Termine, Verzug, höhere Gewalt Musterklauseln

Termine, Verzug, höhere Gewalt. (1) Termine werden im jeweiligen Einzelvertrag bzw. bei Werkverträgen im Erstellungsschein/Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung verein- bart. (2) Soweit der Auftraggeber Terminverzögerungen zu vertreten hat, insbe- sondere indem er vereinbarte Mitwirkungs- und Unterstützungshand- lungen nicht fristgerecht erbringt, verschieben sich die vereinbarten Aus- führungstermine und müssen zwischen den Parteien einvernehmlich neu festgelegt werden. Die daraus resultierenden Terminverschiebungen füh- ren nicht zum Verzug seitens GCS. Die dadurch entstehenden Warte- /Ausfallzeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden nach Aufwand wie Leistungszeiten in Rechnung gestellt. Soweit GCS die von Warte-/Ausfallzeiten betroffenen Mitarbeiter anderweitig einsetzt, reduziert sich der Anspruch auf Vergütung um den anderweitig erzielten Erlös. (3) Kommt GCS in Verzug, hat der Auftraggeber das Recht, nach einer angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Mahnungen und Nachfristsetzungen bedürfen der Schrift- form. Die Nachfrist muss mindestens 4 Wochen betragen. (4) Ist ein Termin vereinbart, zu dem ein Leistungsergebnis zu erbringen ist, und kann dieser Termin durch GCS aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten werden, entfallen sämtliche Ansprüche des Auftrag- Xx Xxxxxxx 0 - 00000 Xxxxxx Kontakt Tel.: +00 000-0000000 Sparkasse Geseke nach §19 freiberuflich selbstständig Steuer-Nr.: 330/2533/1318 gebers gegen GCS aus dieser Terminverzögerung. Höhere Gewalt ist jedes Ereignis, welches von außen kommt und keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist, welches nicht voraussehbar ist und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar ist.
Termine, Verzug, höhere Gewalt. (1) Termine werden im jeweiligen Einzelvertrag bzw. bei Werkverträgen im Erstellungsschein/Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung verein- bart. (2) Soweit der Auftraggeber Terminverzögerungen zu vertreten hat, insbe- sondere indem er vereinbarte Mitwirkungs- und Unterstützungshand- lungen nicht fristgerecht erbringt, verschieben sich die vereinbarten Aus- führungstermine und müssen zwischen den Parteien einvernehmlich neu festgelegt werden. Die daraus resultierenden Terminverschiebungen füh- ren nicht zum Verzug seitens DVGW S&C. Die dadurch entstehenden Warte-/Ausfallzeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden nach Aufwand wie Leistungszeiten in Rechnung gestellt. Soweit die DVGW S&C die von Warte-/Ausfallzeiten betroffenen Mitarbeiter anderweitig einsetzt, reduziert sich der Anspruch auf Vergütung um den anderweitig erzielten Erlös. (3) Kommt die DVGW S&C in Verzug, hat der Auftraggeber das Recht, nach einer angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Mahnungen und Nachfristsetzungen bedürfen der Schrift- form. Die Nachfrist muss mindestens 4 Wochen betragen. (4) Ist ein Termin vereinbart, zu dem ein Leistungsergebnis zu erbringen ist, und kann dieser Termin durch die DVGW S&C aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten werden, entfallen sämtliche Ansprüche des Auftrag- Xxxxx-Xxxxxx-Xxx. 0 - 3 ∙ 00000 Xxxx
Termine, Verzug, höhere Gewalt. 9.1 Die vereinbarten Termine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung eines Termins oder der Frist ist der Eingang der Ware bzw. Erbringung der Leistungen bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle bzw. die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. 9.2 Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so haben Sie uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der voraussichtlichen Verzögerung schriftlich mitzuteilen. 9.3 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien uns ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferungen/Leistungen. Insoweit sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferungen/Leistungen dadurch bei uns unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar sind. 9.4 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Ihre Kosten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung/Leistung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr. Wir behalten uns vor, im Falle vorzeitiger Lieferung/Leistung die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.
Termine, Verzug, höhere Gewalt. 6.1 Die in den Bestellungen angegebenen Liefertermine sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der Lieferan- schrift. Für die rechtzeitige Erbringung der Leistung ist die abnahmefähige Vollendung bzw. Übergabe des Werkes des Lieferanten maßgebend. In jedem Fall hat der Eingang der Ware oder die Übergabe des Werks einschließlich der Übergabe der gesamten nach Gesetzen, Verordnungen oder Handelsbräuchen notwendigen oder vertraglich vereinbarten Dokumen- tation in deutscher Sprache, z. B. Zulassungen, Prüfzeugnisse, Konformitätsbescheinigun- gen, Betriebs- und Wartungsanleitungen, Ersatzteillisten, Benutzerhandbücher zu erfolgen. 6.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung sind wir unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Fristüberschreitung und des Grundes unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Unsere gesetzlichen Rechte werden durch diese Anzeige nicht berührt. Der Lieferant wird in solchen Fällen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der verein- barte Liefertermin eingehalten werden kann oder die Verzögerung möglichst unwesentlich ausfällt und uns mitteilen, was er hierzu im Einzelfall unternommen hat und noch unterneh- men wird. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Verzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Termin. Der Lieferant räumt uns das Recht ein, dass wir uns erforderli- chenfalls unmittelbar mit seinen Lieferanten in Verbindung setzen, um die fristgemäße Liefe- rung oder eine Verkürzung der Lieferverzögerung zu erreichen.

Related to Termine, Verzug, höhere Gewalt

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Untervermietung 7.1. Die Untervermietung oder sonstige ganze oder teilweise Überlassung der Mietsache bedarf der vor- herigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung des Vermieters kann von der Zah- lung einer Bearbeitungspauschale für die Serviceleistungen auf Seiten des Vermieters (insbesondere für die Erstellung eines Untermietvertrages, neuen Mietvertrages, zusätzliche Reinigung etc.) abhän- gig gemacht werden. 7.2. Zur unentgeltlichen Überlassung des Gebrauchs der Mietsache an Dritte ist der Mieter nicht berech- tigt.