Umfang von Geistigem Eigentum. «Geistiges Eigentum» bezieht sich insbesondere auf Urheberrechte, einschliesslich Computerprogrammen und Datensammlungen, und verwandte Schutzrechte als auch auf Marken für Waren und Dienstleistungen, geografische Herkunftsangaben, ein- schliesslich Ursprungsbezeichnungen, Designs, Patente, Pflanzensorten, Topogra- fien von Halbleitererzeugnissen sowie auf vertrauliche Informationen.
Umfang von Geistigem Eigentum. Art. 7.2