Leistungen im Ausland Musterklauseln

Leistungen im Ausland. Fällige Wartungsarbeiten und Inspektionen müssen grundsätzlich im Inland durchgeführt werden. Soweit notwendige Reparaturen zwingend im Ausland durchgeführt werden müssen, werden auch diese von Arval gegen eine angemessene Bearbeitungsgebühr pro eingereichte Rechnung ersetzt. Die Höhe der Gebühr kann der jeweils aktuellen Gebühren- tabelle über xxx.xxxxx.xx entnommen werden. Arval ersetzt jedoch nur die o. g. Leistungen und diese nur bis zur Höhe derjenigen Kosten, wie sie auch im Inland entstanden wären. Die ausländischen Mehrwertsteuern werden dabei wie Kosten behandelt. Den zu ersetzenden Betrag beaufschlagt Arval zusätzlich mit deutscher Mehrwertsteuer.
Leistungen im Ausland. Bei Bedarf übernimmt Arval auch die Abwicklung unfallbedingter Fahrzeugschäden im Ausland. Die konkrete Abwicklung und der jeweilige (von Ziffer 1 abweichende) Leistungsumfang können für den jeweiligen Einzelfall über die 24-h-Service- Hotline erfragt werden. Für den administrativen Mehraufwand berechnet Arval eine gesonderte Bearbeitungsgebühr, deren Höhe der jeweils aktuellen Gebührentabelle unter xxx.xxxxx.xx entnommen werden kann.
Leistungen im Ausland. 1 In Ergänzung zu den Leistungen des KVG werden bei einem Notfall im Ausland Leistungen für wissenschaftlich anerkannte, zweckdienliche am- bulante oder stationäre Behandlungen sowie Rettungs- und Transport- kosten übernommen.
Leistungen im Ausland. 5.2 | Leistungen bei Ersatzpolice
Leistungen im Ausland. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, werden die vereinbarten Leistungen im Ausland während höchs- tens 180 innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen ausgerichtet, sofern sich die versicherte Person nicht zur Behandlung eines bereits bestehenden Leidens ins Ausland begeben hat, sondern im Ausland erkrankt oder verunfallt ist und ihr die Heimreise aus medizi- nischen Gründen nicht zugemutet werden kann. Für bevorstehende Behandlungen im Ausland für ein bereits bestehendes Leiden muss der Versicherer vor- gängig informiert werden. Der Versicherer entscheidet einerseits über eine allfällige Kostengutsprache im Heilungskostenbereich und andererseits über die Leis- tungspflicht im Taggeldbereich.
Leistungen im Ausland a) Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zustän- digen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder − ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder − ein Rechtsanwalt in Deutschland. Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die ge- setzliche Vergütung. Wir tragen die Kosten des ausländischen Rechtsan- walts maximal bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü- tung eines in Deutschland ansässigen Rechtsanwalts, sofern es um Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ka- pitalanlagen geht. Dies aber nur, sofern Kapitalanla- genstreitigkeiten entgegen Ziffer 4.2 Nr.7) mitversi- chert sind. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zu- ständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann über- nehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Diese weiteren Kosten übernehmen wir nur in der ersten Instanz. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versiche- rungsfall Kosten von höchstens 250 Euro: − Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, − er gibt Ihnen eine Auskunft oder − er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
Leistungen im Ausland. 3 .1 Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis 12 Mo- nate werden die Kosten für akute, wissenschaftlich anerkannte und zweckdienliche ambulante und sta- tionäre Behandlung übernommen, sofern es sich um einen Notfall handelt und eine Heimreise oder eine Verlegung in eine schweizerische Heilanstalt nicht zumutbar ist.
Leistungen im Ausland. Für Behandlungen in einem Mitgliedstaat der EU leistet BASIS entsprechend den dort geltenden Sozialversicherungstarifen und Kostenbeteiligungsregeln. Im übrigen Ausland leistet BASIS bei Notfall bis zum doppelten Betrag der am schweizerischen Wohnort gültigen Tarife. Gemäss den Bestimmungen des Abkommens über den freien Personenverkehr, können sich versicherungspflichtige Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU in ihrem Wohnland behandeln lassen.
Leistungen im Ausland. Die Leistungen des PRIVAT-ZUSATZ werden – sofern im Einzelnen nicht anders geregelt – auch im Ausland ausgerichtet.
Leistungen im Ausland. 2.5.1. Bei Notfällen