Common use of Umfang der Lieferung Clause in Contracts

Umfang der Lieferung. Für die Fertigung und Lieferung durch den Lieferanten ist der Wort- laut seiner Auftragsbestätigung allein massgebend. Ohne ausdrück- liche gegenteilige Vereinbarung sind Maurerarbeiten (Mauerdurch- brüche, Giessen von Betonsockeln, Setzen von Steinschrauben, Beschwerungssteinen und dergleichen), Spenglerarbeiten (Abdichten von Durchbrüchen, Abdeckungen usw.), Dachdecker-, Verputzund Malerarbeiten sowie die Stellung von Gerüsten, Spezialleitern, Hebemittel oder ähnlichem sowie alle weiteren damit verbundenen notwendigen Massnahmen nicht in der Werksumme inbegriffen. Bei bauseitiger Gerüststellung geht die Aufsichtspflicht bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften (SUVA) auf den Auftraggeber über. Der Besteller trägt allein die Verantwortung für die Tragfähig- keit des Unterbaus, auf dem die Reklame befestigt wird. Muss ein statischer Nachweis auf Verlangen des Bestellers durch den Liefe- ranten erbracht werden, gehen die diesbezüglichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Änderungen der Ausführungszeichnungen, die sich bei der Fertigung der Anlage als technisch notwendig erweisen, sind zulässig. Die daraus entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers. In der Werksumme ist eine Detailbesprechung vor Ausführung zwecks Abklärung der endgültigen Platzierung der be- stellten Anlage am Bauwerk, der konstruktiven Erfordernisse, der bauseits zu erstellenden Zuleitungen, Schutzrohre, Maurerarbeiten, Mauerdurchbrüche, zu giessender Betonsockel usw. inbegriffen. Es ist Sache des Bestellers, die nötigen Handwerker und Fachleute zuzuziehen. Aus Vereinbarungen mit diesen wird einzig der Besteller verpflichtet, selbst dann, wenn die Auftragserteilung in seinem Na- men durch die Lieferfirma erfolgt. Der Besteller erteilt hiermit der Lieferfirma ausdrücklich Vollmacht, soweit nötig, in seinem Namen Dritte beizuziehen. Sie ist dazu nicht verpflichtet. Jeglicher Mehrauf- wand der Lieferfirma, der durch beigezogene Dritte verursacht wird, geht zu Lasten des Bestellers. Die Entsorgung, bei Fluoreszenz-, Neonröhren und LED gemäss den Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (V VS), wird dem Besteller separat berechnet.

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Samples: www.grafitec.ch

Umfang der Lieferung. Für die Fertigung und Lieferung durch den Lieferanten ist der Wort- laut seiner Auftragsbestätigung allein massgebend. Ohne ausdrück- liche gegenteilige Vereinbarung sind Maurerarbeiten (Mauerdurch- brüche, Giessen von Betonsockeln, Setzen von Steinschrauben, Beschwerungssteinen und dergleichen), Spenglerarbeiten (Abdichten Abdich- ten von Durchbrüchen, Abdeckungen usw.), Dachdecker-, Verputzund Verputz- und Malerarbeiten sowie die Stellung von Gerüsten, Spezialleitern, Hebemittel Fahrleitern, Kranen oder ähnlichem sowie alle weiteren damit verbundenen notwendigen Massnahmen nicht in der Werksumme inbegriffen. Bei bauseitiger Gerüststellung geht die Aufsichtspflicht bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften (SUVA) auf den Auftraggeber Auf- traggeber über. Der Besteller trägt allein die Verantwortung für die Tragfähig- keit Tragfähigkeit des Unterbaus, auf dem die Reklame befestigt wird. Muss ein statischer Nachweis auf Verlangen des Bestellers durch den Liefe- ranten Lieferanten erbracht werden, gehen die diesbezüglichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Änderungen der AusführungszeichnungenAusführungszeich- nungen, die sich bei der Fertigung der Anlage als technisch notwendig notwen- dig erweisen, sind zulässig. Die daraus entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers. In der Werksumme ist eine Detailbesprechung Detail- besprechung vor Ausführung zwecks Abklärung der endgültigen Platzierung Pla- zierung der be- stellten bestellten Anlage am Bauwerk, der konstruktiven ErfordernisseErfor- dernisse, der bauseits zu erstellenden Zuleitungen, Schutzrohre, Maurerarbeiten, Mauerdurchbrüche, zu giessender Betonsockel usw. inbegriffen. Es ist Sache des Bestellers, die nötigen Handwerker und Fachleute zuzuziehen. Aus Vereinbarungen mit diesen wird einzig der Besteller verpflichtet, selbst dann, wenn die Auftragserteilung in seinem Na- men Namen durch die Lieferfirma erfolgt. Der Besteller erteilt hiermit der Lieferfirma ausdrücklich Vollmacht, soweit nötig, in seinem Namen Dritte beizuziehen. Sie ist dazu nicht verpflichtet. Jeglicher Mehrauf- wand Mehraufwand der Lieferfirma, der durch beigezogene Dritte verursacht verur- sacht wird, geht zu Lasten des Bestellers. Die Entsorgung, bei Fluoreszenz-, Fluo- reszenz- und Neonröhren und LED gemäss den Bestimmungen der Verordnung Verord- nung über den Verkehr mit Sonderabfällen (V VS), wird dem Besteller Be- steller gemäss FSN-Tarifempfehlung separat berechnet.

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Samples: neonwidmer.ch

Umfang der Lieferung. Für die Fertigung und Lieferung durch den Lieferanten ist der Wort- laut Wortlaut seiner Auftragsbestätigung allein massgebend. Ohne ausdrück- liche ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung sind Maurerarbeiten (Mauerdurch- brücheMauerdurchbrüche, Giessen von Betonsockeln, Setzen von Steinschrauben, Beschwerungssteinen und dergleichen), Spenglerarbeiten (Abdichten von Durchbrüchen, Abdeckungen usw.), Dachdecker-, Verputzund Malerarbeiten sowie die Stellung von Gerüsten, Spezialleitern, Hebemittel oder ähnlichem sowie alle weiteren damit verbundenen notwendigen Massnahmen nicht in der Werksumme inbegriffen. Bei bauseitiger Gerüststellung geht die Aufsichtspflicht bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften (SUVA) auf den Auftraggeber über. Der Besteller trägt allein die Verantwortung für die Tragfähig- keit Tragfähigkeit des Unterbaus, auf dem die Reklame befestigt wird. Muss ein statischer Nachweis auf Verlangen des Bestellers durch den Liefe- ranten Lieferanten erbracht werden, gehen die diesbezüglichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Änderungen der Ausführungszeichnungen, die sich bei der Fertigung der Anlage als technisch notwendig erweisen, sind zulässig. Die daraus entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers. In der Werksumme ist eine Detailbesprechung vor Ausführung zwecks Abklärung der endgültigen Platzierung der be- stellten bestellten Anlage am Bauwerk, der konstruktiven Erfordernisse, der bauseits zu erstellenden Zuleitungen, Schutzrohre, Maurerarbeiten, Mauerdurchbrüche, zu giessender Betonsockel usw. inbegriffen. Es ist Sache des Bestellers, die nötigen Handwerker und Fachleute zuzuziehen. Aus Vereinbarungen mit diesen wird einzig der Besteller verpflichtet, selbst dann, wenn die Auftragserteilung in seinem Na- men Namen durch die Lieferfirma erfolgt. Der Besteller erteilt hiermit der Lieferfirma ausdrücklich Vollmacht, soweit nötig, in seinem Namen Dritte beizuziehen. Sie ist dazu nicht verpflichtet. Jeglicher Mehrauf- wand Mehraufwand der Lieferfirma, der durch beigezogene Dritte verursacht wird, geht zu Lasten des Bestellers. Die Entsorgung, bei Fluoreszenz-, Neonröhren und LED gemäss den Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (V VS), wird dem Besteller separat berechnet.

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Samples: schriftwerk.ch

Umfang der Lieferung. Für die Fertigung Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller techni- schen und Lieferung durch den Lieferanten sonstigen Einzelheiten des Auftrages sowie der Beibrin- gung etwa erforderlicher ausländischer Importlizenzen bzw. der Vor- lage des vertragsgemäßen Akkreditivs. Kommt der Käufer seinen Vertragsverpflichtungen nicht nach, ist der Wort- laut seiner Auftragsbestätigung allein massgebend. Ohne ausdrück- liche gegenteilige Vereinbarung sind Maurerarbeiten (Mauerdurch- brüche, Giessen von Betonsockeln, Setzen von Steinschrauben, Beschwerungssteinen und dergleichen), Spenglerarbeiten (Abdichten von Durchbrüchen, Abdeckungen usw.), Dachdecker-, Verputzund Malerarbeiten sowie Verkäufer nicht an die Stellung von Gerüsten, Spezialleitern, Hebemittel oder ähnlichem sowie alle weiteren damit verbundenen notwendigen Massnahmen nicht in Ein- haltung der Werksumme inbegriffenvereinbarten Fristen gebunden. Bei bauseitiger Gerüststellung geht die Aufsichtspflicht bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften (SUVA) auf den Auftraggeber über. Der Besteller trägt allein die Verantwortung Abschlüssen für die Tragfähig- keit des Unterbaus, auf dem die Reklame befestigt wird. Muss ein statischer Nachweis auf Verlangen des Bestellers durch den Liefe- ranten erbracht werden, gehen die diesbezüglichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Änderungen der Ausführungszeichnungen, die sich bei der Fertigung der Anlage als technisch notwendig erweisen, sind zulässigLieferung einer noch unbestimmten Menge innerhalb eines bestimm- ten Zeitraumes bleibt für jeden Abruf Vereinbarung über Menge und Lieferzeit vorbehalten. Die daraus entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers. In der Werksumme Lieferzeit ist eine Detailbesprechung vor Ausführung zwecks Abklärung der endgültigen Platzierung der be- stellten Anlage am Bauwerk, der konstruktiven Erfordernisse, der bauseits zu erstellenden Zuleitungen, Schutzrohre, Maurerarbeiten, Mauerdurchbrüche, zu giessender Betonsockel usw. inbegriffen. Es ist Sache des Bestellers, die nötigen Handwerker und Fachleute zuzuziehen. Aus Vereinbarungen mit diesen wird einzig der Besteller verpflichtet, selbst danngewahrt, wenn die Auftragserteilung in seinem Na- men durch die Lieferfirma erfolgtWare bis zum Ablauf der Frist das Lieferwerk verlassen hat bzw. bei vom Verkäufer nicht verschul- deter Verhinderung des Versandes im Lieferwerk lieferbereit steht. Der Besteller erteilt hiermit Verkäufer kann die Lieferung aufschieben bzw. ganz oder teil- weise aufheben, wenn die Durchführung des Betriebes oder des Ver- sandes durch Gründe behindert oder unmöglich gemacht wird, die der Lieferfirma ausdrücklich VollmachtVerkäufer auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. durch Streik, Aussperrung, Versandbehinderung im eigenen Be- trieb oder bei Lieferanten des Verkäufers, Bruch, Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffmangel oder andere Eingriffe höherer Gewalt jeder Art. Bei mangelnder Selbstbelieferung wird der Verkäufer frei, wenn er ein entsprechendes (kongruentes) Deckungsgeschäft abgeschlos- sen hat und von seinem Vorlieferanten vertragswidrig nicht oder ver- spätet beliefert worden ist. Kommt der Verkäufer mit der Lieferung infolge seines persönlichen Verschuldens in Verzug, kann der Käufer eine angemessene Nach- frist setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten, soweit nötiger noch nicht erfüllt ist. Hat die teilweise Erfüllung für den Käu- fer kein Interesse, in seinem Namen Dritte beizuziehenkann er vom gesamten Vertrag zurücktreten. Sie ist dazu nicht verpflichtetWei- tergehende Rechte, d.h. Jeglicher Mehrauf- wand Schadenersatzansprüche, regeln sich nach Nr. IX mit der LieferfirmaMaßgabe, dass der durch beigezogene Dritte verursacht wirdVerkäufer auch für mit grober Fahr- lässigkeit verursachte Verzugsschäden, geht zu Lasten des Bestellers. Die Entsorgungsoweit diese typisch und vorhersehbar sind, bei Fluoreszenz-, Neonröhren und LED gemäss den Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (V VS), wird dem Besteller separat berechneteintritt.

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Samples: www.woko.de