Common use of Termine, Verzug Clause in Contracts

Termine, Verzug. 2.1 Die Einhaltung der vereinbarten Termine für die betriebsfähige Bereitstellung von Mietsoftware setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Kunden zu liefernden vollständigen Unterlagen, erforderlichen Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für KCH angemessen; dies gilt nicht, wenn KCH die Verzögerung allein zu vertreten hat. 2.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf Höhere Gewalt zurückführen, verlängern sich die Fristen angemessen. 2.3 Kommt KCH in Verzug mit der betriebsfähigen Bereitstellung, so kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nutzungspreises für 6 Monate zugrunde zu legen. Die Verpflichtung zur Leistung des pauschalierten Schadensersatzes setzt den Nachweis durch den Kunden voraus, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, nicht jedoch von dessen Höhe. KCH ist der Nachweis gestattet, dass dem Kunden ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. 2.4 Weitere Ansprüche und Rechtsbehelfe des Kunden wegen Verzugs, insbesondere wegen indirekter Schäden oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn, oder Produktionsausfall sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit KCH wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet. 2.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzugs der betriebsfähigen Bereitstellung oder auf Schadensersatz statt der Leistung über die in III. 2.3 genannten Grenzen hinaus, sind auch nach Ablauf einer etwaigen vom Kunden gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. 2.6 Gerät KCH mit der betriebsfähigen Bereitstellung von Mietsoftware in Verzug, so ist der Kunde zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund nur dann berechtigt, wenn KCH eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens zwei Wochen betragen muss.

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Termine, Verzug. 2.1 Die Einhaltung der vereinbarten Termine für die betriebsfähige Bereitstellung Durchführung von Mietsoftware Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Kunden zu liefernden vollständigen Unterlagen, erforderlichen Freigaben Unterlagen und sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden (z.B. Vorauszahlung, Teilzahlung) voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für KCH KDS angemessen; dies gilt nicht, wenn KCH KDS die Verzögerung allein zu vertreten hathaben. 2.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf Höhere Gewalt zurückführen, verlängern sich die Fristen angemessen. 2.3 Kommt KCH in Verzug KDS mit der betriebsfähigen BereitstellungDurchführung der Leistungen in Verzug, so kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung einen pauschalierten Schadensersatz für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nutzungspreises für 6 Monate zugrunde zu legenNettopreises der Leistungen verlangen, die infolge Verzuges vom Kunden nicht verwendet werden können. Die Verpflichtung zur Leistung des pauschalierten Schadensersatzes setzt den Nachweis durch den Kunden voraus, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, nicht jedoch von dessen Höhe. KCH KDS ist der Nachweis gestattet, dass dem Kunden ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. 2.4 Weitere Ansprüche und Rechtsbehelfe des Kunden wegen Verzugs, insbesondere wegen indirekter Schäden oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn, oder Produktionsausfall sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit KCH KDS wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet. 2.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzugs der betriebsfähigen Bereitstellung Leistungen oder auf Schadensersatz statt der Leistung über die in IIIIV. 2.3 genannten Grenzen hinaus, sind auch nach Ablauf einer etwaigen vom Kunden gesetzten Frist zur LieferungErbringung der Leistungen, ausgeschlossen. 2.6 Gerät KCH mit der betriebsfähigen Bereitstellung von Mietsoftware in Verzug, so ist Vom Vertrag kann der Kunde nur zurücktreten, soweit KDS die Verzögerung der Leistungen zu vertreten hat und der Kunde KDS eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistungen gesetzt hat und die Frist erfolglos verstrichen ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. 2.7 Der Kunde wird auf Anforderung von KDS innerhalb einer fristlosen angemessenen Frist erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistungen den Vertrag durch Rücktritt bzw. Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund nur dann berechtigt, wenn KCH eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens zwei Wochen betragen mussbeenden will oder auf der Erbringung der Leistungen besteht.

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Termine, Verzug. 2.1 Die Einhaltung der vereinbarten Termine für die betriebsfähige Lieferung oder Bereitstellung („Lieferung“) von Mietsoftware Kaufsoftware setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Kunden zu liefernden vollständigen Unterlagen, erforderlichen Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden (z.B. Vorauszahlung, Teilzahlung) voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für KCH KDS angemessen; dies gilt nicht, wenn KCH KDS die Verzögerung allein zu vertreten hat. 2.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf Höhere Gewalt zurückführen, verlängern sich die Fristen angemessen. 2.3 Kommt KCH KDS in Verzug mit der betriebsfähigen BereitstellungLieferung, so kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung einen pauschalierten Schadensersatz für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nutzungspreises für 6 Monate zugrunde zu legenNettopreises der Kaufsoftware verlangen, die infolge Verzuges vom Kunden nicht verwendet werden kann. Die Verpflichtung zur Leistung des pauschalierten Schadensersatzes setzt den Nachweis durch den Kunden voraus, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, nicht jedoch von dessen Höhe. KCH KDS ist der Nachweis gestattet, dass dem Kunden ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. 2.4 Weitere Ansprüche und Rechtsbehelfe des Kunden wegen Verzugs, insbesondere wegen indirekter Schäden oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn, oder Produktionsausfall sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit KCH KDS wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet. 2.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzugs Verzuges der betriebsfähigen Bereitstellung Lieferung oder auf Schadensersatz statt der Leistung über die in IIIII. 2.3 genannten Grenzen hinaus, sind auch nach Ablauf einer etwaigen vom Kunden gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. 2.6 Gerät KCH mit der betriebsfähigen Bereitstellung von Mietsoftware in Verzug, so ist Vom Vertrag kann der Kunde nur zurücktreten, soweit KDS den Verzug der Lieferung zu einer fristlosen Kündigung vertreten hat und der Kunde gegenüber KDS nach Erreichen des Vertrages Maximums der Verzugsentschädigung aus wichtigem Grund nur dann berechtigt, wenn KCH II. 2.3 eine vom angemessene Frist zur Erbringung der Lieferung gesetzt hat und die Frist erfolglos verstrichen ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden gesetzte angemessene Nachfrist ist hiermit nicht einhält, die mindestens zwei Wochen betragen mussverbunden.

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Termine, Verzug. 2.1 Die Einhaltung der vereinbarten Termine für die betriebsfähige Bereitstellung von Mietsoftware setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Kunden zu liefernden vollständigen Unterlagen, erforderlichen Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für KCH KDS angemessen; dies gilt nicht, wenn KCH KDS die Verzögerung allein zu vertreten hat. 2.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf Höhere Gewalt zurückführen, verlängern sich die Fristen angemessen. 2.3 Kommt KCH KDS in Verzug mit der betriebsfähigen Bereitstellung, so kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nutzungspreises für 6 Monate zugrunde zu legen. Die Verpflichtung zur Leistung des pauschalierten Schadensersatzes setzt den Nachweis durch den Kunden voraus, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, nicht jedoch von dessen Höhe. KCH KDS ist der Nachweis gestattet, dass dem Kunden ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. 2.4 Weitere Ansprüche und Rechtsbehelfe des Kunden wegen Verzugs, insbesondere wegen indirekter Schäden oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn, oder Produktionsausfall sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit KCH KDS wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet. 2.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzugs der betriebsfähigen Bereitstellung oder auf Schadensersatz statt der Leistung über die in III. 2.3 genannten Grenzen hinaus, sind auch nach Ablauf einer etwaigen vom Kunden gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. 2.6 Gerät KCH KDS mit der betriebsfähigen Bereitstellung von Mietsoftware in Verzug, so ist der Kunde zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund nur dann berechtigt, wenn KCH KDS eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens zwei Wochen betragen muss.

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Samples: Lieferbedingungen Für Software

Termine, Verzug. 2.1 3.9.1 Feste Leistungstermine sind ausdrücklich in dokumentierter Form zu vereinbaren. Die Einhaltung der vereinbarten Termine für Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass acmeo die betriebsfähige Bereitstellung von Mietsoftware setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Kunden zu liefernden vollständigen UnterlagenLeistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten und Subunternehmer rechtzeitig und ver- tragsgemäß erhält. 3.9.2 Wenn eine Ursache, erforderlichen Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen acmeo nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für KCH angemessen; dies gilt nicht, wenn KCH die Verzögerung allein zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussper- rung, die Termineinhaltung beeinträchtigt (“Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederan- laufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten. 2.2 Ist 3.9.3 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann acmeo auch die Nichteinhaltung Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Fristen auf Höhere Gewalt zurückführen, verlängern sich Partner hat die Fristen angemessenStörung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb ihres Verantwortungsbereichs. 2.3 Kommt KCH 3.9.4 Wenn der Partner wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von acmeo vom Vertrag zu- rücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches be- hauptet, wird der Partner auf Verlangen von acmeo innerhalb angemessener gesetzter Frist in Verzug Textform erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungs- erbringung wünscht. 3.9.5 Gerät acmeo mit der betriebsfähigen BereitstellungLeistungserbringung in Verzug, so kann ist der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung Schadens- und Aufwendungs- ersatz des Partners wegen des Verzugs für jede vollendete Kalenderwoche Woche des Verzugs von je 0,5 %be- schränkt auf 0,25 % des Preises für den Teil der Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nutzungspreises für 6 Monate zugrunde zu legen. Die Verpflichtung zur Leistung des pauschalierten Schadensersatzes setzt den Nachweis durch den Kunden voraus, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, nicht jedoch von dessen Höhe. KCH ist der Nachweis gestattet, dass dem Kunden ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. 2.4 Weitere Ansprüche und Rechtsbehelfe des Kunden wegen Verzugs, insbesondere wegen indirekter Schäden oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn, oder Produktionsausfall sind ausgeschlossendie- ses Preises. Dies gilt nicht, soweit KCH wegen Vorsatz oder ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von acmeo beruht. 3.9.6 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Partner im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von acmeo zu vertreten ist. Macht der Partner wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers Verzögerung berechtigt Schadens- oder der Gesundheit zwingend haftet. 2.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzugs der betriebsfähigen Bereitstellung oder auf Schadensersatz Aufwendungsersatz statt der Leistung über die in III. 2.3 genannten Grenzen hinaus, sind auch nach Ablauf einer etwaigen vom Kunden gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. 2.6 Gerät KCH mit der betriebsfähigen Bereitstellung von Mietsoftware in Verzuggeltend, so ist der Kunde zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund nur dann er berechtigt, wenn KCH eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist für jede vollendete Woche der Verzögerung 0,25 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht einhältgenutzt werden kann, die mindestens zwei Wochen betragen mussjedoch insgesamt höchstens 5 % dieses Preises.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termine, Verzug. 2.1 Die Einhaltung der vereinbarten Termine für die betriebsfähige Bereitstellung Durchführung von Mietsoftware Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Kunden zu liefernden vollständigen Unterlagen, erforderlichen Freigaben Unterlagen und sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden (z.B. Vorauszahlung, Teilzahlung) voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für KCH angemessen; dies gilt nicht, wenn KCH die Verzögerung allein zu vertreten hathaben. 2.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf Höhere Gewalt zurückführen, verlängern sich die Fristen angemessen. 2.3 Kommt KCH in Verzug mit der betriebsfähigen BereitstellungDurchführung der Leistungen in Verzug, so kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung einen pauschalierten Schadensersatz für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nutzungspreises für 6 Monate zugrunde zu legenNettopreises der Leistungen verlangen, die infolge Verzuges vom Kunden nicht verwendet werden können. Die Verpflichtung zur Leistung des pauschalierten Schadensersatzes setzt den Nachweis durch den Kunden voraus, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, nicht jedoch von dessen Höhe. KCH ist der Nachweis gestattet, dass dem Kunden ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. 2.4 Weitere Ansprüche und Rechtsbehelfe des Kunden wegen Verzugs, insbesondere wegen indirekter Schäden oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn, oder Produktionsausfall sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit KCH wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet. 2.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzugs der betriebsfähigen Bereitstellung Leistungen oder auf Schadensersatz statt der Leistung über die in IIIIV. 2.3 genannten Grenzen hinaus, sind auch nach Ablauf einer etwaigen vom Kunden gesetzten Frist zur LieferungErbringung der Leistungen, ausgeschlossen. 2.6 Gerät KCH mit der betriebsfähigen Bereitstellung von Mietsoftware in Verzug, so ist Vom Vertrag kann der Kunde nur zurücktreten, soweit KCH die Verzögerung der Leistungen zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund nur dann berechtigt, wenn vertreten hat und der Kunde KCH eine vom angemessene Frist zur Erbringung der Leistungen gesetzt hat und die Frist erfolglos verstrichen ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden gesetzte angemessene Nachfrist ist hiermit nicht einhältverbunden. 2.7 Der Kunde wird auf Anforderung von KCH innerhalb einer angemessenen Frist erklären, die mindestens zwei Wochen betragen mussob er wegen der Verzögerung der Leistungen den Vertrag durch Rücktritt bzw. Kündigung beenden will oder auf der Erbringung der Leistungen besteht.

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Termine, Verzug. 2.1 Die Einhaltung der vereinbarten Termine für die betriebsfähige Lieferung oder Bereitstellung („Lieferung“) von Mietsoftware Kaufsoftware setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Kunden zu liefernden vollständigen Unterlagen, erforderlichen Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden (z.B. Vorauszahlung, Teilzahlung) voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für KCH angemessen; dies gilt nicht, wenn KCH die Verzögerung allein zu vertreten hat. 2.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf Höhere Gewalt zurückführen, verlängern sich die Fristen angemessen. 2.3 Kommt KCH in Verzug mit der betriebsfähigen BereitstellungLieferung, so kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung einen pauschalierten Schadensersatz für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nutzungspreises für 6 Monate zugrunde zu legenNettopreises der Kaufsoftware verlangen, die infolge Verzuges vom Kunden nicht verwendet werden kann. Die Verpflichtung zur Leistung des pauschalierten Schadensersatzes setzt den Nachweis durch den Kunden voraus, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, nicht jedoch von dessen Höhe. KCH ist der Nachweis gestattet, dass dem Kunden ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. 2.4 Weitere Ansprüche und Rechtsbehelfe des Kunden wegen Verzugs, insbesondere wegen indirekter Schäden oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn, oder Produktionsausfall sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit KCH wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet. 2.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzugs Verzuges der betriebsfähigen Bereitstellung Lieferung oder auf Schadensersatz statt der Leistung über die in IIIII. 2.3 genannten Grenzen hinaus, sind auch nach Ablauf einer etwaigen vom Kunden gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. 2.6 Gerät KCH mit der betriebsfähigen Bereitstellung von Mietsoftware in Verzug, so ist Vom Vertrag kann der Kunde nur zurücktreten, soweit KCH den Verzug der Lieferung zu einer fristlosen Kündigung vertreten hat und der Kunde gegenüber KCH nach Erreichen des Vertrages Maximums der Verzugsentschädigung aus wichtigem Grund nur dann berechtigt, wenn KCH II. 2.3 eine vom angemessene Frist zur Erbringung der Lieferung gesetzt hat und die Frist erfolglos verstrichen ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden gesetzte angemessene Nachfrist ist hiermit nicht einhält, die mindestens zwei Wochen betragen mussverbunden.

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