Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen. (1) Wird mit einem Finanzprodukt eine nachhaltige Investition angestrebt und wurde ein Index als Re- ferenzwert bestimmt, so wird den nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen Fol- gendes beigefügt: a) Angaben dazu, wie der bestimmte Index auf das angestrebte Ziel ausgerichtet ist; b) Erläuterungen dazu, warum und wie sich der bestimmte, auf das betreffende Ziel ausgerichtete Index von einem breiten Marktindex unterscheidet. (2) Wird mit einem Finanzprodukt eine nachhaltige Investition angestrebt und wurde kein Index als Re- ferenzwert bestimmt, so müssen die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen Erläuterungen dazu enthalten, wie das angestrebte Ziel zu erreichen ist. (3) Wird mit einem Finanzprodukt eine Reduzierung der CO2-Emissionen angestrebt, so enthalten die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen eine ausführliche Erklärung dazu, wie die Ziele geringer CO2-Emissionen zur Verwirklichung der langfristigen Erderwärmungsziele des Über- einkommens von Paris gewährleistet werden. Gibt es keinen EU-Referenzwert für Investitionen in eine klimafreundlichere Wirtschaft oder keinen EU- Referenzwert für auf das Übereinkommen von Paris abgestimmte Investitionen im Sinne der Verord- nung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates, so enthalten die nach Artikel 6 vorzulegenden Informationen – abweichend von Absatz 2 dieses Artikels – detaillierte Erläuterungen dazu, wie zur Verwirklichung der langfristigen Erderwärmungsziele des Übereinkommens von Paris si- chergestellt wird, dass kontinuierliche Anstrengungen zur Verwirklichung des Ziels einer Reduzierung der CO2-Emissionen unternommen werden. (4) Finanzmarktteilnehmer machen im Rahmen der nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen Angaben dazu, wo die Methode für die Berechnung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Indizes und der in Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Re- ferenzwerte zu finden ist.
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Samples: Investmentfonds Prospekt, Investmentfonds Prospekt, Investment Fund Prospectus
Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen. (1) Wird mit einem Finanzprodukt eine nachhaltige Investition angestrebt und wurde ein Index als Re- ferenzwert bestimmt, so wird den nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen Fol- gendes beigefügt:
a) Angaben dazu, wie der bestimmte Index auf das angestrebte Ziel ausgerichtet ist;
b) Erläuterungen dazu, warum und wie sich der bestimmte, auf das betreffende Ziel ausgerichtete Index von einem breiten Marktindex unterscheidet.
(2) Wird mit einem Finanzprodukt eine nachhaltige Investition angestrebt und wurde kein Index als Re- ferenzwert bestimmt, so müssen die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen Erläuterungen dazu enthalten, wie das angestrebte Ziel zu erreichen ist.
(3) Wird mit einem Finanzprodukt eine Reduzierung der CO2-Emissionen angestrebt, so enthalten die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen eine ausführliche Erklärung dazu, wie die Ziele geringer CO2-Emissionen CO2 -Emissionen zur Verwirklichung der langfristigen Erderwärmungsziele des Über- einkommens von Paris gewährleistet werden. Gibt es keinen EU-Referenzwert für Investitionen in eine klimafreundlichere Wirtschaft oder keinen EU- Referenzwert für auf das Übereinkommen von Paris abgestimmte Investitionen im Sinne der Verord- nung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates, so enthalten die nach Artikel 6 vorzulegenden Informationen – abweichend von Absatz 2 dieses Artikels – detaillierte Erläuterungen dazu, wie zur Verwirklichung der langfristigen Erderwärmungsziele des Übereinkommens von Paris si- chergestellt wird, dass kontinuierliche Anstrengungen zur Verwirklichung des Ziels einer Reduzierung der CO2-Emissionen CO2 -Emissionen unternommen werden.
(4) Finanzmarktteilnehmer machen im Rahmen der nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen Angaben dazu, wo die Methode für die Berechnung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Indizes und der in Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Re- ferenzwerte zu finden ist.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen. (1) Wird mit einem Finanzprodukt eine nachhaltige Investition angestrebt und wurde ein Index als Re- ferenzwert Referenzwert bestimmt, so wird den nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen Fol- gendes Folgendes beigefügt:
a) Angaben dazu, wie der bestimmte Index auf das angestrebte Ziel ausgerichtet ist;
b) Erläuterungen dazu, warum und wie sich der bestimmte, auf das betreffende Ziel ausgerichtete Index von einem breiten Marktindex unterscheidet.
(2) Wird mit einem Finanzprodukt eine nachhaltige Investition angestrebt und wurde kein Index als Re- ferenzwert Referenzwert bestimmt, so müssen die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen Erläuterungen dazu enthalten, wie das angestrebte Ziel zu erreichen ist.
(3) Wird mit einem Finanzprodukt eine Reduzierung der CO2-Emissionen angestrebt, so enthalten die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen eine ausführliche Erklärung dazu, wie die Ziele geringer CO2-Emissionen zur Verwirklichung der langfristigen Erderwärmungsziele des Über- einkommens Übereinkommens von Paris gewährleistet werden. Gibt es keinen EU-Referenzwert für Investitionen in eine klimafreundlichere Wirtschaft oder keinen EU- Referenzwert für auf das Übereinkommen von Paris abgestimmte Investitionen im Sinne der Verord- nung Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates, so enthalten die nach Artikel 6 vorzulegenden Informationen – abweichend von Absatz 2 dieses Artikels – detaillierte Erläuterungen dazu, wie zur Verwirklichung der langfristigen Erderwärmungsziele des Übereinkommens von Paris si- chergestellt sichergestellt wird, dass kontinuierliche Anstrengungen zur Verwirklichung des Ziels einer Reduzierung der CO2-Emissionen unternommen werden.
(4) Finanzmarktteilnehmer machen im Rahmen der nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen Angaben dazu, wo die Methode für die Berechnung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Indizes und der in Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Re- ferenzwerte Referenzwerte zu finden ist.
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Samples: Aif Anlegerinformation