Umfang, Lage und Erreichbarkeit Musterklauseln

Umfang, Lage und Erreichbarkeit. Die Arbeitszeit ist zwischen der betrieblichen und dem Homeoffice aufzuteilen. Der Anteil der wöchentlichen Homeofficezeit beträgt in der Regel maximal 40% der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit des oder der Beschäftigten. Hiervon kann nur in begründeten Fällen, z.B. aus wichtigen vorübergehenden familiären oder aus betrieblichen Gründen abgewichen werden. Der auf die betriebliche Arbeitsstätte entfallende Anteil der Arbeitszeit ist so festzulegen, dass der soziale Kontakt aufrecht erhalten bleibt und evtl. Servicezeiten berücksichtigt werden. Die individuelle Lage, die Erreichbarkeitszeiten, das maximale wöchentliche Zeitkontingent für die Tätigkeit im Homeoffice, werden in der Individualvereinbarung festgelegt. Bei Gleitzeit ist die Kernarbeitszeit zugleich die Mindesterreichbarkeitszeit. Die persönliche Erreichbarkeit über E-Mail und Telefon muss wie am Arbeitsplatz in der Universität gewährleistet werden. Auf Verlangen des oder der Vorgesetzten ist zudem ein Tätigkeitsnachweis zu führen und wöchentlich vorzulegen. Dem oder der Beschäftigten steht es frei, seine bzw. ihre Arbeit auch während vereinbarter Homeofficezeiten am Arbeitsplatz in der Universität zu erbringen. Im Einvernehmen mit dem oder der direkten Vorgesetzten können einzelne Homeofficetage verschoben werden.

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  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Anwendbarkeit 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Fernabsatzangebote des Unternehmers und jeden Fernabsatzvertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher abgeschlossen wurde. 2. Bevor der Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, wird der Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Verbraucher zur Verfügung gestellt. Wenn dies nach billigem Ermessen nicht möglich ist, wird der Unternehmer – bevor der Fernabsatzvertrag zustande kommt – angegeben, auf welche Weise die AGB bei dem Unternehmer einzusehen sind und diese auf Anfrage des Verbrauchers schnellstmöglich kostenlos zugeschickt werden. 3. Wenn der Fernabsatzvertrag auf elektronischem Weg abgeschlossen wird, kann dem Verbraucher, bevor der Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, der Text dieser AGB - vom vorigen Absatz abweichend - auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden, so dass dieser vom Verbraucher einfach auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann. Wenn dies nach billigem Ermessen nicht möglich ist, so wird, bevor der Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, angegeben, wo die AGB auf elektronischem Weg zur Kenntnis genommen werden können und dass sie auf Anfrage – elektronisch oder auf anderem Wege - kostenlos zugeschickt werden. 4. Falls – neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch spezifische Waren- oder Dienstleistungsbedingungen gelten sollten – ist der zweite und dritte Absatz entsprechend anwendbar und kann sich der Verbraucher im Falle gegensätzlicher Bedingungen immer auf die anwendbare Bestimmung berufen, die für ihn am günstigsten ist.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Übertragbarkeit Solange die Zuordnung der Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen durch die SWI 01 Token nachgewiesen wird (also keine Änderung des Nachweissystems gemäß Ziff. 2.3 der Schuldverschreibungsbedingungen erfolgt ist), kann eine Schuldver- schreibung ausschließlich im Wege der Abtretung (d.h. unter Einschluss sämtlicher Rechte und Pflichten aus diesen Schuldverschreibungsbedingungen zum Zeitpunkt der Übertragung) und nur mit Zustimmung der Emittentin, übertragen werden. Eine Übertragung ist jedoch unzulässig, wenn ein Schuldverschreibungsinhaber we- niger als 500 Schuldverschreibungen übertragen will oder wenn er in Folge einer Übertagung weniger als 500 Schuldverschreibungen hält, es sei denn, er hält in Folge der Übertragung gar keine Schuldverschreibungen mehr. Die teilweise Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus einer Schuldverschreibung ist nicht zulässig. Die Emittentin stimmt hiermit vorbehaltlos jeder Abtretung zu, die nicht unzulässig im Sinne dieser Ziff. 3.2.2 ist und die zugunsten eines Abtretungsempfängers erfolgt, der eine von der Emittentin zur Verfügung gestellte KYC/AML-Prüfung erfolgreich ab- solviert hat (jeweils ein „Bestätigter Erwerber“). Eine Abtretung ist, ungeachtet einer Zustimmung der Emittentin, nur dann wirksam, wenn die technische Übertragung des SWI 01 Token an den jeweiligen Bestätigten Erwerber erfolgt ist und in mindestens zwölf (12) aufeinanderfolgenden Blöcken auf der Permissioned Blockchain nach dem Block, der erstmals die Übertragung des be- treffenden SWI 01 Token ausweist, nachgewiesen werden kann. Mit erfolgter Abtretung sind diese Schuldverschreibungsbedingungen für den Emp- fänger der Abtretung verbindlich. Der bisherige Inhaber der abgetretenen Schuldver- schreibung verliert seine Rechte aus der abgetretenen Schuldverschreibung und wird von seinen Verpflichtungen frei. Zwischen dem Beginn (0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Nachweisstichtages und dem Ende (24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Zinszahlungstages können die SWI 01 Token und die durch diese re- präsentierten Schuldverschreibungen nicht übertragen werden (vgl. Ziff. 4.74.77 der Schuldverschreibungsbedingungen). Für den Fall einer Ersatzverbriefung erfolgt die Übertragung der Inhaberschaft an den verbrieften Schuldverschreibungen durch deren Übergabe oder Durchführung von Maßnahmen, die das Bürgerliche Gesetzbuch als Ersatz für eine Übergabe betrachtet, d.h. insbesondere durch Erteilung einer Besitzanweisung an den Verwahrer der Sam- melurkunde. Die Besitzanweisungen treten nach außen durch Depotbuchungen in Er- scheinung. Private Key. Die materielle Berechtigung der Schuldverschreibungsinhaber an der be- treffenden Schuldverschreibung wird durch die Zuordnung eines geheimen Zugangs- schlüssels („Private Key“) nachgewiesen. In Zweifelsfällen kann der Nachweis der ma- teriellen Berechtigung der Schuldverschreibungsinhaber an der betreffenden Schuldver- schreibung ausnahmsweise auch auf andere geeignete Weise erbracht werden. Verwahrung des SWI 01 Token. Es ist beabsichtigt, dass die Finexity AG den Schuld- verschreibungsinhabern eine technische Lösung zur Eigenverwahrung bzw. -sicherung der SWI 01 Token zur Verfügung stellt. Dazu bedarf es des Abschlusses eines entspre- chenden Nutzungsvertrages zwischen der Finexity AG und den jeweiligen Schuldver- schreibungsinhabern.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.