Common use of Treffpunkt, Führungszeiten, Pflichten des Gastes bzw. des Auftraggebers Clause in Contracts

Treffpunkt, Führungszeiten, Pflichten des Gastes bzw. des Auftraggebers. 8.1 Der/die Gästeführer/in erwartet den Auftraggeber bzw. dessen Teilnehmer am im Angebot angegebenen Treffpunkt. 8.2 Der der Auftraggeber einer kulinarischen Auftragsstadtführungen ist gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann. Der Auftraggeber kann bei der VKR 3 Tage vor Durchführung der Stadtführung ebenfalls eine entsprechende Mobilfunknummer des/der ausführenden Gästeführers/in erhalten. 8.3 Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Auftraggeber oder dessen Teilnehmer verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem/der Gästeführer/in spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Der/Die Gästeführer/in kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführungen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine des/der Gästeführers/in nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen den/die Gästeführer/in generell zur Absage der Führung. In diesem Fall gilt für den Vergütungsanspruch die Regelung in Ziffer 7 dieser Bedingungen entsprechend. 8.4 Zeigen der Auftraggeber bzw. dessen Teilnehmer rechtzeitig eine verspätete Ankunft mit einer Verspätung von mehr als 30 Minuten am vereinbarten oder ausgeschriebenen Ort des Beginns der Führung an, so kann der/die Gästeführer/in, soweit er/sie nicht von seinem/ihrem Recht zur Absage der Führung Gebrauch macht, ein Entgelt von € 20,- für die Wartezeit über 30 Minuten hinaus je angefangener ½ Stunde verlangen. 8.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber der VKR bzw. dem/der Gästeführer/in anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen des/der Gästeführers/in ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt. 8.6 Zu einem Abbruch bzw. einer Kündigung der Führung nach Beginn der Führung ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung des/der Gästeführers/in erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Gewährleistungsansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle einer mangelhaften Durchführung der Gästeführung bleiben hiervon unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Treffpunkt, Führungszeiten, Pflichten des Gastes bzw. des Auftraggebers. 8.1 Der/die Gästeführer/in erwartet den Auftraggeber bzw. dessen Teilnehmer am im Angebot angegebenen Treffpunkt. 8.2 Der der Auftraggeber einer kulinarischen Auftragsstadtführungen ist sind gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher außerge- wöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann. Der Auftraggeber kann bei der VKR 3 Tage vor Durchführung der Stadtführung ebenfalls eine entsprechende Mobilfunknummer des/der ausführenden GästeführersGäs- teführers/in erhalten. 8.3 Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der der Auftraggeber oder dessen Teilnehmer Teil- nehmer verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem/der Gästeführer/in spätestens bis zum Zeitpunkt Zeit- punkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Der/Die Gästeführer/in kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführungen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine des/der Gästeführers/in nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen den/die Gästeführer/in generell zur Absage der Führung. In diesem Fall gilt für den Vergütungsanspruch des/der Gästeführers/in die Regelung in Ziffer 7 dieser Bedingungen entsprechend. 8.4 Zeigen der der Auftraggeber bzw. dessen Teilnehmer rechtzeitig eine verspätete Ankunft mit einer Verspätung Ver- spätung von mehr als 30 Minuten am vereinbarten oder ausgeschriebenen Ort des Beginns der Führung an, so kann der/die Gästeführer/in, soweit er/sie nicht von seinem/ihrem Recht zur Absage der Führung Gebrauch macht, ein Entgelt von € 20,- für die Wartezeit über 30 Minuten hinaus je angefangener ½ Stunde verlangen. 8.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber der VKR bzw. dem/der Gästeführer/in bzw. der VKR anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften man- gelhaften oder unvollständigen Leistungen des/der Gästeführers/in ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt. 8.6 Zu einem Abbruch bzw. einer Kündigung der Führung nach Beginn der Führung ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung des/der Gästeführers/in erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Gewährleistungsansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle einer mangelhaften Durchführung der Gästeführung bleiben hiervon unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Vermittlung Touristischer Dienstleistungen

Treffpunkt, Führungszeiten, Pflichten des Gastes bzw. des Auftraggebers. 8.1 Der/die Gästeführer/in erwartet den Auftraggeber bzw. dessen Teilnehmer am im Angebot angegebenen Treffpunkt. 8.2 Der der Auftraggeber einer kulinarischen Auftragsstadtführungen ist gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig recht- zeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann. Der Auftraggeber kann bei der VKR 3 Tage vor Durchführung der Stadtführung ebenfalls eine entsprechende Mobilfunknummer des/der ausführenden ausfüh- renden Gästeführers/in erhalten. 8.3 Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Auftraggeber oder dessen Teilnehmer Teilneh- mer verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem/der Gästeführer/in spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens Ein- treffens zu benennen. Der/Die Gästeführer/in kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführungen oder anderweitige an- derweitige zwingende geschäftliche oder private Termine des/der Gästeführers/in nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen den/die Gästeführer/in generell zur Absage der Führung. In diesem Fall gilt für den Vergütungsanspruch die Regelung in Ziffer 7 dieser Bedingungen entsprechendentspre- chend. 8.4 Zeigen der Auftraggeber bzw. dessen Teilnehmer rechtzeitig eine verspätete Ankunft mit einer Verspätung von mehr als 30 Minuten am vereinbarten oder ausgeschriebenen Ort des Beginns der Führung an, so kann der/die Gästeführer/in, soweit er/sie nicht von seinem/ihrem Recht zur Absage der Führung Gebrauch macht, ein Entgelt von € 20,- für die Wartezeit über 30 Minuten hinaus je angefangener ½ Stunde verlangen. 8.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber der VKR bzw. dem/der Gästeführer/in anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften man- gelhaften oder unvollständigen Leistungen des/der Gästeführers/in ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt. 8.6 Zu einem Abbruch bzw. einer Kündigung der Führung nach Beginn der Führung ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung des/der Gästeführers/in erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Gewährleistungsansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers Auf- traggebers im Falle einer mangelhaften Durchführung der Gästeführung bleiben hiervon unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Vermittlung Touristischer Dienstleistungen

Treffpunkt, Führungszeiten, Pflichten des Gastes bzw. des Auftraggebers. 8.1 Der/die Gästeführer/in erwartet den Auftraggeber bzw. dessen Teilnehmer am im Angebot angegebenen Treffpunkt. 8.2 Der der Auftraggeber einer kulinarischen Auftragsstadtführungen ist sind gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann. Der Auftraggeber kann bei der VKR 3 Tage vor Durchführung der Stadtführung ebenfalls eine entsprechende Mobilfunknummer des/der ausführenden Gästeführers/in erhalten. 8.3 Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der der Auftraggeber oder dessen Teilnehmer verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem/der Gästeführer/in spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Der/Die Gästeführer/in kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführungen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine des/der Gästeführers/in nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen den/die Gästeführer/in generell zur Absage der Führung. In diesem Fall gilt für den Vergütungsanspruch des/der Gästeführers/in die Regelung in Ziffer 7 dieser Bedingungen entsprechend. 8.4 Zeigen der der Auftraggeber bzw. dessen Teilnehmer rechtzeitig eine verspätete Ankunft mit einer Verspätung von mehr als 30 Minuten am vereinbarten oder ausgeschriebenen Ort des Beginns der Führung an, so kann der/die Gästeführer/in, soweit er/sie nicht von seinem/ihrem Recht zur Absage der Führung Gebrauch Xxxxxxxx macht, ein Entgelt von € 20,- für die Wartezeit über 30 Minuten hinaus je angefangener ½ Stunde verlangen. 8.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber der VKR bzw. dem/der Gästeführer/in bzw. der VKR anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen des/der Gästeführers/in ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt. 8.6 Zu einem Abbruch bzw. einer Kündigung der Führung nach Beginn der Führung ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung des/der Gästeführers/in erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Gewährleistungsansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle einer mangelhaften Durchführung der Gästeführung bleiben hiervon unberührt.

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