Umwelthaftpflicht-Regressrisiko (fakultativ). Falls ausdrücklich vereinbart, ist – abweichend von Ziffer 2.6 – versichert die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 (1) AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Ziffer 6 genannten Voraus- setzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
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Umwelthaftpflicht-Regressrisiko (fakultativ). Falls ausdrücklich vereinbart, ist – abweichend von Ziffer 2.6 – versichert die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 (1) AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Ziffer 6 genannten Voraus- setzungen Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.können.
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Umwelthaftpflicht-Regressrisiko (fakultativ). Falls ausdrücklich vereinbart, ist – abweichend von Ziffer 2.6 – versichert die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 (1) AHB findet insoweit keine Anwendung. Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Ziffer 6 genannten Voraus- setzungen Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
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Umwelthaftpflicht-Regressrisiko (fakultativ). Falls ausdrücklich vereinbart, ist – abweichend von Ziffer 2.6 – versichert die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 (1) AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Ziffer 6 genannten Voraus- setzungen Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
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Samples: Land Und Forstwirtschaft
Umwelthaftpflicht-Regressrisiko (fakultativ). Falls ausdrücklich vereinbart, ist – abweichend von Ziffer 2.6 – versichert die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 (1) AHB findet insoweit keine Anwendung. Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Ziffer 6 genannten Voraus- Voraus setzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
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