Kosten der dadurch notwendig werdenden Änderungen bzgl. der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen. 4.6 Der Netzbetreiber ist (3) Die Gemeindewerke Budenheim sind berechtigt, die elektrischen Anlagen des Kunden an der Übergabestelle des Kunden Entnahmestelle auf ihren vorschriftsmäßigen Zustand hin zu prüfen. Durch eine Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der elektrischen Anlagen sowie durch deren Anschluss an das Netz übernimmt der Netzbetreiber Gemeindewerke Budenheim keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlagen. 4.7 Der (4) Für den Fall, dass der Kunde nicht Anschlussnehmer ist, wird den er dafür Sorge tragen, dass der Betrieb seiner der elektrischen Anlagen an der Entnahmestelle so führengeführt wird, dass dass a) dadurch keine nachteiligen Rückwirkungen auf den ordnungsgemäßen Netzbetrieb des Netzbetreibers der Gemeindewerke Budenheim eintreten können. Dies gilt auch für Wiedereinschaltvorgänge nach einer Versorgungsunterbrechung. b) Ein Leistungsfaktor (cos µ) zwischen 0,9 induktiv und 0,9 kapazitiv eingehalten wird. Der Kunde wird gegebenenfalls in Abstimmung mit Gemeindewerke Budenheim veranlassen, dass zur Einhaltung des vorgenannten Leistungsfaktors auf seine Kosten eine den tatsächlichen Belastungsverhältnissen angepasste ausreichende Blindstromkompensation durchgeführt wird. c) Der Betrieb der Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen nicht beeinträchtigt wird. Er wird in Abstimmung mit Gemeindewerke Budenheim auf seine Kosten dafür Sorge tragen, dass geeignete Tonfrequenzsperren eingebaut werden, soweit dies erforderlich ist. (5) Eine Kopplung von Netzteilen des Netzes der Gemeindewerke Budenheim über Anlagen/Leitungen des Kunden ist nur nach vorheriger Zustimmung seitens der Gemeindewerke Budenheim zulässig. (6) Weitere Einzelheiten bzgl. der Zusammenarbeit auf technischem Gebiet, wie z.B. Schaltbetrieb, Betreuung und Instandhaltung der Anlagen, Einstellung und Betrieb der Schutzsysteme sowie Festlegung der Kommunikationswege und Benennung der Ansprechpartner, werden – soweit erforderlich – in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Kunden und Gemeindewerke Budenheim geregelt. (7) Der Kunde ist verpflichtet, den Gemeindewerke Budenheim auf Verlangen unverzüglich die Informationen bereitzustellen, die notwendig sind, damit das Netz sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden kann. (8) Die Vertragspartner verpflichten sich, jederzeit die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um Gefährdungen voneinander fernzuhalten, und auf die Interessen des anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen.

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