Common use of Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leis- tungspflicht Clause in Contracts

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leis- tungspflicht. 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Ener- gie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Identifikationsnummer ener- giewirtschaftlich identifiziert wird. 2.2. Gilt nur für Strom: Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstel- lenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wett- bewerblichen Messstellenbetreiber schließt. Der Lieferant stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb unter den Vo- raussetzungen von Ziffer 8.3.1 und 8.3.2. 2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Ener- gieversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Stö- rung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber wird auf Ziffer 12 verwiesen. 2.4. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvor- hersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirt- schaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Ar- beitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich er- schwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.5. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstel- lenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatz- ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Ver- schulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leis- tungspflicht. 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Ener- gie Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze Eigen- tumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels mit- tels Marktlokations-Identifikationsnummer ener- giewirtschaftlich identifiziert energiewirtschaftlich identifi- ziert wird. 2.2. Gilt nur für Strom: Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstel- lenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wett- bewerblichen Messstellenbetreiber schließt. Der Lieferant stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb unter den Vo- raussetzungen von Ziffer 8.3.1 und 8.3.2. 2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Ener- gieversorgung Energiever- sorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Stö- rung Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht Leis- tungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber wird auf Ziffer 12 9 verwiesen. 2.42.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvor- hersehbare unvorherseh- bare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirt- schaftlichen wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z.z. B. NaturkatastrophenNatur- katastrophen, Krieg, Pandemien, Ar- beitskampfmaßnahmenArbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche AnordnungenAnordnun- gen), wesentlich er- schwert erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände Um- stände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.52.4. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange so- lange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung Anschlussnut- zung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstel- lenbetrieb Messstellenbetrieb auf eigene Initiative Ini- tiative unterbrochen hat. Schadensersatz- ansprüche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Ver- schulden Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leis- tungspflicht. 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Ener- gie elektrischer Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, über den an dem der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Identifikationsnummer ener- giewirtschaftlich identifiziert Energiefluss messtech- nisch erfasst wird. 2.2. Gilt nur für Strom: Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstel- lenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wett- bewerblichen Messstellenbetreiber schließt. Der Lieferant stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb unter den Vo- raussetzungen von Ziffer 8.3.1 und 8.3.2. 2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Ener- gieversorgung Elektrizitätsver- sorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Stö- rung Störung des Netzbetriebs Netz- betriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht Leistungs- pflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber wird auf Ziffer 12 verwiesenNetz- betreiber vgl. Ziff. 9. 2.42.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvor- hersehbare unvorhergese- hene Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirt- schaftlichen wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z.B. NaturkatastrophenNaturkatastro- phen, Krieg, PandemienArbeitskampfmaßnahmen, Ar- beitskampfmaßnahmen, hoheitliche hoheitlichen Anordnungen), wesentlich er- schwert wesent- lich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen ver- traglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.52.4. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange solan- ge der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstel- lenbetrieb Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatz- ansprüche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten Liefe- ranten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung Unterbre- chung ein Ver- schulden Verschulden trifft.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leis- tungspflicht. 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Ener- gie elektrische Energie an seine vertraglich vertrag- lich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels MarktlokationsMarkt- lokations-Identifikationsnummer ener- giewirtschaftlich energiewirtschaftlich identifiziert wird. 2.2. Gilt nur für Strom: Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstel- lenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wett- bewerblichen Messstellenbetreiber schließt. Der Lieferant stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb unter den Vo- raussetzungen von Ziffer 8.3.1 und 8.3.2. 2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Ener- gieversorgung Energie- versorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Stö- rung Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen ge- gen den Netzbetreiber wird auf Ziffer 12 9 verwiesen. 2.42.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvor- hersehbare unvorher- sehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung Ab- wendung mit einem angemessenen technischen oder wirt- schaftlichen wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z.z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Ar- beitskampfmaßnahmenArbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich er- schwert erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.52.4. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung Anschluss- nutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstel- lenbetrieb Messstellenbetrieb auf eigene ei- gene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatz- ansprüche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten Liefe- ranten an der Unterbrechung ein Ver- schulden Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Stromlieferung