Hintergrund. 1. Der Datenverantwortliche und der Datenverarbeiter haben einen obenerwähnten Handelsvertrag („Vereinbarung“) abgeschlossen, nach dem der Datenverarbeiter bestimmte Dienstleistungen für den Datenverantwortlichen erbringt. Im Rahmen und zum Zwecke der Erbringung der in der Vereinbarung definierten Dienstleistungen verarbeitet der Datenverarbeiter neben anderen Daten auch potenziell personenbezogene Daten im Auftrag des Datenverantwortlichen.
2. Der Datenverantwortliche und der Datenverarbeiter haben diese DPA abgeschlossen, um die Anforderung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen einem Datenverantwortlichen und einem Datenverarbeiter von personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen zu erfüllen. Zusätzlich zu dem, was in der Vereinbarung festgelegt ist, gilt Folgendes für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenverarbeiter im Namen des Datenverantwortlichen. Die betroffenen Personen, die Datenkategorien sowie Umfang, Art und Zweck der Datenverarbeitung werden durch die Vereinbarung, Anlage 1 zu dieser DPA und die Anweisungen des Datenverantwortlichen festgelegt.
Hintergrund. Dieser Vertrag ist Bestandteil der AGB des Datenverarbeiters, die wiederum Teil eines Dienstleistungsvertrags zwischen dem Datenverarbeiter und dem Verantwortlichen sind („der Dienstleistungsvertrag”). Im Rahmen des Dienstleistungsvertrags verarbeitet der Datenverarbeiter Personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen, um die im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Leistungen zu erbringen.
Hintergrund. 1.1. SPENDIT und der Vertragspartner haben bereits einen Rahmenvertrag über die Nutzung eines durch SPENDIT eingerichteten Portals (das „SPENDIT Portal“) und über die für die Nutzung von SPENDIT Produkten gemeinsamen Regelungen abgeschlossen (der „SPENDIT Portal Rahmenvertrag“).
1.2. Neben den Regelungen des SPENDIT Portal Rahmenvertrages ergänzen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („SpenditCard AGB“) die zwischen Spendit und dem Vertragspartner im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der konkreten Produktdetails über die Anbindung des Vertragspartners als Kunden (der „Kunde“) an das Produktsystem SpenditCard („SpenditCard- System“) sowie die damit in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten von SPENDIT und dem Kunden („SpenditCard Vertrag“).
1.3. Das SpenditCard-System bietet dem Kunden die Möglichkeit, Dritten (insbesondere Mitarbeitern) Zuwendungen zukommen zu lassen. Das SpenditCard-System basiert auf einem Angebot der Solarisbank AG („Solarisbank“) zur Ausgabe und Nutzung von E-Geld im Sinne des ZAG („E- Geld“) sowie von Prepaid-Zahlungskarten als E-Geld-Karten (die „SpenditCards“) auf Grundlage eines zwischen dem Kunden und der Solarisbank separat zu schließenden E-Geld- Ausgabevertrags (der „E-Geld-Ausgabevertrag“). Die Solarisbank ist ein in Deutschland zugelassenes CRR- Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) und ein E-Geld-Emittent im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG). Die Tätigkeit der Solarisbank sowie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht. Weitergehende Informationen zur Solarisbank sind unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xx abrufbar.
1.4. SPENDIT bietet dem Kunden die Möglichkeit, über das SPENDIT Portal einen entsprechenden E-Geld-Ausgabevertrag mit der Solarisbank zu schließen. Zudem ermöglicht SPENDIT dem Kunden durch aktuelle Webtechnologie die Verwaltung der SpenditCards.
1.5. Soweit SPENDIT nach Maßgabe dieser SpenditCard AGB, des SpenditCard-Vertrages oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung des E-Geld- Ausgabevertrages zur Übermittlung von Erklärungen und Informationen zwischen dem Kunden und der Solarisbank eingebunden ist, wird SPENDIT ausschließlich als Erklärungs- bzw. Empfangsbote der Solarisbank tätig. SPENDIT selbst ist weder Vertragspartner des E-Geld-Ausgabevertrags noch erbringt SPENDIT selbst die E-Geld-Ausgabe, die E-Geld- Rücknahm...
Hintergrund. Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 3. November 2011 legt verbindliche Normen zur Lizenzierung des fliegenden Personals fest. Die rechtliche Grundlage für die Anrechenbarkeit von Kenntnissen, Erfahrungen und Fä- higkeiten aus der militärischen Luftfahrt ergibt sich aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beantragen die Inhaber mi- litärischer Flugbesatzungslizenzen die Erteilung von Teil-FCL-Lizenzen bei dem Mitglied- staat, in dem sie ihren Militärdienst geleistet haben. Die im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten werden ge- mäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für die Zwecke der ein- schlägigen Anforderungen des Anhangs I im Einklang mit den Festlegungen eines von dem Mitgliedstaat in Konsultation mit der Agentur erstellten Anrechnungsberichts ange- rechnet.
Hintergrund. 2.1. Zweck und Anwendungsbereich Dieses Dokument („DPA“) ist in der Vereinbarung enthalten und fester Bestandteil eines schriftlichen Vertrags (gültig auch in elektronischer Form) zwischen SAP und dem Auftraggeber. Diese Datenverarbeitungsvereinbarung („DPA“) gilt für die vom Auftraggeber sowie allen Verantwortlichen bereitgestellten Personenbezogenen Daten, die in Verbindung mit der Erbringung der SAP Services gemäß der zugrunde liegenden Vereinbarung („SAP Service(s)“) stehen, der die vorliegende DPA beigefügt ist und die u. a. Folgendes regelt:
a) SAP Support gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über Software-Nutzungsrechte und Support; oder
b) Professional Services, wie in der zwischen SAP und dem Auftraggeber geschlossenen Servicevereinbarung beschrieben („Servicevereinbarung“).
Hintergrund. Der Tourismus Oberbayern München e.V. ist die regionale touristische Dachorganisation der angeschlos- senen Tourismusdestinationen und -partner im Regierungsbezirk Oberbayern. Zu den Kernleistungsfel- dern gehört die politische Interessensvertretung für den Tourismusstandort, die Qualitätsentwicklung und das gebündelte Marketing für alle Mitglieder. Die digitalen Medien spielen in der B2C- als auch in der B2B- Kommunikation eine wichtige Rolle. Die nachfolgend ausgeschriebene Gestaltung eines Gästewebs und Übernahme eines bestehenden Part- nerwebs umfasst beide Bereiche. Mit der Umgestaltung sollen die Aufgaben und Funktionen des Oberbayern Tourismus innerhalb der digitalen Medien Rechnung getragen werden. Die wesentlichen Eckpfeiler hierzu wurden in einer Digitalen Strategie erarbeitet und dokumentiert. Während der Oberbayern Tourismus im B2C Bereich eine stark inspirative Funktion im Entscheidungs- prozess des Users und potenziellen Gastes einnimmt, erhält das Partnerweb die Kernfunktion des digi- talen Wissensmanagements und Netzwerkplattform für den TOM e.V. und seine Unternehmenspartner. Um beiden Kernfunktionen optimal entsprechen zu können, sind die Vorgaben der Digitalstrategie über entsprechende Tools optimal und in enger Abstimmung mit der Geschäftsstelle des TOM e.V. zu entwi- ckeln und zu implementieren. Nach Fertigstellung und Onlinegang unterstützt das Bieter-/Vertragsunternehmen den TOM e.V. weiter bei der Betreuung und Fortentwicklung beider Säulen, bzw. fungiert auch als Impulsgeber für innovative und nutzenstiftende digitale Lösungen im Umfeld des Webauftritts.
Hintergrund. Im Rahmen der Durchführung der Vereinbarung können personenbezogene Daten von dem Verarbeiter im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden. Die Parteien möchten dies durch die Datenverarbeitungsvereinbarung in diesem Anhang 1 (die „DVV“) näher regeln.
Hintergrund. 1. Politische Entwicklung im betreffenden Sektor des BL
Hintergrund. 1.1 Bei der Durchführung des Vertrags über die Cloud-basierte Softwarelösung wird Netigate als Auftragsverarbeiter des Kunden personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten. Der Kunde ist der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten (der „Verantwortliche“). Um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten, schließen die Parteien den vorliegenden Auftragsverarbeitungs-Vertrag („AV-Vertrag“), welcher einen untrennbaren Teil der gesamten Vereinbarung zwischen den Parteien (der „Vereinbarung“) darstellt. Sollte es in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Überschneidungen zwischen den Bedingungen geben, gelten die Bedingungen dieses AV-Vertrags vorrangig vor den im Widerspruch stehenden Vertragsbedingungen.
1.2 Der Zweck der Vereinbarung ist zu gewährleisten, dass die Verarbeitung unter Einhaltung der für die Datenverarbeitung geltenden Anforderungen sowie der aufgrund der Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten erfolgt, und um einen angemessenen Schutz der persönlichen Integrität und der Grundrechte natürlicher Personen während der Übertragung personenbezogener Daten vom Kunden an Netigate und deren Verarbeitung im Rahmen der Dienste, die Netigate aufgrund der Vereinbarung erbringt, zu gewährleisten.
Hintergrund. 1.1 Die Parteien haben die Luware Cloud Nutzungsbedingungen ("Nutzungsbedingungen") aufgrund der Bestellung, des Zugriffs oder der Nutzung der Services durch den Kunden abgeschlossen. Soweit sich die Services auf die Verarbeitung personenbezogener Kundendaten durch Luware im Auftrag des Kunden beziehen, möchten die Parteien die Nutzungsbedingungen erweitern, um die kontinuierliche Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze zu gewährleisten.
1.2 Dieser Auftragsdatenverarbeitungsvertrag ("ADV") ist ein integraler Bestandteil der Nutzungsbedingungen und tritt mit dem Datum des Inkrafttretens der Nutzungsbedingungen in Kraft und endet mit der Kündigung oder dem Ablauf der Nutzungsbedingungen, aus welchem Grund auch immer. Die in dieser ADV dargelegten Bestimmungen ändern, ergänzen und ersetzen die Nutzungsbedingungen in Bezug auf Bestimmungen, die sich auf die Verarbeitung von persönlichen Kundendaten durch Luware beziehen. Alle weiteren Bestimmungen der Nutzungsbedingungen, die hier nicht anderweitig geändert und ergänzt werden, bleiben unverändert und in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
1.3 Alle in dieser ADV verwendeten Begriffe, welche in den Nutzungsbedingungen definiert und die hier nicht anderweitig festgehalten sind, haben die gleiche Bedeutung wie in den Nutzungsbedingungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser ADV und den Nutzungsbedingungen hat diese ADV Vorrang.
1.4 Luware kann diese ADV von Zeit zu Zeit ändern. Sofern von Luware nicht anders angegeben, treten die Änderungen für den Kunden mit der Verlängerung der aktuellen Abonnementlaufzeit oder dem Abschluss eines neuen Serviceauftrags in Kraft, nachdem die aktualisierte Version der ADV in Kraft getreten ist. Luware wird den Kunden in angemessener Weise durch Mitteilungen über das Kundenkonto, per E-Mail oder auf anderem Wege informieren.