Telearbeit. Telearbeit liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer regelmäßig bestimmte Arbeitsleistungen in ihrer bzw. seiner Wohnung oder in einer von ihr bzw. ihm selbst gewählten Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik erbringt. Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer möglich.
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Telearbeit. Telearbeit liegt vor, wenn der Arbeitsplatz eines/einer Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin in eine außerbetriebliche Arbeitsstätte, insbesondere die Arbeitnehmerin bzw. Wohnung, verlegt wird und die Verwendung neuer Kommunikationstechnologie für die Tätigkeit an der Arbeitnehmer regelmäßig bestimmte Arbeitsleistungen in ihrer bzw. seiner Wohnung oder in einer von ihr bzw. ihm selbst gewählten Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik erbringtaußerbetrieblichen Arbeitsstätte bestimmend ist. Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen dem/der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber Arbeitgeber/in und dem/der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer Arbeitnehmer/in möglich.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Telearbeit. Telearbeit liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer regelmäßig bestimmte Arbeitsleistungen in ihrer bzw. seiner Wohnung oder in einer von ihr bzw. ihm selbst gewählten Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik erbringt. Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer möglich. Das Einvernehmen ist zu Beweiszwecken schriftlich (z.B. Email, Workflow) herzustellen.
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Samples: Kollektivvertrag