Teilstationäre Pflege. (8) Versicherte Personen haben bei teilstationärer Pflege in Einrichtun- gen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleis- tungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. All- gemeine Pflegeleistungen sind die pflegebedingten Aufwendungen für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pfle- geeinrichtungen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pfle- gebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und ver- pflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft und Verpfle- gung einschließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwendige Investitions- und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstattungsfähig. (9) Die versicherte Person kann die Leistungen nach den Absätzen 1, 2 und 8 miteinander kombinieren: Werden die Leistungen für teilstationäre Pflege gemäß Absatz 8 nur zusammen mit Aufwendungsersatz bei häuslicher Pflegehilfe gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen, dürfen die Aufwendungen insge- samt je Kalendermonat 150 v.H. des in Nr. 1 des Tarifs PV für die je- weilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht überstei- gen. Dabei mindern sich die Leistungen gemäß Nr. 1 des Tarifs PV um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistungen gemäß Absatz 8 in Verbindung mit Nr. 5 des Tarifs PV über 50 v.H. in Anspruch genom- men werden. Werden die Leistungen für teilstationäre Pflege gemäß Absatz 8 nur zusammen mit Pflegegeld nach Absatz 2 in Anspruch genommen, erfolgt keine Minderung des Pflegegeldes, soweit die Leistungen nach Absatz 8 in Verbindung mit Nr. 5 des Tarifs PV je Kalendermo- nat 50 v.H. des in Nr. 1 des Tarifs PV für die jeweilige Pflegestufe vor- gesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Ansonsten mindert sich das Pflegegeld gemäß Absatz 2 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistungen nach Absatz 8 in Verbindung mit Nr. 5 des Tarifs PV über 50 v.H. in Anspruch genommen werden. Werden die Leistungen bei teilstationärer Pflege gemäß Absatz 8 zusammen mit der Kombination von Aufwendungsersatz bei häusli- cher Pflegehilfe gemäß Absatz 1 und Pflegegeld gemäß Absatz 2 in Anspruch genommen, bleiben die Leistungen nach Absatz 8 unbe- rücksichtigt, soweit sie je Kalendermonat 50 v.H. des in Nr. 1 des Ta- rifs PV für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Ansonsten findet Absatz 5 Satz 3 mit der Maßga- be Anwendung, dass bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes, um den das Pflegegeld zu kürzen ist, von einem Gesamtleistungsan- spruch in Höhe von 150 v.H. auszugehen und der Restpflegegeldan- spruch auf den Betrag begrenzt ist, der sich ohne Inanspruchnahme der teilstationären Pflege ergeben würde.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Teilstationäre Pflege. (8) Versicherte Personen haben bei teilstationärer Pflege in Einrichtun- gen Ein- richtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege Pfle- ge nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleis- tungen Pflegeleistungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. All- gemeine Allgemeine Pflegeleistungen sind die pflegebedingten Aufwendungen für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit Pflegebedürf- tigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pfle- geeinrichtungen Pflegeeinrichtun- gen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pfle- gebedürftige Pflege- bedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und ver- pflegt verpflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft und Verpfle- gung Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwendige Investitions- und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstattungsfähig.
(9) Die versicherte Person kann die Leistungen nach den Absätzen Absät- zen 1, 2 und 8 miteinander kombinieren: Werden die Leistungen für teilstationäre Pflege gemäß Absatz Ab- satz 8 nur zusammen mit Aufwendungsersatz bei häuslicher Pflegehilfe gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen, dürfen die Aufwendungen insge- samt insgesamt je Kalendermonat 150 v.v. H. des in Nr. 1 des Tarifs PV für die je- weilige jeweilige Pflegestufe vorgesehenen vorgesehe- nen Höchstbetrages nicht überstei- genübersteigen. Dabei mindern sich die Leistungen gemäß Nr. 1 des Tarifs PV um den VomhundertsatzVomhundert- satz, mit dem die Leistungen gemäß Absatz 8 in Verbindung mit Nr. 5 des Tarifs PV über 50 v.v. H. in Anspruch genom- men genommen werden. Werden die Leistungen für teilstationäre Pflege gemäß Absatz Ab- satz 8 nur zusammen mit Pflegegeld nach Absatz 2 in Anspruch An- spruch genommen, erfolgt keine Minderung des Pflegegeldes, soweit die Leistungen nach Absatz 8 in Verbindung mit Nr. 5 des Tarifs PV je Kalendermo- nat Kalendermonat 50 v.v. H. des in Nr. 1 des Tarifs PV für die jeweilige Pflegestufe vor- gesehenen vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Ansonsten mindert sich das Pflegegeld gemäß ge- mäß Absatz 2 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistungen Leistun- gen nach Absatz 8 in Verbindung mit Nr. 5 des Tarifs PV über 50 v.v. H. in Anspruch genommen werden. Werden die Leistungen bei teilstationärer Pflege gemäß Absatz Ab- satz 8 zusammen mit der Kombination von Aufwendungsersatz bei häusli- cher häuslicher Pflegehilfe gemäß Absatz 1 und Pflegegeld gemäß ge- mäß Absatz 2 in Anspruch genommen, bleiben die Leistungen nach Absatz 8 unbe- rücksichtigtunberücksichtigt, soweit sie je Kalendermonat 50 v.v. H. des in Nr. 1 des Ta- rifs Tarifs PV für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Ansonsten findet Absatz 5 Satz 3 mit der Maßga- be Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes, um den das Pflegegeld zu kürzen ist, von einem Gesamtleistungsan- spruch Gesamtleistungsanspruch in Höhe von 150 v.v. H. auszugehen und der Restpflegegeldan- spruch Restpflegegeldanspruch auf den Betrag begrenzt ist, der sich ohne Inanspruchnahme der teilstationären Pflege ergeben würde.
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Samples: Private Krankenversicherung, Verbraucherinformation
Teilstationäre Pflege. (8) Versicherte Personen haben bei teilstationärer Pflege in Einrichtun- gen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleis- tungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. All- gemeine Allgemeine Pflegeleistungen sind die pflegebedingten Aufwendungen Aufwendun- gen für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pfle- geeinrichtungen Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbstständig selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pfle- gebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und ver- pflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft und Verpfle- gung einschließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwendige Investitions- und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstattungsfähig.
(9) Die versicherte Person kann die Leistungen nach den Absätzen 1, 2 und 8 miteinander kombinieren: Werden die Leistungen für teilstationäre Pflege gemäß Absatz 8 nur zusammen mit Aufwendungsersatz bei häuslicher Pflegehilfe gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen, dürfen die Aufwendungen insge- samt insgesamt je Kalendermonat 150 v.H. des in Nr. 1 des Tarifs PV für die je- weilige jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht überstei- genüber- steigen. Dabei mindern sich die Leistungen gemäß Nr. 1 des Tarifs PV um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistungen gemäß Absatz 8 in Verbindung mit Nr. 5 des Tarifs PV über 50 v.H. in Anspruch genom- men genommen werden. Werden die Leistungen für teilstationäre Pflege gemäß Absatz 8 nur zusammen mit Pflegegeld nach Absatz 2 in Anspruch genommen, erfolgt keine Minderung des Pflegegeldes, soweit die Leistungen nach Absatz 8 in Verbindung mit Nr. 5 des Tarifs PV je Kalendermo- nat 50 v.H. des in Nr. 1 des Tarifs PV für die jeweilige Pflegestufe vor- gesehenen vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Ansonsten mindert min- dert sich das Pflegegeld gemäß Absatz 2 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistungen nach Absatz 8 in Verbindung mit Nr. 5 des Tarifs PV über 50 v.H. in Anspruch genommen werden. Werden die Leistungen bei teilstationärer Pflege gemäß Absatz 8 zusammen mit der Kombination von Aufwendungsersatz bei häusli- cher häus- licher Pflegehilfe gemäß Absatz 1 und Pflegegeld gemäß Absatz 2 in Anspruch genommen, bleiben die Leistungen nach Absatz 8 unbe- rücksichtigtunberücksichtigt, soweit sie je Kalendermonat 50 v.H. des in Nr. 1 des Ta- rifs Tarifs PV für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages Höchst- betrages nicht übersteigen. Ansonsten findet Absatz 5 Satz 3 mit der Maßga- be Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung des VomhundertsatzesVomhun- dertsatzes, um den das Pflegegeld zu kürzen ist, von einem Gesamtleistungsan- spruch Ge- samtleistungsanspruch in Höhe von 150 v.H. auszugehen und der Restpflegegeldan- spruch Restpflegegeldanspruch auf den Betrag begrenzt ist, der sich ohne Inanspruchnahme der teilstationären Pflege ergeben würde.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Teilstationäre Pflege. (8) 10) Der Versicherte Personen haben bzw. der Mitversicherte hat - wenn und soweit im Tarif vorgesehen bei teilstationärer Pflege in Einrichtun- gen Einrichtungen der Tages- oder NachtpflegeNachtpfle- ge, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich istkann, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleis- tungen Pflege- leistungen sowie für sonstige zusätzliche pflegerisch-betreu- ende Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PVoder auf ein Pflegetagegeld. All- gemeine Pflegeleistungen sind die pflegebedingten Aufwendungen für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen Pfle- gebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit Pflegebe- dürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der PflegeeinrichtungPfle- geeinrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pfle- geeinrichtungen Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbstständig selbst- ständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pfle- gebedürftige Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden wer- den und ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und ver- pflegt verpflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft Un- terkunft und Verpfle- gung Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen, Komfortleistungen sowie für zusätzliche pflegerischpflege- risch-betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwendige Investitions- sind - wenn und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht so- weit im Tarif vorgesehen - erstattungsfähig.
(911) Die versicherte Person Der Versicherte bzw. der Mitversicherte kann die Leistungen nach den Absätzen 13, 2 4 und 8 miteinander 10 mitein- ander kombinieren: Werden die Leistungen für teilstationäre Pflege gemäß Absatz 8 10 nur zusammen mit Aufwendungsersatz Aufwen- dungsersatz bei häuslicher Pflegehilfe gemäß Absatz 1 Ab- satz 3 in Anspruch genommen, dürfen die Aufwendungen insge- samt Aufwen- dungen insgesamt je Kalendermonat 150 v.H. des in Nr. 1 des Tarifs PV im Tarif für die je- weilige jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages für häusliche Pflegehilfe nicht überstei- genü- bersteigen. Dabei mindern sich die Leistungen gemäß Nr. 1 des Tarifs PV für die häusliche Pflegehilfe um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistungen gemäß Absatz 8 in Verbindung mit Nr. 5 des Tarifs PV 10 über 50 v.H. in Anspruch genom- men genommen werden. Werden die Leistungen für teilstationäre Pflege gemäß Absatz 8 10 nur zusammen mit Pflegegeld nach Absatz 2 4 in Anspruch genommen, erfolgt keine kei- ne Minderung des Pflegegeldes, soweit die Leistungen Leis- tungen nach Absatz 8 in Verbindung mit Nr. 5 des Tarifs PV 10 je Kalendermo- nat Kalendermonat 50 v.H. des in Nr. 1 des Tarifs PV im Tarif für die jeweilige Pflegestufe vor- gesehenen vorgese- henen Höchstbetrages für häusliche Pflegehilfe nicht übersteigen. Ansonsten mindert sich das Pflegegeld gemäß Absatz 2 4 um den VomhundertsatzVomhundert- satz, mit dem die Leistungen nach Absatz 8 in Verbindung mit Nr. 5 des Tarifs PV 10 über 50 v.H. in Anspruch genommen werden. Werden die Leistungen bei teilstationärer Pflege gemäß Absatz 8 10 zusammen mit der Kombination von Aufwendungsersatz bei häusli- cher häuslicher Pflegehilfe gemäß Absatz 1 3 und Pflegegeld gemäß Absatz 2 4 in Anspruch genommen, bleiben die Leistungen nach Absatz 8 unbe- rücksichtigt10 unberücksichtigt, soweit sie je Kalendermonat 50 v.H. des in Nr. 1 des Ta- rifs PV im Tarif für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages für häusliche Pflegehilfe nicht übersteigen. Ansonsten findet Absatz 5 6 Satz 3 2 mit der Maßga- be Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes, um den das Pflegegeld zu kürzen ist, von einem Gesamtleistungsan- spruch Gesamtleistungsanspruch in Höhe von 150 v.H. auszugehen und der Restpflegegeldan- spruch Restpflegegeldanspruch auf den Betrag begrenzt ist, der sich ohne Inanspruchnahme der teilstationären Pflege ergeben würde.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Der Gruppenversicherung