Common use of Umfang der Förderung bei Jahrestagungen Clause in Contracts

Umfang der Förderung bei Jahrestagungen. Handelt es sich bei der geförderten internationalen Veranstaltung um eine Jahrestagung, so können nur Reisekosten der ausländischen Referentinnen bzw. Referenten abge- rechnet werden. Dabei ist grundsätzlich von dem im Antrag vorgesehenen Einladungen auszugehen. Waren ausnahmsweise demgegenüber Änderungen erforderlich, ist dies beim Abruf der Mittel, spätestens bei der Abrechnung, näher zu begründen. Bei der Abrechnung sind die Bestimmungen des für die Einrichtung geltenden Reise- kostengesetzes anzuwenden. Gelten an der Einrichtung weder das Bundes- noch ein Landesreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes ent- sprechend anzuwenden. Für den Verwendungsnachweis gilt die unter Ziff. 27.1.4.1 geregelte Frist.

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Umfang der Förderung bei Jahrestagungen. Handelt es sich bei der geförderten internationalen Veranstaltung um eine Jahrestagung, so können nur Reisekosten der ausländischen Referentinnen bzw. Referenten abge- rechnet werden. Dabei ist grundsätzlich von dem im Antrag vorgesehenen Einladungen auszugehen. Waren ausnahmsweise demgegenüber Änderungen erforderlich, ist dies beim Abruf der Mittel, spätestens bei der Abrechnung, näher zu begründen. Bei der Abrechnung sind die Bestimmungen des für die Einrichtung geltenden Reise- kostengesetzes Reisekos- tengesetzes anzuwenden. Gelten an der Einrichtung weder das Bundes- noch ein LandesreisekostengesetzLan- desreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes ent- sprechend entspre- chend anzuwenden. Für den Verwendungsnachweis gilt die unter Ziff. 27.1.4.1 26.1.4.1 geregelte Frist.

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Umfang der Förderung bei Jahrestagungen. Handelt es sich bei der geförderten internationalen Veranstaltung um eine Jahrestagung, so können nur Reisekosten der ausländischen Referentinnen bzw. Referenten abge- rechnet werden. Dabei ist grundsätzlich von dem im Antrag vorgesehenen Einladungen auszugehen. Waren ausnahmsweise demgegenüber Änderungen erforderlich, ist dies beim Abruf der Mittel, spätestens bei der Abrechnung, näher zu begründen. Bei Die Abrech- nung der Abrechnung sind die Bestimmungen des für die Einrichtung geltenden Reise- kostengesetzes anzuwenden. Gelten an der Einrichtung weder das Bundes- noch ein Landesreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes ent- sprechend anzuwendenReisekosten richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz. Für den Verwendungsnachweis gilt die unter Ziff. 27.1.4.1 26.1.4.1 geregelte Frist.

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Umfang der Förderung bei Jahrestagungen. Handelt es sich bei der geförderten internationalen Veranstaltung um eine Jahrestagung, so können nur Reisekosten der ausländischen Referentinnen bzw. Referenten abge- rechnet werden. Dabei ist grundsätzlich von dem im Antrag vorgesehenen Einladungen auszugehen. Waren ausnahmsweise demgegenüber Änderungen erforderlich, ist dies beim Abruf der Mittel, spätestens bei der Abrechnung, näher zu begründen. Bei der Abrechnung sind die Bestimmungen des für die Einrichtung geltenden Reise- kostengesetzes anzuwenden. Gelten an der Einrichtung weder das Bundes- noch ein Landesreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes ent- sprechend anzuwenden. Für den Verwendungsnachweis gilt die unter Ziff. 27.1.4.1 28.1.4.1 geregelte Frist.

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