Common use of Umtausch von Erwerbsunfähigkeits- in Berufsunfähig- keitsschutz bei Schülern und Studenten Clause in Contracts

Umtausch von Erwerbsunfähigkeits- in Berufsunfähig- keitsschutz bei Schülern und Studenten. Versicherte Xxxxxxx und Studenten haben die Möglichkeit, den bestehenden Erwerbsunfähigkeitsschutz ohne erneute Gesund- heitsprüfung in Berufsunfähigkeitsschutz umzutauschen: ◼ bei erstmaliger Aufnahme einer Berufsausbildung oder ◼ bei erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit; Versicherte Xxxxxxx haben diese Möglichkeit auch ◼ bei erstmaliger Aufnahme eines Studiums. Voraussetzung für einen Umtausch ist, dass der Versiche- rungsnehmer der Continentale Lebensversicherung AG die erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit / Berufsaus- bildung / eines Studiums innerhalb eines Jahres nach dem je- weiligen Ereignis in Textform mitteilt. Dabei muss uns auch die dann ausgeübte Tätigkeit bzw. Studienrichtung sowie per- sönliche Berufsmerkmale der versicherten Person mitgeteilt werden. Der Umtausch erfolgt im bestehenden Versicherungsvertrag mit den bei Vertragsabschluss bzw. Einschluss für den Be- rufsunfähigkeitsschutz gültigen Tarifbestimmungen, den Rech- nungsgrundlagen und den zugehörigen Allgemeinen, Beson- deren oder Ergänzenden Bedingungen – und allen sonstigen geltenden Vereinbarungen. Der Beitrag wird auf Basis der individuellen Risikoeinstufung der versicherten Person anhand ihrer dann ausgeübten Tä- tigkeit bzw. Studienrichtung unter Berücksichtigung der per- sönlichen Berufsmerkmale mit den bei Vertragsabschluss gül- tigen Tarifbestimmungen neu bestimmt. Durch den Umtausch ergibt sich ein höherer Beitrag. Er wird nach anerkannten Re- geln der Versicherungsmathematik neu berechnet. Der Um- tausch in eine Berufsunfähigkeitsrente ist im Rahmen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Basisversorgung nur soweit möglich, als das Dominanzprinzip (siehe Abschnitt I Nummer 8 der Allgemeinen Bedingungen) nicht verletzt wird. Für den darüber hinausgehenden Teil der Berufsunfähigkeits- rente kann gegebenenfalls eine Selbständige Berufsunfähig- keits-Versicherung außerhalb der Basisversorgung abge- schlossen werden. Ist die Versicherungsdauer des ursprünglichen Versicherungs- vertrags für die neue berufliche Tätigkeit / Studienrichtung nicht versicherbar, wird stattdessen die danach höchstmögliche

Appears in 1 contract

Samples: www.continentale.info

Umtausch von Erwerbsunfähigkeits- in Berufsunfähig- keitsschutz bei Schülern und Studenten. Versicherte Xxxxxxx und Studenten haben die Möglichkeit, den bestehenden Erwerbsunfähigkeitsschutz ohne erneute Gesund- heitsprüfung in Berufsunfähigkeitsschutz umzutauschen: ◼ bei erstmaliger Aufnahme einer Berufsausbildung oder ◼ bei erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit; Versicherte Xxxxxxx haben diese Möglichkeit auch ◼ bei erstmaliger Aufnahme eines Studiums. Voraussetzung für einen Umtausch ist, dass der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer der Continentale Lebensversicherung AG die erstmalige erstma- lige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit / Berufsaus- bildung Berufsausbildung / eines ei- nes Studiums innerhalb eines Jahres nach dem je- weiligen Ereignis jeweiligen Er- eignis in Textform mitteilt. Dabei muss müssen uns auch die dann ausgeübte Tätigkeit bzw. Studienrichtung sowie per- sönliche persönliche Berufsmerkmale der versicherten Person mitgeteilt werden. Der Umtausch erfolgt im bestehenden Versicherungsvertrag mit den bei Vertragsabschluss bzw. Einschluss für den Be- rufsunfähigkeitsschutz gültigen Tarifbestimmungen, den Rech- nungsgrundlagen und den zugehörigen Allgemeinen, Beson- deren oder Ergänzenden Bedingungen – und allen sonstigen geltenden Vereinbarungen. Der Beitrag wird auf Basis der individuellen Risikoeinstufung der versicherten Person anhand ihrer dann ausgeübten Tä- tigkeit bzw. Studienrichtung unter Berücksichtigung der per- sönlichen Berufsmerkmale mit den bei Vertragsabschluss gül- tigen Tarifbestimmungen neu bestimmt. Durch den Umtausch ergibt sich ein höherer Beitrag. Er wird nach anerkannten Re- geln der Versicherungsmathematik neu berechnet. Der Um- tausch in eine Berufsunfähigkeitsrente ist im Rahmen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Basisversorgung nur soweit möglich, als das Dominanzprinzip (siehe Abschnitt I Nummer 8 der Allgemeinen Bedingungen) nicht verletzt wird. Für den darüber hinausgehenden Teil der Berufsunfähigkeits- rente kann gegebenenfalls eine Selbständige Berufsunfähig- keits-Versicherung außerhalb der Basisversorgung abge- schlossen werden. Ist die Versicherungsdauer des ursprünglichen Versicherungs- vertrags für die neue berufliche Tätigkeit / Studienrichtung nicht versicherbar, wird stattdessen die danach höchstmöglichehöchstmögliche Ver- sicherungsdauer versichert. Entsprechendes gilt für die Leis- tungsdauer. Ist die ursprünglich versicherte Jahresrente für die neue be- rufliche Tätigkeit/Studienrichtung nicht versicherbar, wird statt- dessen die dann höchstmögliche Jahresrente versichert. Der Umtausch in den Berufsunfähigkeitsschutz wird zum nächsten Monatsersten wirksam, nachdem uns die Erklärung des Versicherungsnehmers zugegangen ist. Ist die Berufsun- fähigkeit nach den Bedingungen bereits vor dem Umtausch eingetreten, so besteht keine Leistungspflicht. Ist die neue berufliche Tätigkeit / Studienrichtung für den Fall der Berufsunfähigkeit nicht versicherbar, wird der bisherige Versicherungsschutz bei Erwerbsunfähigkeit unverändert wei- tergeführt. Nach Ablauf des Jahres ist eine Umstellung nur noch mit er- neuter Gesundheitsprüfung möglich. Bei Studenten liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist oder voraussichtlich sechs Monate außerstande sein wird, ihr zuletzt betriebenes Studium so, wie es ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, fortzusetzen. Bei Auszubildenden liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die ver- sicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräf- teverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate un- unterbrochen außerstande gewesen ist oder voraussichtlich sechs Monate außerstande sein wird, ihre zuletzt betriebene Berufsausbildung so, wie sie ohne gesundheitliche Beein- trächtigung ausgestaltet war, fortzusetzen. Berufsausbildung ist ein berufliches Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufs- bildungsgesetzes. Bei Hausfrauen und Hausmännern liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körper- verletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist oder voraussichtlich sechs Monate außerstande sein wird, ihre im heimischen Haushalt konkret wahrgenommenen Aufgaben und ausgeübten Tätigkeiten so, wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet waren, weiterhin wahrzuneh- men und auszuüben.

Appears in 1 contract

Samples: www.continentale.de

Umtausch von Erwerbsunfähigkeits- in Berufsunfähig- keitsschutz bei Schülern und Studenten. Versicherte Xxxxxxx und Studenten haben die Möglichkeit, den bestehenden Erwerbsunfähigkeitsschutz ohne erneute Gesund- heitsprüfung in Berufsunfähigkeitsschutz umzutauschen: ◼ bei erstmaliger Aufnahme einer Berufsausbildung oder ◼ bei erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit; Versicherte Xxxxxxx haben diese Möglichkeit auch ◼ bei erstmaliger Aufnahme eines Studiums. Voraussetzung für einen Umtausch ist, dass der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer der Continentale Lebensversicherung AG die erstmalige erstma- lige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit / Berufsaus- bildung Berufsausbildung / eines ei- nes Studiums innerhalb eines Jahres nach dem je- weiligen Ereignis jeweiligen Er- eignis in Textform mitteilt. Dabei muss uns auch die dann ausgeübte aus- geübte Tätigkeit bzw. Studienrichtung sowie per- sönliche Berufsmerkmale persönliche Be- rufsmerkmale der versicherten Person mitgeteilt werden. Der Umtausch erfolgt im bestehenden Versicherungsvertrag mit den bei Vertragsabschluss bzw. Einschluss für den Be- rufsunfähigkeitsschutz gültigen Tarifbestimmungen, den Rech- nungsgrundlagen und den zugehörigen Allgemeinen, Beson- deren oder Ergänzenden Bedingungen – und allen sonstigen geltenden Vereinbarungen. Der Beitrag wird auf Basis der individuellen Risikoeinstufung der versicherten Person anhand ihrer dann ausgeübten Tä- tigkeit bzw. Studienrichtung unter Berücksichtigung der per- sönlichen Berufsmerkmale mit den bei Vertragsabschluss gül- tigen Tarifbestimmungen neu bestimmt. Durch den Umtausch ergibt sich ein höherer Beitrag. Er wird nach anerkannten Re- geln der Versicherungsmathematik neu berechnet. Der Um- tausch in eine Berufsunfähigkeitsrente ist im Rahmen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Basisversorgung nur soweit möglich, als das Dominanzprinzip (siehe Abschnitt I Nummer 8 der Allgemeinen Bedingungen) nicht verletzt wird. Für den darüber hinausgehenden Teil der Berufsunfähigkeits- rente kann gegebenenfalls eine Selbständige Berufsunfähig- keits-Versicherung außerhalb der Basisversorgung abge- schlossen werden. Ist die Versicherungsdauer des ursprünglichen Versicherungs- vertrags für die neue berufliche Tätigkeit / Studienrichtung nicht versicherbar, wird stattdessen die danach höchstmöglichehöchstmögliche Ver- sicherungsdauer versichert. Entsprechendes gilt für die Leis- tungsdauer. Ist die ursprünglich versicherte Jahresrente für die neue be- rufliche Tätigkeit/Studienrichtung nicht versicherbar, wird statt- dessen die dann höchstmögliche Jahresrente versichert. Der Umtausch in den Berufsunfähigkeitsschutz wird zum nächsten Monatsersten wirksam, nachdem uns die Erklärung des Versicherungsnehmers zugegangen ist. Ist die Berufsun- fähigkeit nach den Bedingungen bereits vor dem Umtausch eingetreten, so besteht keine Leistungspflicht. Ist die neue berufliche Tätigkeit / Studienrichtung für den Fall der Berufsunfähigkeit nicht versicherbar, wird der bisherige Versicherungsschutz bei Erwerbsunfähigkeit unverändert wei- tergeführt. Nach Ablauf des Jahres ist eine Umstellung nur noch mit er- neuter Gesundheitsprüfung möglich. Bei Studenten liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist oder voraussichtlich sechs Monate außerstande sein wird, ihr zuletzt betriebenes Studium so, wie es ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, fortzusetzen. Bei Auszubildenden liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die ver- sicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräf- teverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate un- unterbrochen außerstande gewesen ist oder voraussichtlich sechs Monate außerstande sein wird, ihre zuletzt betriebene Berufsausbildung so, wie sie ohne gesundheitliche Beein- trächtigung ausgestaltet war, fortzusetzen. Berufsausbildung ist ein berufliches Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufs- bildungsgesetzes. Bei Hausfrauen und Hausmännern liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körper- verletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist oder voraussichtlich sechs Monate außerstande sein wird, ihre im heimischen Haushalt konkret wahrgenommenen Auf- gaben und ausgeübten Tätigkeiten so, wie sie ohne gesund- heitliche Beeinträchtigung ausgestaltet waren, weiterhin wahrzunehmen und auszuüben.

Appears in 1 contract

Samples: fiseba.de

Umtausch von Erwerbsunfähigkeits- in Berufsunfähig- keitsschutz bei Schülern und Studenten. Versicherte Xxxxxxx und Studenten haben die Möglichkeit, den bestehenden Erwerbsunfähigkeitsschutz ohne erneute Gesund- heitsprüfung Ge- sundheitsprüfung in Berufsunfähigkeitsschutz umzutauschen: ◼ bei erstmaliger Aufnahme einer Berufsausbildung oder ◼ bei erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit; Versicherte Xxxxxxx haben diese Möglichkeit auch ◼ bei erstmaliger Aufnahme eines Studiums. Voraussetzung für einen Umtausch ist, dass der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer der Continentale Lebensversicherung AG die erstmalige erstma- lige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit / Berufsaus- bildung Berufsausbildung / eines Studiums innerhalb eines Jahres nach dem je- weiligen jeweiligen Ereignis in Textform mitteilt. Dabei muss uns auch die dann ausgeübte Tätigkeit bzw. Studienrichtung sowie per- sönliche persönliche Berufsmerkmale der versicherten Person mitgeteilt werden. Der Umtausch erfolgt im bestehenden Versicherungsvertrag mit den bei Vertragsabschluss bzw. Einschluss für den Be- rufsunfähigkeitsschutz gültigen Tarifbestimmungen, den Rech- nungsgrundlagen und den zugehörigen Allgemeinen, Beson- deren oder und Ergänzenden Bedingungen – und allen sonstigen geltenden Vereinbarungen. Der Beitrag wird auf Basis der individuellen Risikoeinstufung der versicherten Person anhand ihrer dann ausgeübten Tä- tigkeit bzw. Studienrichtung unter Berücksichtigung der per- sönlichen Berufsmerkmale mit den bei Vertragsabschluss gül- tigen Tarifbestimmungen neu bestimmt. Durch den Umtausch ergibt sich ein höherer Beitrag. Er wird nach anerkannten Re- geln der Versicherungsmathematik neu berechnet. Der Um- tausch in eine Berufsunfähigkeitsrente ist im Rahmen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Basisversorgung nur soweit möglich, als das Dominanzprinzip (siehe Abschnitt I Nummer 8 der Allgemeinen Bedingungen) nicht verletzt wird. Für den darüber hinausgehenden Teil der Berufsunfähigkeits- rente kann gegebenenfalls eine Selbständige Berufsunfähig- keitsSelbstständige Berufsunfä- higkeits-Versicherung außerhalb der Basisversorgung abge- schlossen werden. Ist die Versicherungsdauer des ursprünglichen Versicherungs- vertrags für die neue berufliche Tätigkeit / Studienrichtung nicht versicherbar, wird stattdessen die danach höchstmögliche.

Appears in 1 contract

Samples: fiseba.de