Common use of Umfang der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Clause in Contracts

Umfang der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Ziffer 2.1 die gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer genannten, versicherten Tätigkeit im öffentlichen Dienst wegen Vermögens- schäden, soweit es sich um Regressansprüche des Fiskus handelt, für die er als Dienstherr einem Dritten Ersatz leisten musste und Ansprüche des Dienstherren selbst, die unmittelbar an ihn gestellt werden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tod, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesund- heit von Menschen) noch Sachschäden (Vernichtung, Beschädigung, Verderben) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Abhandenkommen von Xxxxxx gemäß Ziffer 2.2 AHB bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Als Sachen gelten insoweit auch Geld und geldwerte Zeichen. Die Höchstersatzleistung beträgt je Verstoß 00.000 € und ist begrenzt auf 50.000 € für alle Verstöße eines Versicherungsjahres. Die Selbstbeteiligung beträgt 100 €. Versicherungsschutz gilt nur bei Wohnraumnutzung einschließlich Vermietung – als Wohnraumnutzung gelten Ein-, Zwei- und Mehrfamilien- häuser und WEG, auch soweit Arztpraxen, Verwaltung, Einzelhandel oder Gastronomie mit einem Gebäudeanteil von unter 50 % vorhanden sind.

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Umfang der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Haft­ pflichtversicherung (AHB) Ziffer 2.1 die gesetz- liche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs­ nehmers aus einer genannten, versicherten Tätigkeit im öffentlichen Dienst wegen Vermögens- schädenVermögensschäden, soweit es sich um Regressansprüche des Fiskus handelt, für die er als Dienstherr einem Dritten Ersatz leisten musste und Ansprüche des Dienstherren selbst, die unmittelbar an ihn gestellt werden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tod, Verletzung Ver­ letzung des Körpers oder Schädigung der Gesund- heit Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden Sach­ schäden (Vernichtung, Beschädigung, Verderben) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Abhandenkommen von Xxxxxx gemäß Ziffer 2.2 AHB bleiben vom Versicherungsschutz Versicherungs­ schutz ausgeschlossen. Als Sachen gelten insoweit auch Geld und geldwerte ZeichenZei­ chen. Die Höchstersatzleistung beträgt je Verstoß 00.000 € und ist begrenzt auf 50.000 € für alle Verstöße eines Versicherungsjahres. Die Selbstbeteiligung beträgt be­ trägt 100 €. Versicherungsschutz gilt nur bei Wohnraumnutzung einschließlich Vermietung – als Wohnraumnutzung gelten Ein-, Zwei- und Mehrfamilien- häuser und WEG, auch soweit Arztpraxen, Verwaltung, Einzelhandel oder Gastronomie mit einem Gebäudeanteil von unter 50 % vorhanden sind.

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Umfang der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Ziffer 2.1 die gesetz- liche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers aus einer genannten, versicherten Tätigkeit im öffentlichen Dienst wegen Vermögens- schädenVermögensschäden, soweit es sich um Regressansprüche des Fiskus handelt, für die er als Dienstherr einem Dritten Ersatz leisten musste und Ansprüche Ansprü- che des Dienstherren selbst, die unmittelbar an ihn gestellt werden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tod, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesund- heit Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Vernichtung, Beschädigung, Verderben) sind, noch sich aus solchen sol- chen Schäden herleiten. Abhandenkommen von Xxxxxx gemäß Ziffer 2.2 AHB bleiben vom Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz ausgeschlossen. Als Sachen gelten insoweit auch Geld und geldwerte geld- werte Zeichen. Die Höchstersatzleistung beträgt je Verstoß 00.000 € und ist begrenzt auf 50.000 € für alle Verstöße eines Versicherungsjahres. Die Selbstbeteiligung beträgt be- trägt 100 €. Versicherungsschutz gilt nur bei Wohnraumnutzung einschließlich Vermietung – als Wohnraumnutzung gelten Ein-, Zwei- und Mehrfamilien- häuser und WEG, auch soweit Arztpraxen, Verwaltung, Einzelhandel oder Gastronomie mit einem Gebäudeanteil von unter 50 % vorhanden sind.

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Samples: tarifdirekt.schwarzwaelder-versicherung.de

Umfang der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Ziffer 2.1 die gesetz- liche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers aus einer genannten, versicherten Tätigkeit im öffentlichen Dienst wegen Vermögens- schädenVermögensschäden, soweit es sich um Regressansprüche des Fiskus handelt, für die er als Dienstherr einem Dritten Ersatz leisten musste und Ansprüche Ansprü- che des Dienstherren selbst, die unmittelbar an ihn gestellt werden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tod, Verletzung Ver- letzung des Körpers oder Schädigung der Gesund- heit Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden Sach- schäden (Vernichtung, Beschädigung, Verderben) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Abhandenkommen von Xxxxxx gemäß Ziffer 2.2 AHB bleiben vom Versicherungsschutz Versicherungs- schutz ausgeschlossen. Als Sachen gelten insoweit auch Geld und geldwerte ZeichenZei- chen. Die Höchstersatzleistung beträgt je Verstoß 00.000 € und ist begrenzt auf 50.000 € für alle Verstöße eines Versicherungsjahres. Die Selbstbeteiligung beträgt be- trägt 100 €. Versicherungsschutz gilt nur bei Wohnraumnutzung einschließlich Vermietung – als Wohnraumnutzung gelten Ein-, Zwei- und Mehrfamilien- häuser und WEG, auch soweit Arztpraxen, Verwaltung, Einzelhandel oder Gastronomie mit einem Gebäudeanteil von unter 50 % vorhanden sind.

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