Common use of Teilstationäre Pflege Clause in Contracts

Teilstationäre Pflege. (8) Versicherte Personen haben bei teilstationärer Pflege in Ein- richtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pfle- ge nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. Allgemeine Pflegeleistungen sind die pflegebedingten Aufwendungen für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürf- tigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pflegeeinrichtun- gen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflege- bedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwendige Investitions- und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstattungsfähig.

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Teilstationäre Pflege. (8) 8. Versicherte Personen haben bei teilstationärer Pflege in Ein- richtungen Einrichtungen der Tages- oder NachtpflegeNachtpfle- ge, wenn häusliche Pfle- ge Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege Pfle- ge erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen Auf- wendungen für allgemeine Pflegeleistungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. Allgemeine Pflegeleistungen sind die pflegebedingten pflegebeding- ten Aufwendungen für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürf- tigkeit Pfle- gebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pflegeeinrichtun- gen Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbstständig selbst- ständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflege- bedürftige Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden wer- den und ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft Un- terkunft und Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch-pflegerisch- betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwendige betriebsnotwen- dige Investitions- und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstattungsfähigerstat- tungsfähig.

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Teilstationäre Pflege. (8) Versicherte Personen haben bei teilstationärer Pflege in Ein- richtungen Einrichtun- gen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pfle- ge Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen Pflegeleis- tungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. Allgemeine All- gemeine Pflegeleistungen sind die pflegebedingten Aufwendungen für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürf- tigkeit Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pflegeeinrichtun- gen Pfle- geeinrichtungen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflege- bedürftige Pfle- gebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt ver- pflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung Verpfle- gung einschließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwendige Investitions- und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstattungsfähig.

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Samples: www.versicherung-online.net, www.gutguenstigversichert.de

Teilstationäre Pflege. (8) Versicherte Personen haben bei teilstationärer teilstatio- närer Pflege in Ein- richtungen Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pfle- ge Pflege nicht in ausreichendem ausrei- chendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen häusli- chen Pflege erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. Allgemeine Pflegeleistungen sind die pflegebedingten Aufwendungen für alle für die Versorgung Ver- sorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere Schwe- re der Pflegebedürf- tigkeit Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen Pflegeleis- tungen der Pflegeeinrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pflegeeinrichtun- gen Pflegeeinrichtungen (PflegeheimePflege- heime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflege- bedürftige Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich besonderer KomfortleistungenKomfortleis- tungen, für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwendige Investitions- Investiti- ons- und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. Absatz 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstattungsfähig.

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Teilstationäre Pflege. (8) Versicherte Personen haben bei teilstationärer Pflege in Ein- richtungen Einrichtun- gen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pfle- ge Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen Pflegeleis- tungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. Allgemeine Pflegeleistungen sind die pflegebedingten Aufwendungen Aufwendun- gen für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürf- tigkeit Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pflegeeinrichtun- gen Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbstständig selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflege- bedürftige Pfle- gebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt ver- pflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung Verpfle- gung einschließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwendige Investitions- und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstattungsfähig.

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Teilstationäre Pflege. (8) 8. Versicherte Personen haben bei teilstationärer Pflege in Ein- richtungen Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pfle- ge Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. Allgemeine Pflegeleistungen sind die pflegebedingten pflegebe- dingten Aufwendungen für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürf- tigkeit Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pflegeeinrichtun- gen Pflegeein- richtungen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbstständig selbst- ständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflege- bedürftige Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht unter- gebracht und verpflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwendige Investitions- und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. Absatz 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstattungsfähig.

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Samples: www.beamtenversicherungsexperte.de

Teilstationäre Pflege. (8) Versicherte Personen haben bei teilstationärer Pflege in Ein- richtungen Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pfle- ge Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt sicher- gestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen Pflege- leistungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. Allgemeine Pflegeleistungen sind die pflegebedingten Aufwendungen für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürf- tigkeit Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pflegeeinrichtun- gen Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflege- bedürftige Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich ein- schließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwendige Investitions- und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstattungsfähig.

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Samples: www.bap-guide.de

Teilstationäre Pflege. (8) Versicherte Personen haben bei teilstationärer Pflege in Ein- richtungen Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pfle- ge Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt si- chergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung Ergän- zung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine all- gemeine Pflegeleistungen sowie für sonstige Leistungen Leistun- gen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. Allgemeine Pflegeleistungen Pflege- leistungen sind die pflegebedingten Aufwendungen für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürf- tigkeit erforderlichen Pflegebedürftigkeit erforderli- chen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung. Der Anspruch An- spruch setzt voraus, dass stationäre Pflegeeinrichtun- gen Pflegeeinrich- tungen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werdenwer- den. Das sind selbstständig selbständig wirtschaftende EinrichtungenEinrichtun- gen, in denen Pflege- bedürftige Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung Ver- antwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt ge- pflegt werden und ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber tags- über oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft Unter- kunft und Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch-betreuende be- treuende Leistungen sowie für betriebsnotwendige Investitions- In- vestitions- und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstattungsfähig.

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