Universitätssport Musterklauseln

Universitätssport. Die Entwicklungsziele in den spezifischen Bereichen sind im Entwicklungsplan der Montan- universität Leoben im Kapitel Potenzialperspektive – Strukturkapital angeführt. Vorhaben in Bezug auf Besondere Organisationseinheiten Nr. Bezeichnung Vorha- ben Kurzbeschreibung aller hier beschriebenen geplanten Vorhaben Geplante Umsetzung bis 1 Zusätzliche Raumressourcen Aufgrund des sich ständig erweiternden, auf die Bedürfnisse der Universitätsangehörigen abgestimmten Angebotes des Universi- tätssport Leoben ist die Bereitstellung sportlich und wissenschaft- lich geeigneter Raumressourcen geplant, um weiterhin ein zufrie- denstellendes Sportangebot bieten zu können und den Betrieb attraktiv und leistungsfähig zu machen bzw. zu erhalten. 2010 - 2012 2 Entwicklung eines Gesundheits- und Fitnessprogram- mes für Mitarbei- terInnen der Montanuniversität Leoben Entwicklung eines Weiterbildungsprogrammes von Sportwissen- schaftern, Psychologen, Gesundheitsmoderatoren und Arbeitsme- dizinern zu den Themen Sport und Gesundheit, Leistungssteige- rung, Ausgleich, Motivation und Ernährung sowie ergänzende Ein- richtung eines Fitnessraumes. 2010 - 2012 Ziele in Bezug auf besondere Organisationseinheiten und Einrichtungen 2010 2011 2012 1*) Fitnessprogramme Einrichtung von Fit- nessprogrammen 0 0 1 2 *) Zielwerte kumuliert
Universitätssport. 1. Kurzer Bezug zum Entwicklungsplan Siehe Kapitel 11.2 (S. 83-84), siehe auch S. 27, 28, 46, 53 Aufgabe des Universitätssportinstituts (USI): Im Rahmen des freiwilligen Hochschulsports soll den Studierenden, den MitarbeiterInnen sowie den AbsolventInnen aller Univer- sitäten, Hochschulen und Fachhochschulen von Salzburg und Umgebung ein breit ge- fächertes Sport- und Bewegungsangebot zur Verfügung gestellt werden. Bei der Weiter- entwicklung des Programmangebotes werden vor allem die gesundheitsfördernden Bewegungskonzepte berücksichtigt, um der durch Bewegungsmangel entstehenden Gesundheitsgefährdung entgegenwirken zu können. Damit leistet das USI einen wesent- lichen Beitrag zu gesunden universitären Lehr- und Forschungseinrichtungen. Die Kun- denorientierung wird durch den weiteren Ausbau der internetbasierten Kommunikation laufend verbessert. Regelmäßig durchgeführte Evaluierungen des Sport- und Bewe- gungsangebotes sowie der Servicemaßnahmen garantieren die Qualitätsentwicklung. Für den Fachbereich Sport- und Bewegungswissenschaft ist die Schaffung einer dritten Professur für Biomechanik sportlicher Bewegung ein entscheidendes Ziel zur weiteren Profilierung und Qualitätssicherung.
Universitätssport. 1982 wurde die universitäre Sportanlage an der Bremgartenstrasse 145 in der heutigen Form in Betrieb genommen. In der Zwischenzeit haben sich die Rahmenbedingungen markant verändert: Die Zahl der Studierenden der Universität Bern ist seit der Eröffnung dieser Anlage von 8'000 auf über 15'000 angestiegen. Zusätzlich sind neu auch die 2'000 Studierenden der Pädagogischen Hochschule Bern und 4'500 Studierenden der Berner Fachhochschule berechtigt, am Universi- tätssport teilzunehmen. Parallel zu dieser quantitativen Entwicklung ist der Stellenwert des stu- dienbegleitenden Ausgleichssports enorm gestiegen. Heute bietet der Universitätssport pro Woche rund 300 Angebotsstunden in 100 Sportarten an, die von 9'000 Personen besucht werden. Das ergibt pro Jahr 14'000 besuchte Sportstunden. Die heutigen Sportanlagen der Universität sind mit diesen Aktivitäten längst überbeansprucht, eine ganze Reihe von Angeboten findet deshalb extern statt. Indem die für die Sportausbildungen zu erweiternden Hallenkapazitäten in den Randstunden durch den Universitätssport mitgenutzt wer- den, wird die Nutzung sinnvoll verdichtet. Mit der Abend- und Wochenendnutzung der Anlagen für den Hochschulbreitensport können externe Mietstandorte aufgegeben werden.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und