Unterbrechung der Stromlieferung und andere Zuwiderhandlungen. 9.1 Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH ist berechtigt, die Stromlieferung durch Sperrung der Contract-ID ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung der Stromlieferung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern („Stromdiebstahl“). 9.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung, ist die Stadtwerke Bad Tölz GmbH berechtigt, die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung durch Sperrung der Contract-ID zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromlieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf die Stadtwerke Bad Tölz GmbH eine Unterbrechung der Stromlieferung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Beginn der Unterbrechung der Stromlieferung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt. 9.3 Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH hat die Versorgung durch Freischaltung der Contract- ID unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung der Stromlieferung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromlieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
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Unterbrechung der Stromlieferung und andere Zuwiderhandlungen. 9.1 Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH ist berechtigt, die Stromlieferung durch Sperrung der Contract-ID ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Kunde einer vertraglichen ver- traglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung der Stromlieferung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern ver- hindern („Stromdiebstahl“).
9.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- verpflichtungen trotz Mahnung, ist die Stadtwerke Bad Tölz GmbH berechtigt, die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung durch Sperrung der Contract-ID zu unterbrechenun- terbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromlieferung Stromliefe- rung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf die Stadtwerke Bad Tölz GmbH eine Unterbrechung Unterbre- chung der Stromlieferung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen Voraussetzun- gen nur durchführen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen Zah- lungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Beginn der Unterbrechung Unter- brechung der Stromlieferung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigtangekün- digt.
9.3 Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH hat die Versorgung durch Freischaltung der Contract- ID unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung der Stromlieferung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromlieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach ein- fach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Be- rechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
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Samples: Stromliefervertrag