Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) Musterklauseln

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Den vorgenannten Beträgen wird – mit Ausnahme der als umsatzsteuerfrei gekennzeichneten Kosten – die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Alle genannten Kosten und Beträge unterliegen der Umsatzsteuer soweit die Umsatzsteuerfreiheit nicht ausdrücklich genannt ist. Alle fettgedruckten Preise sind Bruttopreise und enthalten die gesetzlich gültige Umsatzsteuer.
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Alle genannten Kosten und Beträge unterliegen der Umsatzsteuer soweit die Umsatzsteuerfreiheit nicht ausdrücklich genannt ist.
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Die Umsatzsteuer für diese umsatzsteuerpflichtige Bauleistung schuldet der AG nach § 13b UStG (gilt nur bei der Erbringung von Bauleistungen). Die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer ist in den vorstehenden Preisen nicht enthalten und wird zusätzlich berechnet und separat in der Rechnung des NU ausgewiesen. NU-Verhandlungsprotokoll Seite 5 / 11 4.1 Die Parteien vereinbaren folgende verbindliche Vertragsfristen gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B: 4.1.1 Beginn der Ausführung der Leistungen auf der Baustelle: am innerhalb von Werktagen nach Aufforderung durch den AG. Diese erfolgt voraussichtlich ........................................................................................... 4.1.2 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B gelten folgende Einzelfristen / Zwischentermine und Sperrpau- sen (letztere nur bei Projekten der DB-AG) als Vertragsfristen: ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. Die im Bauzeitenplan sowie in den sonstigen Vertragsbestandteilen gemäß § 1 genannten und als Vertragsfristen gekennzeichneten Termine sind verbindliche Vertragsfristen im Sinne des § 5 Abs. 1 VOB/B. Es handelt sich um ein Projekt der DB-AG. Wir weisen deshalb darauf hin, dass im Rahmen von Bahnbau-Projekten bei der Nichteinhaltung von Sperrpausen Schadensersatz gem. § 15 der NU AGB Eiffage geltend gemacht werden kann. 4.1.3 Gesamtfertigstellungstermin für die Nachunternehmerleistungen: Die Arbeiten sind bis zum fertig zu stellen. Dies ist der Gesamtfertigstellungstermin und eine verbindliche Vertragsfrist. Die Arbeiten sind innerhalb von Werktagen nach Beginn der Ausführung fertig zu stellen. Das danach errechnete Fristende ist der Gesamtfertigstellungs- termin und eine verbindliche Vertragsfrist. 4.2 Der NU hat auf der Grundlage der hier vereinbarten Ausführungsfristen, spätestens bis zum einen Detailterminplan, der u.a. die Vertragstermine enthält, zu erstellen. Der Detailterminplan wird nach schriftlicher Zustimmung des AG verbind- lich. Der NU ist verpfl...
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Es wird die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer berechnet.
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Zu den Entgelten, die sich in Anwendung der AVBWasserV mit Anlagen und dieser Ergänzenden Bestimmungen ergeben, wird die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) hinzugerechnet.
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Alle mit * gekennzeichneten Kostenpositionen der Punkte III., V. und VI. sind Bruttobeträge und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Für alle weiteren Kostenpositionen besteht keine Umsatzsteuerpflicht.
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Zu den Entgelten, die sich in Anwendung der AVB WasserV mit Anlagen und dieser Ergänzenden Bestimmungen ergeben, wird die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) hinzugerechnet.

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  • Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Steuern Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge sind ohne Einbehalt oder Abzug von oder aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art zu leisten, die von oder in Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer politischen Untergliederung oder Steuerbehörde oder der oder in Deutschland auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, dieser Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die "zusätzlichen Beträge") zahlen, die erforderlich sind, damit die den Gläubigern zufließenden Nettobeträge nach diesem Einbehalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug von den Gläubigern empfangen worden wären; die Verpflichtung zur Zahlung solcher zusätzlichen Beträge besteht jedoch nicht im Hinblick auf Steuern und Abgaben, die:

  • Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Besteuerung Warnhinweis: Die Steuergesetzgebung des Mitgliedsstaats des jeweiligen Anlegers sowie der Bundesrepublik Deutschland als Gründungsstaat der Emittentin können sich auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.