Umfang der Beteiligungsgarantie Musterklauseln

Umfang der Beteiligungsgarantie. 2.1 Die Beteiligungsgarantie erstreckt sich auf die Beteiligungs- summe, die vertraglich vereinbarten Entgeltansprüche bis max. 12 % p.a. sowie auf Kosten der Kündigung und Rechtsverfol- gung, soweit die ursprüngliche Garantiehöhe nicht überschritten wird (Höchstbetrag).
Umfang der Beteiligungsgarantie. Die Beteiligungsgarantie erstreckt sich – soweit nichts anderes verein- bart ist – auf 75 % der Beteiligungssumme des fälligen, festen – d. h. unabhängig von Gewinn oder Verlust vereinbarten – Beteiligungsent- geltes sowie der Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung. Die insoweit unter der Garantie erfassten und nicht erbrachten Entgelte sind nur für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten in die Garantie miteinbezogen. Weitergehende nicht erbrachte Entgelte sind nicht garantiert. Wird die Beteiligung nicht voll in Anspruch genommen, mindert sich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, die Beteiligungs- garantie entsprechend dem ursprünglich vorgesehenen Verhältnis zwischen garantiertem und nichtgarantiertem Beteiligungsteil. Kann die Beteiligung von dem Beteiligungsnehmer bei Ablauf der vereinbarten Laufzeit nicht zurückgezahlt werden, besteht die Garantie zum Zwecke der Schadensminderung für die Dauer einer mit dem Beteiligungsnehmer vereinbarten ratierlichen Rückzahlung einschließ- lich Zinsen in marktüblicher Höhe weiter. Ab Eintritt des Verzuges des Beteiligungsnehmers mit der ratierlichen Rückzahlung ist für eine Dau- er von maximal 12 Monaten der Zinssatz in die Garantie einbezogen, der gegenüber dem Beteiligungsnehmer als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadenersatzanspruches ist auf 3 % über dem Basiszinssatz begrenzt, falls im Einzelfall kein höherer tatsächlicher Schaden nachgewiesen wird, jedoch nicht über den vereinbarten marktüblichen Zinssatz hinaus. Die Ausfallzahlung aus der Beteiligungsgarantie erfolgt nur, soweit die Ausfallzahlung beihilferechtlich zulässig ist. Soweit die Ausfallzah- lung aus beihilferechtlichen Gründen nur in geringerer Höhe zulässig ist, mindert sich die Ausfallzahlung entsprechend dem vereinbarten Garantieprozentsatz. Für diejenigen Zusagen ab dem 1. Juli 2007, für die das Prämienzuschussmodell angewandt wird, erfolgt die Ausfall- zahlung aus der Beteiligungsgarantie nur, soweit das für ein von den Rückgaranten rückgarantiertes Portfolio ausgewiesene Risikoprämien- guthaben der BBS nicht ausgeschöpft ist. Zur Ermittlung und Bewirt- schaftung des Prämienguthabens wenden die Rückgaranten und die BBS den anliegenden Leitfaden an, der in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Allgemeinen Garantiebestimmungen ist.
Umfang der Beteiligungsgarantie. 2.1. Die Beteiligungsgarantie erstreckt sich auf die Be- teiligungssumme und den vereinbarten Beteili- gungsertrag für maximal 12 Monate sowie auf Kos- ten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.