Termine/Lieferzeiten Musterklauseln

Termine/Lieferzeiten. 2.1. Vertraglich vereinbarte Fristen werden erst in Gang gesetzt, wenn alle vom Be- steller an uns zu liefernden Unterlagen (z. B. Pläne, Genehmigungen) bei uns einge- gangen sind. Termine gelten bis zur Liefe- rung solcher Unterlagen als nicht verbind- lich. 2.2. Liefer- und Leistungsbehinderungen auf- grund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesent- lich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik oder Aussperrung bei Zuliefe- rern, behördliche Anordnungen) können selbst dann nicht zu unseren Lasten gel- tend gemacht werden, wenn sie bei unse- ren Lieferanten oder deren Unterlieferan- ten eintreten. Bei solchen Ereignissen wer- den Leistungs- und Lieferfristen um die Dauer der Behinderung mit einem Zu- schlag verlängert. Werden Leistungs-und Lieferfristen für voraussichtlich längere Zeit unterbrochen, ohne dass unsere Leis- tung dauernd unmöglich wird, so können wir unsere ausgeführten Leistungen ab- rechnen und die Kosten erstattet verlan- gen, die in den Preisen der nicht ausge- führten Leistung enthalten sind. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit vom Vertrag zurückzutreten. 2.3. Der Besteller hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich verein- bart war und der Kunde nach Ablauf die- ser Zeit eine angemessene Nachfrist ge- setzt und erklärt hat, dass er nach frucht- losem Ablauf der Frist den Auftrag entzie- hen wird.
Termine/Lieferzeiten. 8.1. Die BWS verpflichtet sich, die im Vertrag festgelegten Termine einzuhalten unter der Voraussetzung, dass der Besteller seinerseits seine vertraglichen Pflichten (Vorbereitungshandlungen, Zahlungspflichten, Vorleistungspflichten usw.) einhält. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk der BWS fertiggestellt ist. 8.2. Die Termine werden angemessen verschoben, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Einflussbereichs der BWS liegen. Die Termine werden insbesondere verschoben, wenn: - der BWS die Angaben, die sie für die Ausführung ihrer Tätigkeit benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert; - die notwendigen Halb- und Fertigfabrikate, Ersatzteile und Materialien infolge verspäteter oder fehlerhafter Zulieferungen nicht zur Verfügung stehen; - die Sicherheit für die Mitarbeiter der BWS am Arbeitsort nach Auffassung der BWS nicht gewährleistet ist; - unvorhergesehene Ereignisse wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Arbeitskonflikte, Streik, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Naturereignisse usw. eintreten. 8.3. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag wegen Verspätung der Lieferung oder Dienstleistung. 8.4. Falls für die Lieferung eine Exportbewilligung erforderlich ist, muss dies der BWS schriftlich mitgeteilt werden. Die BWS ist nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn die Ausfuhr der Lieferung gegen nationales und/oder internationales Recht verstösst.
Termine/Lieferzeiten. 8.1 Die schubag verpflichtet sich, die im Vertrag festgelegten Termine einzuhalten unter der Voraussetzung, dass der Besteller seinerseits seine vertraglichen Pflichten (Vorbereitungshandlungen, Zahlungspflichten, Vorleistungspflichten usw.) einhält. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk der schubag fertiggestellt ist. 8.2 Die Termine werden angemessen verschoben, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Einflussbereichs der schubag liegen. Die Termine werden insbesondere verschoben, wenn: - der schubag die Angaben, die sie für die Ausführung ihrer Tätigkeit benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert. - die notwendigen Halb- und Fertigfabrikate, Ersatzteile und Materialien infolge verspäteter oder fehlerhafter Zulieferungen nicht zur Verfügung stehen. - die Sicherheit für die Mitarbeiter der schubag am Arbeitsort nach Auffassung der schubag nicht gewährleistet ist. - unvorhergesehene Ereignisse wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Arbeitskonflikte, Streik, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Naturereignisse usw. eintreten. 8.3 Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag wegen Verspätung der Lieferung oder Dienstleistung. 8.4 Falls für die Lieferung eine Exportbewilligung erforderlich ist, muss dies der schubag schriftlich mitgeteilt werden. Die schubag ist nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn die Ausfuhr der Lieferung gegen nationales und/oder internationales Recht verstösst.

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  • Lieferzeiten 1) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag, welcher in der schriftlichen Annahmeerklärung der SAFELIFT als Liefertag angegeben wird. Soweit SAFELIFT die Leistung einer Vorauszahlung (siehe Art. 13 Nr. 3) oder Kaution (siehe Art. 14) gefordert hat, beginnt die Lieferfrist an dem Tag, der auf den Eingang der Vorauszahlung bei der SAFELIFT oder den Kautionsnachweis gegenüber der SAFELIFT folgt. 2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Mietsache bis zu ihrem Ablauf das Werk Witten der SAFELIFT verlassen hat oder im Falle der Selbstabholung durch den Mieter die Versandbereitschaft diesem mitgeteilt worden ist. 3) Haben die Parteien die Montage der Mietsache durch die SAFELIFT vereinbart, so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Mietsache oder ihre wesentlichen Bestandteile am vereinbarten Ort betriebsbereit aufgestellt worden sind. 4) Verweigert oder verhindert der Mieter die Annahme der Mietsache, kann SAFELIFT sie ihm nochmals schriftlich anbieten und eine angemessene Nachfrist für die Annahme setzen unter Hinweis darauf, dass SAFELIFT nach Ablauf der Nachfrist berechtigt ist, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Verhindert oder verweigert der Mieter die Annahme erneut oder lässt er die Nachfrist fruchtlos verstreichen, kann SAFELIFT den Mietvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Der Mieter hat der SAFELIFT dann einen sofort fälligen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Mietpreises zu leisten, wenn nicht SAFELIFT einen höheren oder der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Weitere Ansprüche der SAFELIFT bleiben davon unberührt. 5) Abs. 4 gilt sinngemäß, wenn die Parteien Montage durch die SAFELIFT vereinbart haben und der Mieter es der SAFELIFT nicht ermöglicht, die Montage durchzuführen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Laufzeit des Vertrags Den vereinbarten Vertragsbeginn finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten. Dort ist auch der vereinbarte Ablauf der Versicherung angegeben.

  • Laufzeit des Vertrages Die Vertragsdauer entnehmen Sie bitte unserem Vorschlag bzw. dem Antrag. Versicherungsverträge mit mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Dies gilt nicht für Verträge mit einmaligem Beitrag oder für Verträge ohne Verlängerungsvereinbarung.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".