Leistungen im Ausland Musterklauseln

Leistungen im Ausland. 3 .1 Bei Notfällen im Ausland werden die Kosten für ambulante und stationäre Behandlungen über- nommen, welche die Leistungen der Sozialversi- cherung übersteigen. Allfällige Kostenbeteiligun- gen aufgrund der Gesetzgebung in den Ländern der Europäischen Union (EU) bzw. der Europäi- schen Freihandelsassoziation (EFTA) werden vergütet, sofern diese CHF 300.- pro Krankheits- fall übersteigen. In diesem Fall wird die den Be- trag von CHF 300.- pro Krankheitsfall überstei- gende Kostenbeteiligung beglichen. Die Behand- lung muss wissenschaftlich anerkannt und zweckdienlich sein. Ein Notfall liegt vor, wenn ei- ne Heimreise zur Behandlung im Wohnland nicht zumutbar ist. 3 .2 Bei einer stationären Behandlung ist Helsana bzw. die von ihr bezeichnete Notrufzentrale un- verzüglich beizuziehen. Wird auf den Beizug die- ser Organisation verzichtet, besteht kein An- spruch auf Leistungen gemäss Ziff. 3.1. 3 .3 Für versicherte Personen mit Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in den Ländern der Europäi- schen Union (EU) bzw. der Europäischen Frei- handelsassoziation (EFTA) sind Behandlungen im Wohnland und in der Schweiz unter dieser Zif- fer ausgeschlossen.
Leistungen im Ausland. Fällige Wartungsarbeiten und Inspektionen müssen grundsätzlich im Inland durchgeführt werden. Soweit notwendige Reparaturen zwingend im Ausland durchgeführt werden müssen, werden auch diese von Arval gegen eine angemessene Bearbeitungsgebühr pro eingereichte Rechnung ersetzt. Die Höhe der Gebühr kann der jeweils aktuellen Gebühren- tabelle über xxx.xxxxx.xx entnommen werden. Arval ersetzt jedoch nur die o. g. Leistungen und diese nur bis zur Höhe derjenigen Kosten, wie sie auch im Inland entstanden wären. Die ausländischen Mehrwertsteuern werden dabei wie Kosten behandelt. Den zu ersetzenden Betrag beaufschlagt Arval zusätzlich mit deutscher Mehrwertsteuer.
Leistungen im Ausland. Bei Bedarf übernimmt Arval auch die Abwicklung unfallbedingter Fahrzeugschäden im Ausland. Die konkrete Abwicklung und der jeweilige (von Ziffer 1 abweichende) Leistungsumfang können für den jeweiligen Einzelfall über die 24-h-Service- Hotline erfragt werden. Für den administrativen Mehraufwand berechnet Arval eine gesonderte Bearbeitungsgebühr, deren Höhe der jeweils aktuellen Gebührentabelle unter xxx.xxxxx.xx entnommen werden kann.
Leistungen im Ausland. 1 In Ergänzung zu den Leistungen des KVG werden bei einem Notfall im Ausland Leistungen für wissenschaftlich anerkannte, zweckdienliche am- bulante oder stationäre Behandlungen sowie Rettungs- und Transport- kosten übernommen. 2 Ein Notfall liegt vor, wenn die versicherte Person bei einem Ausland- aufenthalt einer medizinischen Behandlung bedarf und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. 3 Repatriierungskosten werden nur dann übernommen, wenn vorher von der Agrisano Versicherungen AG eine Kostengutsprache erteilt wur- de. 4 Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat im Scha- denfall die Pflicht, die Agrisano Versicherungen AG sofort über das Scha- denereignis zu informieren. 5 Die ergänzenden Leistungen sind pro Kalenderjahr auf maximal CHF 50'000.- beschränkt. Bei einem Aufenthalt in einem Akutspital wer- den maximal CHF 1'000.- pro Tag erbracht. 6 Keine Leistungen werden erbracht, wenn sich die versicherte Person zur Behandlung ins Ausland begibt.
Leistungen im Ausland. Ärztliche Leistungen im europäischen und außereuropäischen Ausland soweit den dort üblichen Kosten entsprechend. 939 Der Versicherer leistet für die erstattungsfähigen Kosten für ambulante, stationäre und zahn- ärztliche Heilbehandlung in folgendem Umfang: In Tarifstufe 931 932 933 934 935 936 937 938 939 werden erstattet 70 % 50 % 45 % 40 % 35 % 30 % 25 % 20 % 20 % Die Tarifstufe 939 kann nur zusammen mit der Tarifstufe 936 abgeschlossen werden. Der Erstattungssatz der Tarifstufen 936 und 939 beläuft sich bis zum Eintritt des Versorgungsfalls, längstens jedoch bis zum 67. Lebensjahr, auf 50 % der erstattungsfähigen Leistungen. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt Tarifstufe 939 und der erstattungsfähige Prozentsatz reduziert sich auf 30 %. Erstattet werden: 1. ambulant: - ärztliche Leistungen in Deutschland bis zu den Höchstsätzen der GOÄ - ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel · jeweils in Höhe des Prozentsatzes der vereinbarten Tarifstufe, wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall ein Hausarzt in Anspruch genommen wird. · jeweils zu 75 % des Prozentsatzes der versicherten Tarifstufe, wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall ein anderer als der Hausarzt in Anspruch genommen wird. - Psychotherapie (bis 50 Sitzungen/Jahr) - Heilpraktikerbehandlung bis zu den Höchstsätzen der GebüH - logopädische Behandlung - ergotherapeutische Behandlung - Heil- und Hilfsmittel - Sehhilfen (erstattet werden je versicherte Person die erstattungsfähigen Aufwendungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 300 EUR innerhalb von zwei Jahren, bei Änderung der Sehfähigkeit auf einem Auge um mind. 0,5 Dioptrien wird auch außerhalb dieses Zeitraums geleistet) - Transporte - Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen - ambulante Entbindung oder Hausentbindung (ärztliche Leistungen, Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger) 2. stationär: Regelleistungen: - Unterbringung im Mehrbettzimmer ohne privatärztliche Behandlung - Belegärztliche Leistung bis zu den Höchstsätzen der GOÄ Wahlleistungen: - Unterbringung im Zweibettzimmer - privatärztliche Behandlung bis zu den Höchstsätzen der GOÄ Bei Nichtinanspruchnahme einer der Wahlleistungen Zahlung eines zusätzlichen Kran- kenhaustagegeldes. 3. zahnärztlich: - Zahnbehandlung - Prophylaxe - Zahnersatz - zahntechnische Laborarbeiten und Material - kieferorthopädische Behandlung bis zu den Höchstsätzen der GOZ bzw. GOÄ In den ersten beiden Versicherungsjahren sind die Leistungen für Zahnersatz und Kiefer- orthopädi...
Leistungen im Ausland. Ärztliche Leistungen im europäischen und außereuropäischen Ausland soweit den dort üblichen Kosten entsprechend. 726 Versicherungsfähig sind Personen, für die bei der MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a. G. Tarife für Beihilfeberechtigte bestehen oder mitbeantragt werden. Erstattungsfähig sind nach Anrechnung der Beihilfe und der beihilfekonformen Krankheitskostenversicherung verbleibende Kosten für Heilpraktiker Untersuchungen und Behandlungen bis zu den Höchstsätzen des GebüH. Brillen, Kontaktlinsen - je versicherte Person innerhalb von zwei Jahren bis zu 150 EUR. - bei Änderungen der Sehfähigkeit auf einem Auge um mindestens 0,5 Dioptrien wird auch außerhalb dieses Zeitraums geleistet. Zahnersatz Zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie zu den üblichen Preisen berechnet werden. Geleistet wird für erstattungsfähige Aufwendungen höchstens 10 % der Gesamtaufwendung für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, bis zu 2.500 EUR je versicherter Person und Versicherungsjahr.
Leistungen im Ausland. Unter Beachtung der allgemeinen Regelungen zum Versicherungsschutz im Ausland (siehe AVB 2009) gilt: Die tariflichen Leistungen sind mit den je Tarifstufe festgelegten Erstattungsprozentsätzen auch im Ausland in Höhe der dort ortsüblichen Kosten erstattungsfähig. Deutsche Gebührenordnungen finden insoweit keine Anwendung.
Leistungen im Ausland. Es gelten nicht A.3.5 g (Ersatzteilversand), A.3.5 h (Fahrzeugtransport) und A.3.5 j (Fahrzeugverzollung und -verschrottung). Ausland sind alle Länder außer Deutschland oder ein Land in dem Sie einen Firmensitz (der Standort der Firmenzentrale bzw. die Zweigniederlassung oder Filiale, von der aus das versicherte Fahrzeug üblicherweise betrieben wird) haben.
Leistungen im Ausland. Für Behandlungen in einem Mitgliedstaat der EU leistet BASIS entsprechend den dort geltenden Sozialversicherungstarifen und Kostenbeteiligungsregeln. Im übrigen Ausland leistet BASIS bei Notfall bis zum doppelten Betrag der am schweizerischen Wohnort gültigen Tarife. Gemäss den Bestimmungen des Abkommens über den freien Personenverkehr, können sich versicherungspflichtige Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU in ihrem Wohnland behandeln lassen.
Leistungen im Ausland. Die Leistungen des PRIVAT-ZUSATZ werden – sofern im Einzelnen nicht anders geregelt – auch im Ausland ausgerichtet.