Common use of Unterbrechung der Stromversorgung Clause in Contracts

Unterbrechung der Stromversorgung. 1.1 Der Versorger ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige Androhung fristlos durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 1.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung oder Nichtleistung einer Sicherheit trotz Mahnung, ist der Versorger berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Stromversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde nach § 294 ZPO in Textform glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussichten darauf bestehen, dass er seinen Verpflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommen wird. Der Versorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromversorgung androhen, sofern diese nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 1.3 Ist der Kunde trotz ordnungsgemäßer Ankündigung eines Termins und eines Ersatztermins für die Unterbrechung von ihm verschuldet nicht angetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechung erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder scheitert die Unterbrechung aus einem anderen Grund, den der Kunde zu verantworten hat, kann der Versorger die ihm hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten unter Beachtung vergleichbarer Fälle und unter Beachtung von § 315 BGB nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal berechnen. 1.4 Der Versorger hat die Stromversorgung des Kunden unverzüglich durch den Netzbetreiber wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromversorgung dem Versorger in voller Höhe ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. 1.5 Haushaltskunden werden vom Versorger spätestens vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informiert, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können gehören 1. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits, 4. Informationen zu Energieberatungsdiensten, 5. alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, 6. Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder 7. eine Schuldnerberatung. Die Informationen müssen deutlich und leicht verständlich die Maßnahme selbst sowie die Konsequenzen aufzeigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Unterbrechung der Stromversorgung. 1.1 Der Versorger ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige Androhung fristlos durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB ASLB schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Messein- richtungen zu verhindern. 1.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung oder Nichtleistung einer Sicherheit trotz MahnungMahnung ab einem Betrag von mindestens 100 Euro, ist der Versorger berechtigt, die Versorgung vier 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Stromversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung Zuwider- handlung stehen oder der Kunde nach § 294 ZPO in Textform glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussichten darauf bestehen, dass er seinen Verpflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommen nach- kommen wird. Der Versorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromversorgung androhen, sofern diese nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 1.3 Ist der Kunde trotz ordnungsgemäßer Ankündigung eines Termins Termin- und eines Ersatztermins Ersatzterminankündigung für die Unterbrechung von ihm verschuldet nicht angetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechung erforderlichen erforder- lichen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, werden oder scheitert die Unterbrechung aus einem anderen Grund, den der Kunde zu verantworten hat, kann der Versorger die ihm hierdurch zusätzlich entstandenen entstande- nen Kosten unter Beachtung vergleichbarer Fälle und unter Beachtung von § 315 BGB nach tatsächlichem tatsäch- lichem Aufwand oder pauschal berechnen. 1.4 Der Versorger hat die Stromversorgung des Kunden unverzüglich durch den Netzbetreiber wiederherstellen wiederher- stellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromversorgung dem Versorger in voller Höhe ersetzt hat. Die Kosten Kos- ten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. 1.5 Haushaltskunden werden vom Versorger spätestens vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informiert, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können gehören 1. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits, 4. Informationen zu Energieberatungsdiensten, 5. alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, 6. Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder 7. eine Schuldnerberatung. Die Informationen müssen deutlich und leicht verständlich die Maßnahme selbst sowie die Konsequenzen aufzeigen.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Unterbrechung der Stromversorgung. 1.1 Der Versorger ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige Androhung fristlos durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn 15.1. Handelt der Kunde diesen AGB diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt zuwider und ist die Unterbrechung erforderlich isterforderlich, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern, ist e-regio berechtigt, seine Versorgung ohne vorhe- rige Androhung durch den Netzbetreiber unterbre- chen zu lassen. 1.2 15.2. Bei anderen ZuwiderhandlungenZuwiderhandlungen des Kunden, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung oder Nichtleistung einer Sicherheit Zahlungs- verpflichtung trotz Mahnung, ist der Versorger e-regio berechtigt, die Versorgung vier (4) Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den Netzbetreiber zuständigen Netz- betreiber nach § 24 Absatz 3 der Niederspannungs- anschlussverordnung mit der Unterbrechung der Stromversorgung Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde nach § 294 ZPO in Textform glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussichten darauf bestehenAussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommen wirdnachkommt. Der Versorger e-regio kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromversorgung Versorgung androhen, sofern diese dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges wird e-regio eine Unter- brechung nach den in den vorstehenden Sätzen geregelten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger An- zahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von min- destens 100,00 Euro in Verzug ist. Bei der Berech- nung der Höhe des offenen Betrages bleiben dieje- nigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüs- sig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen e-regio und dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiede- nen Preiserhöhung von e-regio resultieren. 1.3 Ist 15.3. Der Beginn der Kunde trotz ordnungsgemäßer Ankündigung eines Termins und eines Ersatztermins für die Unterbrechung von ihm verschuldet nicht angetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechung erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder scheitert die Unterbrechung aus einem anderen Grund, den der Kunde zu verantworten hat, kann der Versorger die ihm hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten unter Beachtung vergleichbarer Fälle und unter Beachtung von § 315 BGB nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal berechnenVersor- gung ist dem Kunden drei (3) Werktage im Voraus anzukündigen. 1.4 Der Versorger hat 15.4. e-regio wird die Stromversorgung des Kunden Versorgung unverzüglich durch den Netzbetreiber wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromversorgung dem Versorger in voller Höhe Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal betragen pauschal: - Aufwandspauschale e-regio: 25,00 Euro (diese Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind sofort fällig), - zuzüglich Weitergabe der Kosten, die e-regio von dem örtlich zuständigen Netzbetreiber sowie ggf. Dritten (z.B. Messstellenbetreiber oder beauf- tragter Installateur) im Zusammenhang mit der Unterbrechung und/oder Kontrolle einer Unter- brechung und/oder Wiederherstellung der Ver- sorgung berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf Pauschalen übersteigen die nach dem gewöhnlichen gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigennicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass e-regio keine oder nur geringere Kosten entstanden sind. Auf Verlangen des Kunden ist wird e-regio die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestattenBerech- nungsgrundlage nachweisen. 1.5 Haushaltskunden werden vom Versorger spätestens vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informiert, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können gehören 1. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits, 4. Informationen zu Energieberatungsdiensten, 5. alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, 6. Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder 7. eine Schuldnerberatung15.5. Die Informationen müssen deutlich und leicht verständlich die Maßnahme selbst sowie die Konsequenzen aufzeigenWiederherstellung der Versorgung erfolgt grundsätzlich nur während der üblichen Arbeitszei- ten.

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Samples: Energieliefervertrag

Unterbrechung der Stromversorgung. 1.1 1.1. Der Versorger ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige Androhung fristlos durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB ASLB schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich erfor- derlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen zu verhindern. 1.2 1.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung oder Nichtleistung Nicht- leistung einer Sicherheit trotz Mahnung, ist der Versorger berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung Andro- hung unterbrechen zu lassen und den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Stromversorgung zu beauftragenbeauftra- gen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde nach § 294 ZPO in Textform glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussichten darauf bestehen, dass er seinen Verpflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommen wird. Der Versorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromversorgung androhen, sofern diese nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 1.3 1.3. Ist der Kunde trotz ordnungsgemäßer Ankündigung eines Termins und eines Ersatztermins für die Unterbrechung von ihm verschuldet nicht angetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechung erforderlichen Maßnahmen Maß- nahmen nicht durchgeführt werden, oder scheitert die Unterbrechung aus einem anderen Grund, den der Kunde zu verantworten hat, kann der Versorger die ihm hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten unter Beachtung vergleichbarer Fälle und unter Beachtung von § 315 BGB nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal berechnenberech- nen. 1.4 1.4. Der Versorger hat die Stromversorgung des Kunden unverzüglich durch den Netzbetreiber wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromversorgung dem Versorger in voller Höhe ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nachvoll- ziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigenüber- steigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. 1.5 1.5. Haushaltskunden werden vom Versorger spätestens vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung Versorgungsunterbre- chung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung Versorgungsunter- brechung informiert, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können gehören 1. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits, 4. Informationen zu Energieberatungsdiensten, 5. alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, 6. Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder 7. eine Schuldnerberatung. Die Informationen müssen deutlich und leicht verständlich die Maßnahme selbst sowie die Konsequenzen aufzeigenauf- zeigen.

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Samples: Sondervertrag Stromfix

Unterbrechung der Stromversorgung. 1.1 Der Versorger ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige Androhung fristlos durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB ASB schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, unter Beeinflussung oder vor Anbringung vorAnbringung der Messeinrichtungen zu verhindernzuverhindern. 1.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung Zahlungs- verpflichtung oder Nichtleistung einer Sicherheit trotz Mahnung, ist der Versorger berechtigtbe- rechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Stromversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde nach § 294 ZPO in Textform glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussichten darauf bestehen, dass er seinen Verpflichtungen Ver- pflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommen wird. Der Versorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromversorgung androhen, sofern diese nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 1.3 Ist der Kunde trotz ordnungsgemäßer Ankündigung eines Termins und eines Ersatztermins Ersatzter- mins für die Unterbrechung von ihm verschuldet nicht angetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechung erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder scheitert die Unterbrechung aus einem anderen Grund, den der Kunde zu verantworten verant- worten hat, kann der Versorger die ihm hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten unter Beachtung vergleichbarer Fälle und unter Beachtung von § 315 BGB nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal berechnen. 1.4 Der Versorger hat die Stromversorgung des Kunden unverzüglich durch den Netzbetreiber Netz- betreiber wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromversorgung Stromver- sorgung dem Versorger in voller Höhe ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare ver- gleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die . Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. 1.5 Haushaltskunden werden vom Versorger spätestens vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informiert, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können gehören 1. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits, 4. Informationen zu Energieberatungsdiensten, 5. alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, 6. Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder 7. eine Schuldnerberatung. Die Informationen müssen deutlich und leicht verständlich die Maßnahme selbst sowie die Konsequenzen aufzeigen.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Unterbrechung der Stromversorgung. 1.1 Der Versorger ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige Androhung fristlos durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB die- sen ASB schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich er- forderlich ist, um den Gebrauch von Strom Arbeit unter UmgehungUmge- hung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Messeinrichtun- gen zu verhindern. 1.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nichter- füllung einer Zahlungsverpflichtung oder Nichtleistung einer Sicherheit Si- cherheit trotz Mahnung, ist der Versorger berechtigt, die Versorgung vier Versor- gung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Stromversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde nach § 294 ZPO in Textform glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussichten darauf da- rauf bestehen, dass er seinen Verpflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommen wird. Der Versorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromversorgung androhenan- drohen, sofern diese nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung Zu- widerhandlung steht. 1.3 Ist der Kunde trotz ordnungsgemäßer Ankündigung eines Termins Termins- und eines Ersatztermins Ersatzter- minsankündigung für die Unterbrechung von ihm verschuldet nicht angetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechung Unterbre- chung erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, werden oder scheitert die Unterbrechung aus einem anderen Grund, den der Kunde zu verantworten hat, kann der Versorger die ihm hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten unter Beachtung vergleichbarer ver- gleichbarer Fälle und unter Beachtung von § 315 BGB nach tatsächlichem tat- sächlichem Aufwand oder pauschal berechnen. 1.4 Der Versorger hat die Stromversorgung des Kunden unverzüglich unverzüg- lich durch den Netzbetreiber wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromversorgung dem Versorger in voller Höhe ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. 1.5 Haushaltskunden werden vom Versorger spätestens vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informiert, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können gehören 1. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits, 4. Informationen zu Energieberatungsdiensten, 5. alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, 6. Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder 7. eine Schuldnerberatung. Die Informationen müssen deutlich und leicht verständlich die Maßnahme selbst sowie die Konsequenzen aufzeigen.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Unterbrechung der Stromversorgung. 1.1 Der Versorger ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige Androhung fristlos durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB ASB schuldhaft zuwiderhandelt zuwider- handelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 1.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung Zahlungsver- pflichtung oder Nichtleistung einer Sicherheit trotz Mahnung, ist der Versorger berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Stromversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweistnach- weist, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde nach § 294 ZPO in Textform glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussichten Aus- sichten darauf bestehen, dass er seinen Verpflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommen wird. Der Versorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromversorgung androhen, sofern diese nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung Zuwider- handlung steht. 1.3 Ist der Kunde trotz ordnungsgemäßer Ankündigung eines Termins und eines Ersatztermins für die Unterbrechung von ihm verschuldet nicht angetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechung erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder scheitert die Unterbrechung aus einem anderen Grund, den der Kunde zu verantworten hat, kann der Versorger Ver- sorger die ihm hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten unter Beachtung vergleichbarer Fälle und unter Beachtung von § 315 BGB nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal berechnen. 1.4 Der Versorger hat die Stromversorgung des Kunden unverzüglich durch den Netzbetreiber wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromversorgung dem Versorger Ver- sorger in voller Höhe ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal pau- schal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigenüber- steigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis Nach- weis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. 1.5 Haushaltskunden werden vom Versorger spätestens vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung Ver- sorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung Ver- meidung der Versorgungsunterbrechung informiert, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten Mehr- kosten verursachen. Dazu können gehören 1. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits, 4. Informationen zu Energieberatungsdiensten, 5. alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, 6. Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder 7. eine Schuldnerberatung. Die Informationen müssen deutlich und leicht verständlich die Maßnahme selbst sowie die Konsequenzen aufzeigen.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Unterbrechung der Stromversorgung. 1.1 Der Versorger 5.1. Die EBT ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige Androhung fristlos durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 1.2 3.2. In den Preisen für die Stromversorgung sind die Entgelte für den gelieferten Strom als solche (Beschaffungs- und 5.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung oder 3.3. Die EBT ist berechtigt, entgegen Ziffer 3.2 einzelne Preisbestandteile auch gesondert mit dem Kunden abzurechnen, wenn dies mit dem Kunden so vereinbart worden ist. 3.4. Sollten künftig Steuern oder Nichtleistung einer Sicherheit trotz Mahnungandere durch den Gesetzgeber veranlasste, die Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von Strom belastende Steuern, Abgaben und Umlagen sowie Umlagen nach dem EEG und dem KWK-G oder sonstige durch den Gesetzgeber veranlasste allgemeine Belastungen (d.h. kein Bußgeld o.ä.) des Strompreises (alle vorstehend genannten Positionen werden nachfolgend einzeln und zusammen nur als Kosten bezeichnet) neu entstehen oder sich erhöhen, kann die EBT ihm hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Weitergabe ist auf die Erhöhung beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der Mehrkosten (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden kann. 3.5. Entfallen Kosten nach Ziffer 3.4 ganz oder verringern sich diese, ist dies von der Versorger berechtigtEBT zugunsten des Kunden in voller Höhe des Cent-Betrages/kWh an den Kunden weiterzugeben, soweit dies unmittelbaren Einfluss auf die vom Kunden geschuldeten Entgelte hat. 3.6. Die Ziffern 3.4 und 3.5 gelten entsprechend in Bezug auf diejenigen Netzentgelte, die die EBT dem Kunden im Rahmen dessen Versorgung vier Wochen weiterberechnet. 3.7. Kommt es gleichzeitig zu Mehrkosten nach Androhung unterbrechen Ziffer 3.4 und einer Entlastung nach Ziffer 3.5, wobei die Mehrkosten höher sind als die Entlastung, hat die EBT die Entlastung bei einer Preiserhöhung zugunsten des Kunden in voller Höhe zu lassen berücksichtigen. Im gegenteiligen Fall (Entlastung ist höher als die Mehrkosten) kann die EBT die Mehrkosten bei einer Preissenkung insofern berücksichtigen, als er unter Beachtung und den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Stromversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde pflichtgemäßer Ausübung des billigen Ermessens nach § 294 ZPO in Textform glaubhaft darlegt315 BGB die Entlastung an den Kunden nur unter Berücksichtigung der Mehrkosten weitergibt, dass hinreichende Aussichten darauf bestehenwobei auch eine nur teilweise Berücksichtigung der Mehrkosten erfolgen kann. Den Mehrkosten nach Ziffer 3.4 gleichgestellt sind Netzentgelte, dass er seinen Verpflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommen wird. Der Versorger kann mit die für die Versorgung der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromversorgung androhen, sofern diese nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehtEntnahmestelle des Kunden gemäß Ziffer 3.6 anfallen. 1.3 Ist der Kunde trotz ordnungsgemäßer Ankündigung eines Termins und eines Ersatztermins für die Unterbrechung von ihm verschuldet nicht angetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechung erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder scheitert die Unterbrechung aus einem anderen Grund, den der Kunde zu verantworten hat, kann der Versorger die ihm hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten unter Beachtung vergleichbarer Fälle und 3.8. Die EBT hat unter Beachtung von § 315 BGB den Zeitpunkt für eine Preisänderung nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal berechnenden vorstehenden Ziffern 3.9. Die EBT wird in der Mitteilung einer Preisänderung deren Anlass und Umfang erläutern. 1.4 Der Versorger hat die Stromversorgung des Kunden unverzüglich durch den Netzbetreiber wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromversorgung dem Versorger in voller Höhe ersetzt hat3.10. Die EBT wird die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung sonstiger Kosten, also solcher Kosten, die nicht zu den in Ziffer 3.4 genannten Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die oder den Netzentgelten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. 1.5 Haushaltskunden werden vom Versorger spätestens vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informiertZiffer 3.6 gehören, anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine solche Preiserhöhung kommt in Betracht und eine solche Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Strom erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der stromwirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. Vertriebskosten). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachenStrombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Vertriebskosten, erfolgt. Dazu können gehören 1. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen Bei Kostensenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind von der EBT die Preise zu Energieaudits, 4. Informationen zu Energieberatungsdiensten, 5. alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, 6. Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder 7. eine Schuldnerberatungermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Informationen müssen deutlich und leicht verständlich EBT wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die Maßnahme selbst sowie jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11. Änderungen der Preise nach Ziffer 3.10 sind nur zum Monatsersten möglich. Die EBT wird dem Kunden die Konsequenzen aufzeigenPreisänderung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen.

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Samples: Strom Sondervertrag