Common use of Unterbrechung von Diensten Clause in Contracts

Unterbrechung von Diensten. 14.1 VSE NET und die von ihr beauftragten Unternehmen sind berechtigt, einen Dienst zu unter- brechen, in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit- bzw. teilweise oder ganz ein- zustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste (auch durch Dritte), der Aufrechterhaltung der Netz- integrität (insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Soft- ware oder der gespeicherten Daten), der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam- oder Computerviren/-würmern oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Entsprechendes gilt, wenn eine Tele- kommunikationsendeinrichtung des Kunden ernsthafte Schäden am Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb verursacht. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz ergeben sich hieraus nicht. 14.2 Entsprechendes gilt, wenn VSE NET gesicherte Kenntnis vorliegen, dass der Kunde in gesetz- lich verbotener Weise bestimmte Übersendungen und Übermittlung von Informationen, Sachen oder sonstigen Leistungen vorgenommen hat und VSE NET gemäß § 450 TKG zur Verhinderung der Wiederholung verpflichtet ist beziehungsweise wenn das Entgeltaufkommen des Kunden in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei einer späteren Aussetzung der Leistungen Entgelte für die in der Zwischenzeit erbrachten Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten verbraucht sind. 14.3 Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese während nutzungsschwacher Zeiten vorgenommen werden und nach Einschätzung von VSE NET voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen. VSE NET wird den Kunden bei längeren vorübergehenden Einschränkungen oder Beschränkungen in geeigneter Form über Art, Ausmaß und Dauer unterrichten. Die Mit- teilungspflicht über den Beginn der Einstellung besteht nicht, wenn die Unterrichtung nach den Umständen objektiv nicht vorher möglich ist oder die Beseitigung bereits eingetretener Unter- brechungen verzögern würde. 14.4 VSE NET ist berechtigt, einen Dienst aus abrechnungstechnischen Gründen ohne Ankündigung kurzzeitig zu unterbrechen.

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Unterbrechung von Diensten. 14.1 VSE NET und die von ihr beauftragten Unternehmen sind 10.1 Der Anbieter ist berechtigt, einen Dienst zu unter- brechen, in der Dauer Leistungen vorübergehend zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit- bzw. teilweise oder ganz ein- zustellenzu sperren, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste (auch durch Dritte), der Aufrechterhaltung der Netz- integrität (insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Soft- ware oder der gespeicherten Daten)Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam- Spam oder Computerviren/-würmern Computerviren, /-würmern, /-trojanern, Hack-/ Dos-Attacken o. Ä. oder zur Vornahme Durchführung betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Entsprechendes giltDer Anbieter wird den Kunden im Falle einer Sperre informieren und die Möglichkeiten zur Entsperrung aufzeigen. Kommt es innerhalb kurzer Zeit (unter sechs Monaten) aufgrund von kundenseitigem Fehlverhalten mehrfach zu einer solchen vorläufigen Sperre, wenn eine Tele- kommunikationsendeinrichtung ist der Anbieter berechtigt, die erneute Entsperrung von einer Gebühr abhängig zu machen oder den Vertrag fristlos zu kündigen. Im Falle einer Sperrung zur Netzsicherheit hat der Kunde nach nachweislicher Beseitigung des Kunden ernsthafte Schäden am Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb verursachtSicherheitsrisikos einen Anspruch auf Entsperrung. Ansprüche In welcher Form die Beseitigung des Kunden auf Schadensersatz ergeben sich hieraus nichtSicherheitsrisikos erfolgen muss, hängt vom Einzelfall ab. Zur Klärung der genauen Sperrursache und zu den Voraussetzungen zur Freischaltung des Internetzuganges kann der Kunde dem Anbieter unter den bekanntgegebenen Kontaktdaten kontaktieren. 14.2 Entsprechendes gilt, wenn VSE NET gesicherte Kenntnis vorliegen, dass der Kunde in gesetz- lich verbotener Weise bestimmte Übersendungen und Übermittlung von Informationen, Sachen oder sonstigen Leistungen vorgenommen hat und VSE NET gemäß § 450 TKG zur Verhinderung der Wiederholung verpflichtet ist beziehungsweise wenn das Entgeltaufkommen des Kunden in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei einer späteren Aussetzung der Leistungen Entgelte für die in der Zwischenzeit erbrachten Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten verbraucht sind. 14.3 10.2 Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese während nutzungsschwacher Zeiten vorgenommen werden und nach Einschätzung von VSE NET dem Anbieter voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen. VSE NET wird den Kunden bei längeren vorübergehenden Einschränkungen oder Beschränkungen in geeigneter Form über Art, Ausmaß und Dauer unterrichten. Die Mit- teilungspflicht über den Beginn der Einstellung besteht nicht, wenn die Unterrichtung nach den Umständen objektiv nicht vorher möglich ist oder die Beseitigung bereits eingetretener Unter- brechungen verzögern würde. 14.4 VSE NET 10.3 Der Anbieter ist berechtigt, einen Dienst aus abrechnungstechnischen Gründen ohne Ankündigung kurzzeitig zu unterbrechen.

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Unterbrechung von Diensten. 14.1 VSE NET und die von ihr beauftragten Unternehmen sind berechtigt, 13.1. COM-IN ist berechtigt einen Dienst zu unter- brechenunterbrechen, in der Dauer zu beschränken beschrän- ken oder in sonstiger Weise zeit- bzw. teilweise oder ganz ein- zustelleneinzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste (auch durch Dritte), der Aufrechterhaltung Aufrechterhal- tung der Netz- integrität Netzintegrität (insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störungen Stö- rungen des Netzes, der Soft- ware Software oder der gespeicherten Daten), der Interoperabilität Interope- rabilität der Dienste, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam- oder Computerviren/-würmern Schadprogrammen (z.B. Computerviren) oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Entsprechendes gilt, wenn eine Tele- kommunikationsendeinrichtung Telekommunikationseinrichtung des Kunden ernsthafte Schäden am Netz oder schädliche Störungen beim im Netzbetrieb verursachtverursacht oder der Kunde sonst Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses ge- geben hat. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz Schadenersatz ergeben sich hieraus nicht. 14.2 13.2. Entsprechendes gilt, wenn VSE NET COM-IN gesicherte Kenntnis Kenntnisse vorliegen, dass der Kunde in gesetz- lich gesetzlich verbotener Weise bestimmte Übersendungen und Übermittlung oder Übermittlungen von Informationen, Sachen oder sonstigen Leistungen vorgenommen hat und VSE NET COM-IN gemäß § 450 45 o TKG zur Verhinderung der Wiederholung verpflichtet ist beziehungsweise wenn das Entgeltaufkommen des Kunden in sehr hohem Maße Ma- ße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei einer ei- ner späteren Aussetzung der Leistungen Entgelte für die in der Zwischenzeit erbrachten Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten verbraucht sind. 14.3 13.3. Im Falle einer Sperre durch COM-IN nach Ziffer 13.1 oder 13.2 wird diese zunächst im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst beschränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach ei- nem Zeitraum von einer Woche nach Beginn der Sperrung an, darf COM-IN den Netzzugang des Kunden insgesamt sperren. Der Kunde bleibt im Falle ei- ner berechtigten Sperre verpflichtet, die der COM-IN geschuldeten Vergütung zu bezahlen. Hierzu zählt auch der monatliche Grundpreis für die Zurverfü- gungstellung der Dienste. Satz 2 bis 4 gelten nicht, soweit COM-IN die Ursache der Sperre zu vertreten hat. 13.4. COM-IN ist berechtigt, Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden Servicemaß- nahmen ohne Ankündigung durchgeführtdurchzuführen, sofern diese während nutzungsschwacher nutzungs- schwacher Zeiten vorgenommen werden und nach Einschätzung von VSE NET COM-IN voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen. VSE NET COM-IN wird den Kunden bei längeren vorübergehenden Einschränkungen oder Beschränkungen in geeigneter Form über Art, Ausmaß und Dauer unterrichten. Die Mit- teilungspflicht Mitteilungs- pflicht über den Beginn der Einstellung besteht nicht, wenn die Unterrichtung nach den Umständen objektiv nicht vorher möglich ist oder die Beseitigung bereits be- reits eingetretener Unter- brechungen Unterbrechungen verzögern würde. 14.4 VSE NET 13.5. COM-IN ist berechtigt, einen Dienst aus abrechnungstechnischen Gründen ohne Ankündigung kurzzeitig zu unterbrechen.

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Unterbrechung von Diensten. 14.1 VSE NET 12.1 SVO und die von ihr beauftragten Unternehmen sind berechtigt, einen Dienst zu unter- brechenunterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit- bzwzeitbzw. teilweise oder ganz ein- zustelleneinzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen öf- fentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz des Schutzes vor Missbrauch der Dienste (auch durch Dritte), der Aufrechterhaltung der Netz- integrität (insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Soft- ware Software oder der gespeicherten Daten), der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam- Spam oder Computerviren/-würmern Computer- viren/-würmern oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger not- wendiger Arbeiten erforderlich ist. Entsprechendes gilt, wenn eine Tele- kommunikationsendeinrichtung des Kunden ernsthafte Schäden am Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb verursacht. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz Schadenersatz ergeben sich hieraus nicht. 14.2 12.2 Entsprechendes gilt, wenn VSE NET SVO gesicherte Kenntnis vorliegenKenntnisse besitzt, dass der Kunde Kun- de in gesetz- lich gesetzlich verbotener Weise bestimmte Übersendungen und Übermittlung Übermitt- lungen von Informationen, Sachen oder sonstigen Leistungen vorgenommen hat und VSE NET SVO gemäß § 450 45 o TKG zur Verhinderung der Wiederholung verpflichtet ist beziehungsweise ver- pflichtet ist. Dies gilt auch, wenn das Entgeltaufkommen des Kunden in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei einer späteren Aussetzung der Leistungen Leistungen, Entgelte für die in der Zwischenzeit erbrachten Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig recht- zeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten verbraucht sind. 14.3 12.3 Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden finden ohne Ankündigung durchgeführtstatt, sofern diese während nutzungsschwacher Zeiten vorgenommen vor- genommen werden und nach Einschätzung von VSE NET SVO voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen. VSE NET SVO wird den Kunden bei längeren vorübergehenden Einschränkungen oder Beschränkungen in geeigneter Form über Art, Ausmaß und Dauer unterrichten. Die Mit- teilungspflicht Mitteilungs- pflicht über den Beginn der Einstellung besteht nicht, wenn die Unterrichtung Unterrich- tung nach den Umständen objektiv nicht vorher möglich ist oder die Beseitigung Besei- tigung bereits eingetretener Unter- brechungen Unterbrechungen verzögern würde. 14.4 VSE NET 12.4 SVO ist berechtigt, einen Dienst aus abrechnungstechnischen Gründen ohne Ankündigung kurzzeitig zu unterbrechen.

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