Common use of Unterbrechung der Stromlieferung und andere Zuwiderhandlungen Clause in Contracts

Unterbrechung der Stromlieferung und andere Zuwiderhandlungen. 9.1 LSW ist berechtigt, die Stromlieferung durch Sperrung der Contract-ID ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung der Stromlieferung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung der Messeinrichtungen zu verhindern („Stromdiebstahl“). 9.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung von Zahlungs- verpflichtungen trotz Mahnung, ist LSW berechtigt, die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung durch Sperrung der Contract-ID zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nach- kommt. LSW kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromlieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungs- verzuges darf LSW eine Unterbrechung der Stromlieferung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzah- lungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Beginn der Unterbrechung der Stromlieferung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt. 9.3 LSW hat die Versorgung durch Freischaltung der Contract-ID unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung der Stromlieferung entfallen sind und

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Samples: Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag

Unterbrechung der Stromlieferung und andere Zuwiderhandlungen. 9.1 LSW EWI ist berechtigt, die Stromlieferung durch Sperrung der Contract-ID ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung der Stromlieferung Stromliefe- rung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern („Stromdiebstahl“). 9.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung von Zahlungs- verpflichtungen trotz Mahnung, ist LSW EWI berechtigt, die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung durch Sperrung der Contract-ID zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen Fol- gen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nach- kommtVerpflich- tungen nachkommt. LSW EWI kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromlieferung Strom- lieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungs- verzuges Zahlungsverzuges darf LSW EWI eine Unterbrechung der Stromlieferung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzah- lungen Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Beginn der Unterbrechung der Stromlieferung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt. 9.3 LSW EWI hat die Versorgung durch Freischaltung der Contract-ID unverzüglich wiederherstellen wiederher- stellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung der Stromlieferung entfallen sind undund der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromliefe- rung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen.

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Samples: Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag

Unterbrechung der Stromlieferung und andere Zuwiderhandlungen. 9.1 LSW ist 7.1 Die Stadtwerke sind berechtigt, die Stromlieferung durch Sperrung der Contract-ID ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung der Stromlieferung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern („Stromdiebstahl“). 9.2 7.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung von Zahlungs- verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung, ist LSW sind die Stadtwerke berechtigt, die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung durch Sperrung der Contract-ID zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nach- kommt. LSW kann nachkommt. 7.3 Die Stadtwerke können mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromlieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungs- verzuges darf LSW Zahlungsverzugs dürfen die Stadtwerke eine Unterbrechung der Stromlieferung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzah- lungen Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Beginn der Unterbrechung der Stromlieferung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt. 9.3 LSW hat 7.4 Die Stadtwerke haben die Versorgung durch Freischaltung der Contract-ID unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung der Stromlieferung entfallen sind undund der Kunde die Kosten für die Unterbrechung der Stromlieferung und Wiederherstellung der Stromlieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu erstatten.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Strom Für Die Betankung Von Elektroautos, Auftrag Zur Lieferung Von Strom

Unterbrechung der Stromlieferung und andere Zuwiderhandlungen. 9.1 LSW 13.1 Das STADTWERK AM SEE ist berechtigt, die Stromlieferung durch Sperrung der Contract-ID ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt zuwi- derhandelt und die Unterbrechung der Stromlieferung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern („Stromdiebstahl“). 9.2 13.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung von Zahlungs- verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung, ist LSW das STADTWERK AM SEE berechtigt, die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung durch Sperrung der Contract-ID zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nach- kommtnachkommt. LSW Das STADTWERK AM SEE kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromlieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungs- verzuges Zahlungsverzuges darf LSW das STADTWERK AM SEE eine Unterbrechung der Stromlieferung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzah- lungen Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Beginn der Unterbrechung der Stromlieferung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt. 9.3 LSW 13.3 Das STADTWERK AM SEE hat die Versorgung durch Freischaltung der Contract-ID unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung der Stromlieferung entfallen sind undund der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromlieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzu- weisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

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Samples: Vertrag, Stromlieferungsvertrag

Unterbrechung der Stromlieferung und andere Zuwiderhandlungen. 9.1 LSW 7.1 SWJ ist berechtigt, die Stromlieferung durch Sperrung der Contract-ID ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung der Stromlieferung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern („Stromdiebstahl“)) oder um einen Verstoß gegen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Nutzung der Ladestationen (vgl. auch Ziffer 3 der AGB) zu verhindern. 9.2 7.2 SWJ behält sich vor, bei konkreten Hinweisen auf missbräuchliche Nutzung der Roaming-Funktionalität diese für die jeweilige Contract-ID zu deaktivieren und den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Missbräuchliches Verhalten liegt beispielsweise vor, wenn im Rahmen des Gebrauchs dieser Contract-ID die Contract-ID für zwei Elektroautos verwendet wird. Darüber hinaus liegt missbräuchliches Verhalten vor, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Monaten mehr als 50 Prozent der Ladevorgänge an SWJ-fremden Ladesäulen stattfinden. 7.3 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung von Zahlungs- verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung, ist LSW SWJ berechtigt, die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung durch Sperrung der Contract-ID zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nach- kommt. LSW kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromlieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungs- verzuges darf LSW eine Unterbrechung der Stromlieferung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzah- lungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Beginn der Unterbrechung der Stromlieferung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt. 9.3 LSW hat 7.4 SWJ wird die Versorgung durch Freischaltung der Contract-ID unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung der Stromlieferung entfallen sind undund der Kunde die ggf. angefallenen Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromlieferung ersetzt hat. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen, einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z. B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen, einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen, einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. Sollten sich die in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder seine Fortsetzung für SWJ unzumutbar werden, ist SWJ berechtigt die Ziffern 1, 5 bis 7, 9 bis 11, und 17dieser AGB entsprechend anzupassen.

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Samples: Stromliefervertrag

Unterbrechung der Stromlieferung und andere Zuwiderhandlungen. 9.1 LSW 7.1 SWJ ist berechtigt, die Stromlieferung durch Sperrung der Contract-ID ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung der Stromlieferung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern („Stromdiebstahl“)) oder um einen Verstoß gegen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Nutzung der Ladestationen (vgl. auch Ziffer 3 der AGB) zu verhindern. 9.2 7.2 SWJ behält sich vor, bei konkreten Hinweisen auf missbräuchliche Nutzung der eRoaming-Funktionalität diese für die jeweilige Contract-ID zu deaktivieren und den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Missbräuchliches Verhalten liegt beispielsweise vor, wenn im Rahmen des Gebrauchs dieser Contract-ID die Contract-ID für zwei Elektroautos verwendet wird. Darüber hinaus liegt missbräuchliches Verhalten vor, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Monaten mehr als 50 Prozent der Ladevorgänge an SWJ-fremden Ladesäulen stattfinden. 7.3 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung von Zahlungs- verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung, ist LSW SWJ berechtigt, die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung durch Sperrung der Contract-ID zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nach- kommt. LSW kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromlieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungs- verzuges darf LSW eine Unterbrechung der Stromlieferung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzah- lungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Beginn der Unterbrechung der Stromlieferung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt. 9.3 LSW hat 7.4 SWJ wird die Versorgung durch Freischaltung der Contract-ID unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung der Stromlieferung entfallen sind undund der Kunde die ggf. angefallenen Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromlieferung ersetzt hat. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen, einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z. B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen, einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen, einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. Sollten sich die in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder seine Fortsetzung für SWJ unzumutbar werden, ist SWJ berechtigt die Ziffern 1, 5 bis 7, 9 bis 11, und 17dieser AGB entsprechend anzupassen.

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Samples: Stromliefervertrag

Unterbrechung der Stromlieferung und andere Zuwiderhandlungen. 9.1 LSW 14.1 Das STADTWERK AM SEE ist berechtigt, die Stromlieferung durch Sperrung der Contract-ID ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt zuwi- derhandelt und die Unterbrechung der Stromlieferung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern („Stromdiebstahl“). 9.2 14.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung von Zahlungs- verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung, ist LSW das STADTWERK AM SEE berechtigt, die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung durch Sperrung der Contract-ID zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nach- kommtnachkommt. LSW Das STADTWERK AM SEE kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromlieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungs- verzuges Zahlungsverzuges darf LSW das STADTWERK AM SEE eine Unterbrechung der Stromlieferung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzah- lungen Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Beginn der Unterbrechung der Stromlieferung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt. 9.3 LSW 14.3 Das STADTWERK AM SEE hat die Versorgung durch Freischaltung der Contract-ID unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung der Stromlieferung entfallen sind undund der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromlieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzu- weisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Unterbrechung der Stromlieferung und andere Zuwiderhandlungen. 9.1 LSW Die SWRW ist berechtigt, die Stromlieferung durch Sperrung der Contract-ID ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem unerhebli- chem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung der Stromlieferung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen zu verhindern („Stromdiebstahl“). 9.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nichterfül- lung von Zahlungs- verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung, ist LSW die SWRW berechtigt, die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung durch Sperrung der Contract-ID zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende hinrei- chende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nach- kommtnachkommt. LSW Die SWRW kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung Unter- brechung der Stromlieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungs- verzuges Zah- lungsverzuges darf LSW die SWRW eine Unterbrechung der Stromlieferung Stromliefe- rung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzah- lungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Beginn der Unterbrechung der Stromlieferung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt. 9.3 LSW Die SWRW hat die Versorgung durch Freischaltung der Contract-ID unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung der Stromlieferung entfallen sind undund der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Strom- lieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleich- bare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrund- lage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kun- den zu gestatten.

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Samples: Autostromvertrag

Unterbrechung der Stromlieferung und andere Zuwiderhandlungen. 9.1 LSW Die BEW ist berechtigt, die Stromlieferung durch Sperrung der Contract-ID ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung der Stromlieferung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern („Stromdiebstahl“). 9.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung von Zahlungs- verpflichtungen einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist LSW die BEW berechtigt, die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung durch Sperrung der Contract-ID zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nach- kommtnachkommt. LSW BEW kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromlieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungs- verzuges Zahlungsverzuges darf LSW BEW eine Unterbrechung der Stromlieferung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzah- lungen Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Beginn der Unterbrechung der Stromlieferung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt. 9.3 LSW Die BEW hat die Versorgung durch Freischaltung der Contract-ID unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung der Stromlieferung entfallen sind undund der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromlieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. 10 Vertragsänderungen 10.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen, einschlägigen Gesetzen und Vorschriften (wie z. B. dem EnWG und der StromGVV sowie auf der aktuellen, einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen, einschlägigen Verwaltungsentscheidungen der Bundesnetzagentur). Sollten sich die in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für die BEW unzumutbar werden, ist die BEW berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen (mit Ausnahme der Hauptleistungspflichten) entsprechend anzupassen. 10.2 Die BEW wird dem Kunden die Anpassungen nach vorstehendem Absatz (1) mindestens drei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in Textform nicht mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen wird der Kunde von der BEW bei Bekanntgabe besonders hingewiesen.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen Für Autostrom