Befreiung von der Leistungspflicht Musterklauseln

Befreiung von der Leistungspflicht. Entschliesst sich der Kunde, nicht mit unserer telefonischen Beratung zusammenzuarbeiten, keine zumutbare Fern-Support-Unterstützung zu nutzen oder gibt er Kyocera nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit, den Fehler zu beheben, wird Kyocera von der Verpflichtung zur Erbringung von KYOlife SupportServiceleistungen gemäss diesen KYOlife Geschäftsbedingungen frei; aufgrund zusätzlicher Support-Leistungen können gegebenenfalls zusätzliche Kosten entstehen.
Befreiung von der Leistungspflicht. Soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt, wird der Versiche- rer rückwirkend von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Voraus- setzungen der Ziffer 3.1 durch eigenes Geständnis, durch einen Ver- gleich oder durch Urteil in einem gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren festgestellt wurden.
Befreiung von der Leistungspflicht. 12.1. Sollten die Parteien durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen oder durch sons- tige Umstände, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegen oder deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftli- chen Aufwand nicht erreicht werden kann, gehindert sein, ihre Leis- tungspflichten zu erfüllen, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. In allen oben genannten Fällen der Leis- tungsbefreiung können die Parteien keinen Anspruch auf Schadenser- satz geltend machen, sofern kein Verschulden der Partei vorliegt, die sich auf höhere Gewalt beruft. 12.2. Die Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich unter Darlegung der sie an der Vertragserfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie werden darüber hinaus das Leistungshindernis so schnell wie möglich beseitigen, sofern ihnen dies mit einem angemessenen technischen o- der wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
Befreiung von der Leistungspflicht. Die Verpflichtung zur Stromlieferung besteht nicht 2.1 bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung soweit es sich um die Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, 2.2 soweit die vertraglichen Regelungen zeitliche Beschränkungen vorsieht, 2.3 soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung unterbrochen hat, 2.4 soweit zur Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversor- gungssystems Maßnahmen nach §§ 13, 14 EnWG getroffen werden, 2.5 soweit und solange die SVS an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihnen nicht möglich ist, oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, 2.6 soweit mit dem zuständigen Netzbetreiber kein wirksamer Netzan- schlussvertrag abgeschlossen ist, 2.7 soweit sonstige vertragliche Vereinbarungen existieren, die diesem Vertrag entgegenstehen, 2.8 soweit vom zuständigen Messdienstleister die Verbrauchsdaten bei registrierender Leistungsmessung und bei sonstigen fernabgelesenen Zählern nicht mindestens monatlich bereitgestellt werden.
Befreiung von der Leistungspflicht. 9.1 Der Lieferant ist von seiner Leistungspflicht frei, soweit Netzbetreiber berechtigt sind, ohne Verschulden des Lieferanten die Versorgung des Kunden einzuschränken oder einzu­ stellen, z. B. aufgrund von Netzengpässen, zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs, zur Abwendung eines „Energie­ diebstahls“, zur Abwendung unmittelbarer Gefahren für die Sicherheit von Anlagen oder Personen oder aufgrund sonstiger Rechte aus dem Netzanschluss, dem Anschlussnutzungs­ bzw. Netznutzungsvertragsverhältnis. 9.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung auf Seiten des Netzbetreibers einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferant ebenfalls von seiner Leistungspflicht frei.
Befreiung von der Leistungspflicht. 8.1. Kommt es aufgrund einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses zu Unregelmäßigkeiten bzw. einer Unterbrechung der durch nowenergy erbrachten Leistung, ist nowenergy insoweit von der Leistungspflicht befreit. Der Kunde wird umgehend über die Umstände der Störung/ Unterbrechung aufgeklärt, soweit nowenergy die relevanten Tatsachen bekannt sind bzw. nowenergy in zumutbarer Weise darüber Kenntnis erlangen kann. 8.2. nowenergy haftet nicht für Schäden in Folge von Unterbrechungen/Unregelmäßigkeiten der Leistungserbringung nach Ziffer 8.1., soweit nowenergy kein Verschulden trifft.
Befreiung von der Leistungspflicht. 5.1. In Fällen höherer Gewalt sind Kritzner und der Lieferant für die Dauer und im Umfang der Störung von ihrer jeweiligen Leistungspflicht befreit. Zu den Fällen höherer Gewalt zählen u.a. Streiks, Aussperrungen, Naturereignisse oder ähnliche unvorhersehbare Ereignisse. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich gegenseitig zu unterrichten und ihre jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. 5.2. Sofern Kritzner die Verhinderung nicht zu vertreten hat und wenn die Lieferung aufgrund der durch die höhere Gewalt bedingten Verzögerung für Kritzner unter Berücksichtigung wirtschaft- licher Gesichtspunkte nicht mehr verwert- bar ist, kann Kritzner ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten ohne schadensersatzpflichtig zu sein. Im Falle des Rücktritts wird Kritzner eventuell bereits erhaltene Gegenleistungen dem Lieferanten unverzüglich erstatten. 5.3. Beantragt der Lieferant die Eröff- nung des Insolvenzverfahrens oder wird ein Insolvenzverfahren eröffnet oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder stellt der Lieferant seine Zahlungen ein, kann Kritzner vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist Kritzner berechtigt, die bisher durch den Lieferanten erbrachten Leistungen gegen eine angemessene Vergütung in Anspruch zu nehmen. 5.4. Ein Recht zum Rücktritt vom Ver- trag steht Kritzner auch dann zu, wenn der Lieferant einen mit Vorbereitung, Ab- schluss oder Durchführung des Vertrages beauftragten Mitarbeiter von Kritzner oder in dessen Auftrag einen Dritten Vorteile gewährt oder verspricht. 5.5. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
Befreiung von der Leistungspflicht. 3.1. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungen durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertragli- chen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 3.2. Die Parteien sind verpflichtet, sich bei Vorliegen von Leistungshindernissen zu benachrich- tigen. 3.3. Soweit der Auftragnehmer in der Erbringung der Leistungen aufgrund von Umständen, die er selbst nicht zu vertreten haben, gehindert ist, ruhen die Leistungspflichten des Auftrag- nehmers ebenfalls.
Befreiung von der Leistungspflicht. 8.1 Wird den Vertragspartnern die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Vertragspartner von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. Auch der Beginn der Lieferung oder Leistung durch die STW (Ziffer I.2) kann sich infolgedessen entsprechend verschieben. In allen oben genannten Fällen der Leistungsbefreiung können die Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, es sei denn, es liegt ein Verschulden des Vertragspartners vor, der sich auf höhere Gewalt beruft. 8.2 Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich unverzüglich unter Darlegung der sie an der Vertragserfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie werden darüber hinaus das Leistungshindernis so schnell wie möglich beseitigen, sofern ihnen dies mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
Befreiung von der Leistungspflicht. 8.1. Kommt es aufgrund einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses zu Unregelmäßigkeiten bzw. einer Unterbrechung der durch voxenergie erbrachten Leistung, ist voxenergie insoweit von der Leistungspflicht befreit. Der Kunde wird umgehend über die Umstände der Störung/ Unterbrechung aufgeklärt, soweit voxenergie die relevanten Tatsachen bekannt sind bzw. voxenergie in zumutbarer Weise darüber Kenntnis erlangen kann. 8.2. voxenergie haftet nicht für Schäden in Folge von Unterbrechungen/Unregelmäßigkeiten der Leistungserbringung nach Ziffer 8.1., soweit voxenergie kein Verschulden trifft.