Umfang der Nutzung und räumliche Ausdehnung. 2.2.1 Die Nutzung der Mietflächen wird nach Maßgabe dieses Term Sheets gestattet, soweit sich auf den Flächen BK-Technik befindet. Ersatzmaßnahmen bezüglich der BK-Technik des Leistungsnehmers sind gestattet. Ersatzmaßnahmen in diesem Sinne umfassen die Reparatur, den Austausch defekter und/oder verschlissener Geräte sowie deren Modernisierung einschließlich der Frequenzbereichserweiterung und der für Multi-Media-Services erforderlichen Geräte (die nicht notwendigerweise der hergebrachten BK-Technik entsprechen muß). Eine von der Unterbringung der BK-Technik oder modernisierter Geräte (einschließlich solcher für Multi-Media-Services) abweichende Nutzung ist nicht gestattet. 2.2.2 Eine räumliche Ausdehnung der BK-Technik des Leistungsnehmers über die Abmessungen des vom Leistungsnehmer genutzten Gestellrahmens für BK-Technik hinaus (auch nach oben oder zur Seite) ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Leistungsgebers gestattet. Der Leistungsgeber ist zur Erteilung der Zustimmung nicht verpflichtet. Er wird jedoch die Zustimmung in Bezug auf Flächen in Gebäuden nicht ohne sachlichen Grund verweigern, falls (i) Mietflächen frei sind, die unmittelbar an die betroffene BK-Technik des Leistungsnehmers angrenzen und (ii) der Leistungsnehmer sich verpflichtet, die zusätzlich genutzte Fläche nur für Video- und Audio-Dienste (einschließlich interaktiver Video- und Audio-Dienste), nicht aber für Internet-, Daten- und Telefondienste zu nutzen. Als sachlicher Grund zur Verweigerung der Zustimmung gilt die Absicht des Leistungsgebers, die betroffene Fläche für eigene Zwecke oder für Zwecke verbundener Unternehmen zu nutzen, soweit dies durch Planungsabsichten nachvollziehbar ist. Der Leistungsgeber ist dabei jedoch nicht verpflichtet, dem Leistungsnehmer seine Planung offen zu legen. Soweit zum Zeitpunkt der Anfrage des Leistungsnehmers weniger als 20 % der dem Leistungsgeber zur Verfügung stehenden Gebäudefläche nicht genutzt sind, ist die Ablehnung durch den Leistungsgeber endgültig und bindend. Soweit mehr als 20 % der dem Leistungsgeber zur Verfügung stehenden Gebäudefläche nicht genutzt sind, kann der Leistungsnehmer bei einer ablehnenden Entscheidung des Leistungsgebers den Schiedsgutachter gemäß § 3.2 des Rahmenleistungsvertrages anrufen. Der Leistungsgeber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Schiedsgutachter entsprechende Planungsunterlagen für seine Entscheidung zugänglich zu machen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Unterlagen dem Leistungsnehmer nicht zugänglich gemacht werden (auch nicht in Form inhaltlicher Wiedergabe) und die Begründung der Entscheidung sich lediglich darauf beschränkt, ob die vorgelegten Planungsunterlagen die Entscheidung des Leistungsgebers rechtfertigen. Der Leistungsgeber wird dem Leistungsnehmer (nicht aber etwaigen Untermietern, die nicht verbundene Unternehmen des Leistungsnehmers sind) auf Verlangen einen zentralen Ansprechpartner für alle Einbezogenen Regionalgesellschaften benennen, um Anfragen auf Ausdehnung gemäß dieser Ziffer 2.2.2 und für die Entsprechenden Leistungsvereinbarungen zu koordinieren. Stimmt der Leistungsgeber der Ausdehnung zu oder entscheidet, der Schiedsgutachter, daß die Planungsunterlagen eine Ablehnung nicht rechtfertigen, gelten für die zusätzliche Fläche die Bestimmungen dieses Term Sheets. Die Ausdehnung darf jedoch gegenüber der vom Leistungsnehmer zum Änderungsstichtag genutzten Fläche einen Gestellrahmen für BK-Technik (Grundfläche: 600 x 600 mm) nicht übersteigen. Die Vergütung gemäß Ziffer 6.1, die Anlage 2 (b) (nach ihrer Ersetzung), die Vergütung gemäß Ziffer 6.1 des Term Sheets Nr. 5 sowie die Anlage 1 (b) des Term Sheets Nr. 5 (nach ihrer Ersetzung) ist entsprechend anzupassen. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung nach Satz 3 (ii) gilt als wichtiger Grund zur Kündigung dieses Term Sheets. 2.2.3 Die Mitbenutzung zusätzlich benötigter Antennenflächen kann aufgrund gesonderter Vereinbarung gewährt werden. 2.2.4 Vorbehaltlich § 12 des Rahmenleistungsvertrages ist der Leistungsnehmer nicht berechtigt, die Mietflächen unterzuvermieten oder für fremde Rechnung zu betreiben. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung.
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Samples: Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Framework Agreement (Kabel Deutschland GmbH)