Terminkontrakte Musterklauseln

Terminkontrakte. Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be- stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon- trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.
Terminkontrakte. Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des OGAW im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkontrakte auf für den OGAW erwerbbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sowie auf Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen abschliessen. Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes zu einem im Voraus bestimmten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen.
Terminkontrakte. Die Gesellschaft kann in großem Umfang Terminkontrakte einsetzen. Terminkontrakte sind Geschäfte, die eine Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Instruments oder Rechts zu einem späteren Datum und einem festgelegten Preis beinhalten. Terminkontrakte können von der Gesellschaft zu Absicherungszwecken eingesetzt werden, z. B. zum Schutz vor Ungewissheiten bezüglich des Niveaus zukünftiger Devisenkurse. Terminkontrakte können auch zu dem Versuch verwendet werden, den Wert der bestehenden Wertpapierpositionen der Gesellschaft zu schützen, die in anderen Währungen als der Basiswährung des relevanten Teilfonds gehalten werden. Wie bei jedem Versuch der Absicherung des Downside-Risikos besteht das Risiko, dass es eine unvollkommene Korrelation zwischen dem Wert der Wertpapiere und den Terminkontrakten gibt, die bezüglich dieser Positionen eingegangen wurden, was zu einem ungeschützten Verlust führt. Terminkontrakte können auch zu Anlagezwecken, bei denen es sich nicht um eine Absicherung handelt, verwendet werden, um das Anlageziel der Gesellschaft zu verfolgen, z. B., wenn erwartet wird, dass der Wert einer bestimmten Währung steigt oder fällt. Terminkontrakte und Optionen darauf werden im Gegensatz zu Futures-Kontrakten nicht an Börsen gehandelt und sind nicht standardisiert; vielmehr fungieren Banken und Händler an diesen Märkten als Eigenhändler, die jedes Geschäft einzeln aushandeln. Bestimmte Devisenterminkontrakte werden jedoch von der CFTC als Swaps reguliert und sie werden freiwillig auf Swap-Plattformen gehandelt. Sofern die Swap-Gegenpartei des Anlageverwalters (für die Zwecke der Swap-Bestimmungen der CFTC) eine US- Person ist, müssen manche dieser Kontrakte eventuell durch eine regulierte US-amerikanische Clearingstelle zentral abgerechnet werden, und sie müssen eventuell zukünftig an regulierten Börsen oder Ausführungsplattformen gehandelt werden. Siehe dazu den nachstehenden Abschnitt „Erweiterte Regulierung der OTC-Derivatmärkte“. Interbank-Termingeschäfte und Kassageschäfte sind im Wesentlichen ungeregelt; es bestehen keine Beschränkungen für tägliche Kursschwankungen oder spekulative Positionen. Wie im Falle eines Futures-Kontrakts muss bei einem Terminkontrakt in der Regel nur ein deutlich geringerer Einschussbetrag im Vergleich zu dem wirtschaftlichen Engagement bereitgestellt werden, das der Terminkontrakt der relevanten Anlage bereitstellt; er schafft einen Gearing- oder Hebeleffekt. Dies bedeutet, dass ein geringer Einschuss ...
Terminkontrakte. Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung der Teilfonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkontrakte auf für die Teilfonds erwerbbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sowie auf Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen abschliessen. Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes zu einem im Voraus bestimmten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen.
Terminkontrakte. Der AIFM darf für Rechnung des AIF im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkontrakte auf für den AIF erwerbbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sowie auf Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und Weiteres abschliessen. Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes zu einem im Voraus bestimmten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen.
Terminkontrakte. Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt ver- pflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitrau- mes eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes (z. B. Anleihen, Aktien) zu einem im Voraus vereinbarten Preis (Ausü- bungspreis) zu kaufen bzw. zu verkaufen. Dies geschieht in der Regel durch Vereinnahmung oder Zahlung der Differenz zwi- schen dem Ausübungspreis und dem Marktpreis im Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes. Die Gesellschaft kann z. B. Wertpapierbestände des Sonderver- mögens durch Verkäufe von Terminkontrakten auf diese Wert- papiere für die Laufzeit der Kontrakte absichern. Sofern die Gesellschaft Geschäfte dieser Art abschließt, muss das Sondervermögen, wenn sich die Erwartungen der Gesell- schaft nicht erfüllen, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs im Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes tragen. Hierin liegt der Verlust für das Sondervermögen. Das Verlustrisiko ist im Vorhinein nicht bestimmbar und kann über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Verkauf von Terminkontrakten und gegebenenfalls der Ab- schluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) mit Kosten verbun- den sind.
Terminkontrakte. Die Gesellschaft darf, soweit zulässig, für Rechnung des Sondervermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkontrakte (so genannte Futures und/oder Forwards) kaufen und verkaufen. Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen.
Terminkontrakte. Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflicht- ende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fällig- keitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be- stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus bestimmten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Ter- minkontrakte auf für den Fonds erwerbbare Wertpapiere und Geld- marktinstrumente, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sowie auf Qualifizierte Finanzindices abschließen. In Terminkontrakte auf Schuldscheindarlehen gem. § 198 Nr. 4 KAGB wird aktuell nicht in- vestiert.
Terminkontrakte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Son- dervermögens im Rahmen der Anlagegrundsät- ze Terminkontrakte auf alle für das Sondervermö- gen erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach dem InvG und den Vertragsbedingungen als Basiswerte für Derivate dienen können, so- wie auf Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen abschließen. Ter- minkontrakte sind für beide Vertragspartner un- bedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine bestimmte Menge eines bestimmten Ba- siswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen.
Terminkontrakte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sonder- vermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkontrakte auf für das Sondervermögen erwerbbare Wertpapiere und Geldmarktinstru- mente sowie auf Finanzindizes im Sinne des Arti- kels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen abschließen. Ter- minkontrakte sind für beide Vertragspartner un- bedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus bestimmten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen.