Befreiung von der Leistungspflicht Musterklauseln

Befreiung von der Leistungspflicht. Entschliesst sich der Kunde, nicht mit unserer telefonischen Beratung zusammenzuarbeiten, keine zumutbare Fern-Support-Unterstützung zu nutzen oder gibt er Kyocera nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit, den Fehler zu beheben, wird Kyocera von der Verpflichtung zur Erbringung von KYOlife SupportServiceleistungen gemäss diesen KYOlife Geschäftsbedingungen frei; aufgrund zusätzlicher Support-Leistungen können gegebenenfalls zusätzliche Kosten entstehen.
Befreiung von der Leistungspflicht. Soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt, wird der Versiche- rer rückwirkend von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Voraus- setzungen der Ziffer 3.1 durch eigenes Geständnis, durch einen Ver- gleich oder durch Urteil in einem gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren festgestellt wurden.
Befreiung von der Leistungspflicht. Die Verpflichtung zur Stromlieferung besteht nicht
Befreiung von der Leistungspflicht. 8.1 Wird den Vertragspartnern die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Vertragspartner von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. Auch der Beginn der Lieferung oder Leistung durch die STW (Ziffer I.2) kann sich infolgedessen entsprechend verschieben. In allen oben genannten Fällen der Leistungsbefreiung können die Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, es sei denn, es liegt ein Verschulden des Vertragspartners vor, der sich auf höhere Gewalt beruft.
Befreiung von der Leistungspflicht. 3.1. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungen durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertragli- chen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
Befreiung von der Leistungspflicht. 8.1. Kommt es aufgrund einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses zu Unregelmäßigkeiten bzw. einer Unterbrechung der durch voxenergie erbrachten Leistung, ist voxenergie insoweit von der Leistungspflicht befreit. Der Kunde wird umgehend über die Umstände der Störung/ Unterbrechung aufgeklärt, soweit voxenergie die relevanten Tatsachen bekannt sind bzw. voxenergie in zumutbarer Weise darüber Kenntnis erlangen kann.
Befreiung von der Leistungspflicht. Die Verpflichtung zur Stromlieferung besteht nicht bei einer Unterbre- chung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung soweit es sich um die Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt.
Befreiung von der Leistungspflicht. 8.1. Kommt es aufgrund einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses zu Unregelmäßigkeiten bzw. einer Unterbrechung der durch nowenergy erbrachten Leistung, ist nowenergy insoweit von der Leistungspflicht befreit. Der Kunde wird umgehend über die Umstände der Störung/ Unterbrechung aufgeklärt, soweit nowenergy die relevanten Tatsachen bekannt sind bzw. nowenergy in zumutbarer Weise darüber Kenntnis erlangen kann.
Befreiung von der Leistungspflicht. 5.1. In Fällen höherer Gewalt sind Kritzner und der Lieferant für die Dauer und im Umfang der Störung von ihrer jeweiligen Leistungspflicht befreit. Zu den Fällen höherer Gewalt zählen u.a. Streiks, Aussperrungen, Naturereignisse oder ähnliche unvorhersehbare Ereignisse. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich gegenseitig zu unterrichten und ihre jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Befreiung von der Leistungspflicht. 12.1. Sollten die Parteien durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen oder durch sons- tige Umstände, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegen oder deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftli- chen Aufwand nicht erreicht werden kann, gehindert sein, ihre Leis- tungspflichten zu erfüllen, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. In allen oben genannten Fällen der Leis- tungsbefreiung können die Parteien keinen Anspruch auf Schadenser- satz geltend machen, sofern kein Verschulden der Partei vorliegt, die sich auf höhere Gewalt beruft.