Umfang von Geistigem Eigentum Musterklauseln

Umfang von Geistigem Eigentum. «Geistiges Eigentum» bezieht sich insbesondere auf Urheberrechte, einschliesslich Computerprogrammen und Datensammlungen, und verwandte Schutzrechte als auch auf Marken für Waren und Dienstleistungen, geografische Herkunftsangaben, ein- schliesslich Ursprungsbezeichnungen, Designs, Patente, Pflanzensorten, Topogra- fien von Halbleitererzeugnissen sowie auf vertrauliche Informationen.
Umfang von Geistigem Eigentum. Art. 7.2