Common use of Teilstationäre Pflege Clause in Contracts

Teilstationäre Pflege. Versicherte Personen haben bei teilstationärer Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpfle- ge, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pfle- ge erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz von Auf- wendungen für allgemeine Pflegeleistungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. Allgemeine Pflegeleistungen sind die pflegebeding- ten Aufwendungen für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pfle- gebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbst- ständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt wer- den und ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können. Aufwendungen für Un- terkunft und Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch- betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwen- dige Investitions- und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstat- tungsfähig.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Private Pflegepflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Teilstationäre Pflege. Versicherte Personen haben bei teilstationärer Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpfle- geNachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt sicher- gestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pfle- ge Pflege erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz von Auf- wendungen Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen Pflege- leistungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. Allgemeine Pflegeleistungen sind die pflegebeding- ten pflegebedingten Aufwendungen für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pfle- gebedürftigkeit Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbst- ständig selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt wer- den werden und ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können. Aufwendungen für Un- terkunft Unterkunft und Verpflegung einschließlich ein- schließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch- pflegerisch-betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwen- dige betriebsnotwendige Investitions- und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstat- tungsfähigerstattungsfähig.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Teilstationäre Pflege. Versicherte Personen haben bei teilstationärer Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpfle- geNachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pfle- ge Pflege erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz von Auf- wendungen Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. Allgemeine Pflegeleistungen sind die pflegebeding- ten pflegebe- dingten Aufwendungen für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pfle- gebedürftigkeit Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pflegeeinrichtungen Pflegeein- richtungen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbst- ständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt wer- den werden und ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht unter- gebracht und verpflegt werden können. Aufwendungen für Un- terkunft Unterkunft und Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch- pflegerisch-betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwen- dige betriebsnotwendige Investitions- und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. Absatz 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstat- tungsfähigerstattungsfähig.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag