Unmittelbare Beförderung. (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder, wenn die Vorschriften des Artikels 4 Anwen- dung finden, durch die Gebiete Israels, Ägyptens oder der Westbank und des Gaza- Streifens befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umla- dung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Vertragsparteien befördert werden. (2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Warenbeschreibung; ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beför- derungsmittel, und iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland, oder c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweis- kräftigen Unterlagen.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Unmittelbare Beförderung. (1) . Die im Rahmen des dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder, wenn die Vorschriften des Artikels 4 Anwen- dung finden, oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete Israelsder in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete, Ägyptens oder der Westbank und des Gaza- Streifens mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über Erzeugnisse durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umla- dung Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- entladen, verladen oder verladen worden sind aufgeteilt werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren habenerfahren. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet die der Vertragsparteien befördert werden.
(2) . Sendungen, die sich im Gebiet der EU im Transit befinden, können aufgeteilt werden, sofern sie unter der Aufsicht der Zollbehörden des EU-Durchfuhrlandes bleiben.
3. Der Nachweis, dass die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbrachtzu erbringen, wenn indem den Zollbehörden des Einfuhrlandes Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
(a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
(b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
(i) genaue Warenbeschreibung;Beschreibung der Erzeugnisse,
(ii) Zeitpunkt Datum des Ent- und Wiederverladens der Waren Erzeugnisse oder der Ein- oder und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beför- derungsmittel, Beförderungsmittel; und
(iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren Erzeugnisse im Durchfuhrland, oder
(c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweis- kräftigen beweiskräftigen Unterlagen.
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Samples: Handelsabkommen, Handelsabkommen
Unmittelbare Beförderung. (1) . Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder, wenn die Vorschriften des Artikels 4 Anwen- dung finden, durch die Gebiete Israels, Ägyptens oder der Westbank einem EFTA-Staat und des Gaza- Streifens Mexiko befördert werden. Jedoch können ErzeugnisseErzeug- nisse, die eine einzige Sendung bilden, über durch andere Gebiete Länder befördert werden, gegebenenfalls ge- gebenenfalls auch mit einer Umla- dung Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen GebietenLändern, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- Durch- fuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Vertragsparteien befördert werdenha- ben.
(2) . Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
(a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, ; oder
(b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
(i) genaue Warenbeschreibung;
(ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beför- derungsmittel, Be- förderungsmittel; und
(iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland, Durchfuhrland oder
(c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweis- kräftigen Unterlagen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Unmittelbare Beförderung. (1) . Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder, wenn die Vorschriften des Artikels 4 Anwen- dung finden, durch die Gebiete Israels, Ägyptens oder der Westbank einem EFTA-Staat und des Gaza- Streifens Mexiko befördert werden. Jedoch können ErzeugnisseErzeug- nisse, die eine einzige Sendung bilden, über durch andere Gebiete Länder befördert werden, gegebenenfalls ge- gebenenfalls auch mit einer Umla- dung Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen GebietenLändern, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- Durch- fuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Vertragsparteien befördert werdenha- ben.
(2) . Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
(a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, ; oder
(b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
(i) genaue Warenbeschreibung;
(ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beför- derungsmittel, Beförderungsmittel; und
(iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland, Durchfuhrland oder
(c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweis- kräftigen Unterlagen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Unmittelbare Beförderung. (1) 1 Die im Rahmen des dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder, wenn die Vorschriften des Artikels 4 Anwen- dung finden, durch die Gebiete Israels, Ägyptens oder der Westbank einem EFTA-Staat und des Gaza- Streifens Singapur befördert werden. Jedoch können ErzeugnisseEr- zeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über durch andere Gebiete Länder befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umla- dung Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebietendie- sen Ländern, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden wor- den sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Vertragsparteien befördert werden.
(2) 2 Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbrachter- bracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt vor- gelegt wird:
(a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, ; oder
(b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
i) genaue Warenbeschreibung;
ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beför- derungsmittel, Be- förderungsmittel; und
iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland, ; oder
(c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweis- kräftigen Unterlagen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Unmittelbare Beförderung. (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder, wenn die Vorschriften des Artikels 4 Anwen- dung finden, Mitgliedstaaten oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete Israels, Ägyptens der an- deren in Artikel 4 genannten Länder oder der Westbank und des Gaza- Streifens Europäischen Gemeinschaft befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umla- dung Umladung oder vorübergehenden vorüberge- henden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung Überwa- chung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Vertragsparteien Mitgliedstaaten befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, ; oder
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
i) genaue Warenbeschreibung;
ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beför- derungsmittelBe- förderungsmittel, und
iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland, Durchfuhrland oder,
c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweis- kräftigen Unterlagen.
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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation
Unmittelbare Beförderung. (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für die den Voraussetzungen dieses Protokolls Pro- tokolls entsprechende Erzeugnisse&rzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder, wenn die Vorschriften des Artikels 4 Anwen- dung finden, der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Repu- blik Mazedonien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete Israels, Ägyptens oder der Westbank in den Artikeln 2 und des Gaza- Streifens 4 genannten anderen Länder und Gebiete befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse&rzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über durch andere Gebiete befördert werdenwer- den, gegebenenfalls auch mit einer Umla- dung Umladung oder vorübergehenden Einlagerung &inlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben &inlagerungslands bleiben und dort nur ent- oder und verladen worden sind werden oder eine auf die Erhaltung &rhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren habenerfahren. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Vertragsparteien Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes &infuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit den folgenden Angaben:
i) genaue Warenbeschreibung;Beschreibung der &rzeugnisse,
ii) Zeitpunkt Datum des Ent- &nt- und Wiederverladens der Waren &rzeugnisse oder der Ein- oder &in- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten benutz- ten Schiffe oder sonstigen Beför- derungsmittel, Beförderungsmittel und
iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren &rzeugnisse im Durchfuhrland, Durchfuhrland oder
c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweis- kräftigen beweiskräftigen Unterlagen.
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Unmittelbare Beförderung. (1) Die im Rahmen des jeweiligen Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für die den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Übereinkommens entsprechenden Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder, wenn die Vorschriften des Artikels 4 Anwen- dung finden, oder im Durchgangs- verkehr durch die Gebiete Israelsder in Artikel 3 genannten Vertragsparteien, Ägyptens oder der Westbank und des Gaza- Streifens mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls gegebe- nenfalls auch mit einer Umla- dung Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen zoll- amtlichen Überwachung der Behörden Zollbehörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben bleiben und dort nur ent- oder und wieder verladen worden sind werden oder eine auf die Erhaltung ihres eines guten Zustands gerichtete Behandlung erfahren habenerfahren. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet die der Vertragsparteien ausführenden oder einführenden Ver- tragsparteien befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist wird dadurch erbracht, wenn dass den Zollbehörden des Einfuhrlandes der einführenden Vertragspartei eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland von der ausführenden Vertragspartei durch das Durchfuhrland Durchfuhr- land erfolgt ist, oder
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit den folgenden Angaben:
i) genaue Warenbeschreibung;Beschreibung der Erzeugnisse,
ii) Zeitpunkt Datum des Ent- und Wiederverladens der Waren Erzeugnisse oder gegebenenfalls der Ein- oder und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beför- derungsmittel, Beförderungsmittel und
iii) Bescheinigung über Bestätigung der Bedingungen, unter denen die Bedingungen des Verbleibs der Waren Erzeugnisse im DurchfuhrlandDurchfuhrland verblieben sind, oder,
c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweis- kräftigen beweiskräftigen Unterlagen.
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Samples: Regional Agreement