Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Musterklauseln

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht. F.2.1 des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist; F.2.2 abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/ Nachtrag zu entnehmen;
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht. I.2.1 des Versicherungsnehmers aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Tierarztes; I.2.2 des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung). Nicht mitversichert ist die persönliche Haftpflicht des Vertreters; I.2.3 des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung von Veterinär-Praktikanten und nicht-tierärztlichem Personal; I.2.4 der Veterinär-Praktikanten und des nicht-tierärztlichen Hilfspersonals für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen- schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vor- schriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes An- gehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; I.2.5 des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung von Assistenz- und Volontärtierärzten sowie angestellten Tier- ärzten;
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht. F.2.1 des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist; F.2.2 abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer F.2.2.2. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung/ Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/ Nachtrag zu entnehmen;
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht. 1.1 wegen Schäden, die der Dienstherr wegen Personen­, Sach­ und Vermögensfol­ geschäden einem Dritten zu ersetzen hatte (Regressansprüche); 1.2 aus der Erteilung von Experimentalunterricht; 1.3 aus der Leitung oder Beaufsichtigung von Gruppen oder Klassenfahrten sowie von Ausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen; 1.4 aus der Erteilung von Nachhilfestunden; 1.5 aus der Tätigkeit als Kantor und Organist; 1.6 als Halter oder Hüter von Tieren im Auftrag des Dienstherren, dies gilt nicht für Hunde und Pferde, hierzu ist gesondert Versicherungsschutz zu vereinbaren;
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht. 2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grab- arbeiten) der über diesen Vertrag versicherten Grundstücke und Gebäude bis zu einer Bausumme von 000.000 € Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so ist für die zusätzliche Bausumme der Tarifbeitrag zu entrichten. Der Versicherungsnehmer ist ver- pflichtet, diese Bausumme spätestens mit der Aufforderung auf der Rechnung zu melden. Meldet er diese Bausummenerweiterung nicht, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend ab Baubeginn. 2.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 2.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungs- nehmers gemäß der Reichsversicherungsordnung handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuch handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Aus- übung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2.4 der Zwangs- oder Konkursverwalter in dieser Eigenschaft. Übt der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Beruf oder Betrieb aus, wird Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine Berufs- oder Be- triebshaftpflichtversicherung gewährt.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht. 2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten, Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabarbeiten) der über diesen Vertrag versicherten Grundstücke und Gebäude bis zu einer Bausumme von 000.000 € Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so ist für die zusätzli- che Bausumme der Tarifbeitrag zu entrichten. Der Versicherungsnehmer ist ver- pflichtet, diese Bausumme spätestens mit der Aufforderung auf der Rechnung zu melden. Meldet er diese Bausummenerweiterung nicht, entfällt der Versiche- rungsschutz rückwirkend ab Baubeginn. 2.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 2.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonsti- gen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die ge- gen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß der Reichsversicherungsordnung handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeits- unfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuch han- delt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2.4 der Zwangs- oder Konkursverwalter in dieser Eigenschaft. Übt der Versiche- rungsnehmer auf dem Grundstück einen Beruf oder Betrieb aus, wird Versiche- rungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung gewährt.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht. 1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; 2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (z.B. den bei den Bauarbeiten helfenden Personen) für Schäden, die sie in Ausfüh- rung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankhei- ten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht. 2.1 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 2.2 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht. F.2.1 des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist; F.2.2 abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, - Glasschäden, soweit sich der VN hiergegen besonders versichern kann, - Schäden infolge von Schimmelbildung.

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  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.