Common use of Terminkontrakte Clause in Contracts

Terminkontrakte. Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt ver- pflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitrau- mes eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes (z. B. Anleihen, Aktien) zu einem im Voraus vereinbarten Preis (Ausü- bungspreis) zu kaufen bzw. zu verkaufen. Dies geschieht in der Regel durch Vereinnahmung oder Zahlung der Differenz zwi- schen dem Ausübungspreis und dem Marktpreis im Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes. Die Gesellschaft kann z. B. Wertpapierbestände des Sonderver- mögens durch Verkäufe von Terminkontrakten auf diese Wert- papiere für die Laufzeit der Kontrakte absichern. Sofern die Gesellschaft Geschäfte dieser Art abschließt, muss das Sondervermögen, wenn sich die Erwartungen der Gesell- schaft nicht erfüllen, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs im Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes tragen. Hierin liegt der Verlust für das Sondervermögen. Das Verlustrisiko ist im Vorhinein nicht bestimmbar und kann über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Verkauf von Terminkontrakten und gegebenenfalls der Ab- schluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) mit Kosten verbun- den sind.

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Terminkontrakte. Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt ver- pflichtende verpflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitrau- mes Zeitraumes eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes (z. B. zum Beispiel Anleihen, Aktien) zu einem im Voraus vereinbarten vereinbaretn Preis (Ausü- bungspreisAusübungspreis) zu kaufen bzw. beziehungsweise zu verkaufen. Dies geschieht in der Regel durch Vereinnahmung oder Zahlung der Differenz zwi- schen zwischen dem Ausübungspreis und dem Marktpreis im Zeitpunkt der Glattstellung bzw. beziehungsweise Fälligkeit des Geschäftes. Die Gesellschaft kann z. B. zum Beispiel Wertpapierbestände des Sonderver- mögens Sondervermögens durch Verkäufe von Terminkontrakten auf diese Wert- papiere Wertpapiere für die Laufzeit der Kontrakte absichern. Für den Fall, dass die Gesellschaft zum qualifizierten Ansatz nach der Deirvate-Verordnung wechselt, darf sie für Rechnung des Sondervermögens Terminkontrakte über Investmentanteile abschließen, die sie direkt für das Sondervermögen erwerben dürfte. Das heißt, sie kann sich verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder binnen eines gewissen Zeitraums eine bestimmte Menge von Anteilen an einem anderen Sondervermögen für einen bestimmten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Sofern die Gesellschaft Geschäfte dieser Art abschließt, muss das Sondervermögen, wenn sich die Erwartungen der Gesell- schaft Gesellschaft nicht erfüllen, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs im Zeitpunkt der Glattstellung bzw. beziehungsweise Fälligkeit des Geschäftes tragen. Hierin liegt der Verlust für das Sondervermögen. Das Verlustrisiko ist im Vorhinein nicht bestimmbar und kann über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Verkauf von Terminkontrakten und gegebenenfalls der Ab- schluss Abschluss eines Gegengeschäfts Gegengeschäftes (Glattstellung) mit Kosten verbun- den verbunden sind.

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Terminkontrakte. Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt ver- pflichtende unbe- dingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten bestimm- ten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitrau- mes Zeitraumes eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes (z. B. zum Beispiel Anleihen, Aktien) zu einem im Voraus vereinbarten Preis (Ausü- bungspreisAus- übungspreis) zu kaufen bzw. beziehungsweise zu verkaufen. Dies geschieht in der Regel durch Vereinnahmung oder Zahlung der Differenz zwi- schen zwischen dem Ausübungspreis und dem Marktpreis im Zeitpunkt der Glattstellung bzw. be- ziehungsweise Fälligkeit des Geschäftes. Die Gesellschaft kann z. B. zum Beispiel Wertpapierbestände des Sonderver- mögens Sondervermögens durch Verkäufe von Terminkontrakten Terminkon- trakten auf diese Wert- papiere Wertpapiere für die Laufzeit der Kontrakte Kon- trakte absichern. Für den Fall, dass die Gesellschaft zum qualifizierten Ansatz nach der Derivate-Verordnung wechselt, darf sie für Rechnung des Sondervermögens Terminkontrakte über Investmentanteile abschließen, die sie direkt für das Sondervermögen erwerben dürfte. Das heißt, sie kann sich verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder binnen eines gewissen Zeitraums eine bestimmte Menge von Anteilen an einem anderen Sondervermögen für einen bestimmten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Sofern die Gesellschaft Geschäfte dieser Art abschließt, muss das Sondervermögen, wenn sich die Erwartungen der Gesell- schaft Gesellschaft nicht erfüllen, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs im Zeitpunkt der Glattstellung bzw. beziehungs- weise Fälligkeit des Geschäftes tragen. Hierin liegt der Verlust für das Sondervermögen. Das Verlustrisiko ist im Vorhinein nicht bestimmbar und kann über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Verkauf von Terminkontrakten und gegebenenfalls der Ab- schluss Abschluss eines Gegengeschäfts Gegengeschäftes (Glattstellung) mit Kosten verbun- den ver- bunden sind.

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