Terminkontrakte. Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des OGAW im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkontrakte auf für den OGAW erwerbbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sowie auf Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen abschliessen. Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes zu einem im Voraus bestimmten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag & Prospekt
Terminkontrakte. Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des OGAW im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkontrakte auf für den OGAW erwerbbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sowie auf Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen abschliessen. Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes zu einem im Voraus bestimmten be- stimmten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen.
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Terminkontrakte. Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des OGAW im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkontrakte auf für den OGAW erwerbbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sowie auf Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen abschliessen. Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende verpflich- tende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes zu einem im Voraus bestimmten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Terminkontrakte. Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des OGAW im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkontrakte Ter- minkontrakte auf für den OGAW erwerbbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sowie auf Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen abschliessen. Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende ver- pflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb inner- halb eines bestimmten Zeitraumes eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes zu einem ei- nem im Voraus bestimmten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen.
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