Technische Spezifikation Musterklauseln

Technische Spezifikation. Die Übergabeschnittstelle des Modems, ist als Ethernet XX 00 Schnittstelle, 10/100/1000Mbit/s ausgelegt. Inhouse ist eine Netzwerkverkabelung und Stromversorgung für das Modem erforderlich und vom Kunden zur Verfügung zu stellen.
Technische Spezifikation. In Abhängigkeit von der Energieart, und der Leistungsgröße (Pinst) der Einspeisung kommen unterschiedliche technische Einrichtungen zum Einsatz: 10(20)-kV-Netz Anlagenart Photovoltaik EEG (ohne PV) oder KWGK Sonstige (konventionell) Leistungsklasse Pinst* >0 kW(p) und ≤30 kW(p) (Funk)-Rundsteuerung mit 4 Befehlsausgaben 100 %, 60 %, 30 % und 0 %** oder Begrenzung der am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung in kWp keine Anforderung Funkrundsteuerung mit 4 Befehlsausgaben 100 %, 60 %, 30 % und 0 %** Keine Ist-Leistungserfassung Ist- Leistungserfassung über die Fernanbindung des Zählers. > 30 kW(p) und < 100 kW(p) (Funk)-Rundsteuerung mit 4 Befehlsausgaben 100 %, 60 %, 30 % und 0 %** Keine Ist-Leistungserfassung Fernwirk-Einrichtung mit Sollwert (100 %-0 %) ≥ 100 kW(p) Ist-Leistungserfassung über Messwertanbindung per Wandlerdirektanschluss oder aus der Anlagensteuerung * jeweils für die Summe der installierten Leistungen von Anlagen, die gleichartige Energien einsetzen und über denselben Netzanschlusspunkt mit dem Netz verbunden sind (analog EEG- Definition) ** sofern verfügbar, kann der Netzbetreiber statt eines Funkrundsteuerempfängers auch den Einsatz eines intelligenten Messsystems (iMSys) mit Steuerbox fordern. Es kommt ein (Funk)-Rundsteuerempfänger gemäß Netzbetreiber-Spezifikation zum Einsatz (siehe Internetseite des Netzbetreibers).Der (Funk)-Rundsteuerempfänger ist durch den Anlagenbetreiber auf einem Zählerplatz nach DIN 43870, Teil 1 mit Dreipunktbefestigung zu installieren. Zur Sicherstellung des einwandfreien Empfangs der Befehle bei Funkrundsteuerempfängern ist grundsätzlich eine externe Antenne zu verwenden, die am Ort optimaler Empfangseigenschaften zu montieren ist. Dies ist in vielen Fällen außerhalb von Gebäuden der Fall. Die Ausrichtung der Antenne und die Überprüfung des Empfängerstatus hat nach Herstellervorgabe zu erfolgen. Es wird empfohlen, die Überprüfung des Empfängerstatus im Volllastbetrieb der Anlage durchzuführen, da in diesem Zustand eine maximale Störbeeinflussung vorliegt. Die Installation nimmt eine in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragene Elektroinstallationsfirma vor. Der Mindestabstand zwischen der Antenne des Funkrundsteuerempfängers und anderen elektronischen Geräten (wie z.B. dem Einspeisezähler oder einem Umrichter mit Leistungselektronik) beträgt zudem für Anlagengrößen < 100 kW 60 cm. In Einzelfällen und in...
Technische Spezifikation. In Abhängigkeit von der Energieart, der Leistungsgröße und der Spannungsebene der Einspeisung kommen unterschiedliche technische Einrichtungen zum Einsatz:10(20)-kV-Netz 10-/20-kV-Netze Anlagenart Photovoltaik EEG (ohne PV) oder KWGK Sonstige (konventionell)
Technische Spezifikation. Die technische Spezifikation ist ein separates Dokument, das einen integralen und untrennbaren Bestandteil der AGB darstellt. In diesem Dokument werden technische Anforderungen und die Art und Weise der Vorbereitung von grafischen Materialien für den Druck definiert, die Art und Weise der Übergabe von Materialien an PromoNotes, die Grundsätze der Verwendung von Druckvorlagen, die allgemeinen Qualitätsstandards von PromoNotes-Erzeugnis- sen sowie die Methoden deren Prüfung sowie die Informationen über mögliche Risiken, die sich aus der Spezifik des Drucks und der Herstellung von PromoNotes-Erzeugnissen ergeben. Die technische Spezifikation wurde als Anlage Nr. 1 den vorliegenden AGB beigefügt und ist auch HIER sowie auf der Webseite PromoNotes unter xxxxx://xxxxxxxxxx.xx/xxxxx/Xxxxxxxxx_Xxxxxxxxxxxxxx.xxx verfügbar.
Technische Spezifikation. In Abhängigkeit von der Energieart und der Leistungsgröße der Einspeisung kommen unterschiedliche techni- sche Einrichtungen zum Einsatz. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des VNB unter dem Bereich Einspeisemanagement/Netzsicherheitsmanagement. Grundsätzlich ist zur Ansteuerung jeder Erzeugungsanlage eine separate technische Einrichtung zur Leistungs- reduzierung einzusetzen. Soll diese Einrichtung mehreren Erzeugungsanlagen zugeordnet werden, ist eine Ab- stimmung mit dem VNB erforderlich. Beim Einsatz eines Funkrundsteuerempfängers als technische Einrichtung zur Leistungsreduzierung ist die mögliche Umstellung der Signalvorgabe auf ein intelligentes Messsystem und FNN-Steuerbox vorzubereiten bzw. zu berücksichtigen. Die Bereitstellung der Ist-Einspeiseleistung erfolgt im Falle einer Lastgangzählung und Einsatz eines Funkrundsteuerempfängers als technische Einrichtung zur Leistungsreduzierung über die Fernauslesung des installierten Lastgangzählers, sofern der VNB Messstellenbetreiber ist. Bei abweichendem Messstellenbetreiber stellt der Anlagenbetreiber die Wirkleistung und – falls erforderlich - die Spannung über eine geeignete Schnittstelle zur Verfügung, die in der Planungsphase mit dem VNB abzu- stimmen ist. Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Schnittstelle trägt in diesem Fall der Anlagen- betreiber. Der VNB entscheidet über den Abruf der obigen Werte nach Notwendigkeit. Der Anschlussnehmer teilt dem VNB den Wert der anfänglichen Zeitverzögerung TV mit., wenn diese mehr als 2 s beträgt. In diesem Fall klärt der VNB die Zulässigkeit mit dem relevanten Übertragungsnetzbetreiber. - Keine Ergänzung - Bei Typ-1-Anlagen oder Anlagen > 1 MVA sind dem Netzbetreiber zudem grundsätzlich folgende Informatio- nen der Erzeugungsanlage für Netzersatzäquivalente zu übergeben: • die nach DIN EN 60909-0 (VDE 0102) für die gesamte Erzeugungsanlage ermittelte – Kurzschlussmitimpedanz Z(1) – Kurzschlussnullimpedanz Z(0) sowie Kurzschlussgegenimpedanz Z(2) • den für die über Vollumrichter angeschlossen Erzeugungseinheiten – resultierenden Beitrag Ik3‘‘PF – die resultierenden Beiträge für unsymmetrische Fehler Ik2‘‘PF sowie Ik1‘‘PF. - Keine Ergänzung - - Keine Ergänzung - - Keine Ergänzung -
Technische Spezifikation. In Abhängigkeit von der Energieart und der Leistungsgröße kommen unterschiedliche technische Einrichtungen zum Einsatz: Anlagenart Photovoltaik EEG (ohne PV) oder KWGK Sonstige (konventionell) Leistungsklasse* Tonfrequenz-Rundsteuerung mit 3 Befehlsausgaben 60 %, 30 % und 0 % > 0 kW(p) und ≤30 kW(p) oder Begrenzung der am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung in kWp Keine Ist-Leistungserfassung keine Anforderung Tonfrequenz- Rundsteuerung mit 3 Befehlsausgaben 60 %, 30 % und 0 % Ist-Leistungserfassung über die Fernanbindung des Zählers. > 30 kW(p) Tonfrequenz-Rundsteuerung mit 3 und Befehlsausgaben 60 %, 30 % und 0 % ≤ 100 kW(p) Keine Ist-Leistungserfassung > 100 kW(p) und ≤ 500 kW(p) Fernwirktechnik mit 4 Befehlsausgaben 100 %, 60 %, 30 % und 0 % Ist-Leistungserfassung über Messwertanbindung an die Fernwirktechnik. Fernwirktechnik gemäß Kapitel 6.3.2 und EWF-Spezifikation mit Sollwert-Stellbefehl > 500 kW(p) (100 %-0 %) in 10 Stufen Ist-Leistungserfassung über Messwertanbindung an die Fernwirktechnik Tabelle 10.2.4.2. * jeweils für die Summe von Anlagen, die gleichartige Energien einsetzen und über denselben Netzanschlusspunkt mit dem Netz verbunden sind (analog EEG-Definition) EWF kann im Einzelfall eine andere technische Einrichtung vorgeben.
Technische Spezifikation. In Abhängigkeit von der Energieart, der Leistungsgröße und der Spannungsebene der Ein- speisung kommen unterschiedliche technische Einrichtungen zum Einsatz: 10-kV-Netze Anlagenart

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und