Unterbringung von Haustieren. In Erweiterung von A 11 VGB 2021 der Continentale ersetzt der Versicherer die Kosten für die Unterbringung von Haustieren des Versicherungsnehmers in einer Tierpension oder einem Tierheim bis zu dem Zeitpunkt, in dem das versicherte Gebäude nach einem Versicherungsfall wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil des Gebäudes wieder zumut- bar ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 EUR begrenzt. Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages besteht nur insoweit, als durch einen anderen Versicherungsvertrag kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht.
Unterbringung von Haustieren. In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale erstattet der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder einem Tierheim bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. In Ergänzung zu A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles nach A 5 VHB 2022 der Continentale erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser, Öl, Gas oder Flüssigkeiten aus Klima- und Kälteanlagen, die das jeweilige Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt. Besteht Versicherungs- schutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt er auf andere Weise Ersatz, so wird die Entschädigung aus dieser Hausratversicherung entsprechend gekürzt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
Unterbringung von Haustieren. Der Versicherer erstattet die Kosten für die Unterbringung von Haustieren des Versicherungsnehmers in einer Tierpension oder einem Tierheim bis zu dem Zeitpunkt, in dem das versicherte Gebäude nach einem Versicherungsfall wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages besteht nur insoweit, als durch einen anderen Versicherungsvertrag kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Der Versicherer garantiert, dass seine Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) empfohlenen Leistungsinhalte der Musterbedingungen, den VGB 2010. Abweichend von B 4.12.1.2 VGB 2021 der Continentale verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles auf eine Kürzung des Entschädigungsbetrages. Unberührt bleiben jedoch die Rechte des Versicherers aus der Verletzung von Obliegenheiten (A 22 und B 3.3 VGB 2021 der Continentale) sowie bei Gefahrerhöhungen (B 3.2 VGB 2021 der Continentale). Abweichend von A 23.1.2 VGB 2021 der Continentale gilt es noch nicht als Gefahrerhöhung, wenn ein ansonsten ständig bewohn- tes Wohngebäude nicht länger als 3 Monate unbewohnt ist bzw. leersteht.
Unterbringung von Haustieren. Wir übernehmen die Organisation und Kosten bis zu 150,- EUR pro Woche für die Unterbringung der Haustiere der versicherten Person. Je nach regionaler Verfügbarkeit wer- den die Haustiere in einer Tierpension in Wohnortnähe un- tergebracht oder eine Person organisiert, die die Betreu- ung der Haustiere in der Wohnung/ im Haus der versicher- ten Person übernimmt.
Unterbringung von Haustieren. Das sind Kosten, die entstehen für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder an einer anderen geeigneten Stelle, wenn die ständig bewohnte Wohnung durch ein ersatzpflichtiges Schadenereignis unbewohnbar wurde oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Unterbringung von Haustieren. Der Versicherer erstattet die Kosten für die Unterbringung von Haustieren des Versicherungsnehmers in einer Tierpension oder einem Tierheim bis zu dem Zeitpunkt, in dem das versicherte Gebäude nach einem Versicherungsfall wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages besteht nur insoweit, als durch einen anderen Versicherungsvertrag kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht.
Unterbringung von Haustieren. In Erweiterung von § 8 VHB 2014 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder an einer anderen geeigneten Stelle, wenn die ständig bewohnte Wohnung durch ein ersatzpflichti- ges Schadenereignis unbewohnbar wurde oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar ist.
Unterbringung von Haustieren. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles (siehe § 3 VHB) notwendigen Kosten für die Unterbringung von versicherten Haustieren (siehe § 1 Nr. 2 d VHB) in Tierheimen oder Tierpensionen ohne Nebenkosten (z.B. Futter), wenn die versicherte Wohnung (siehe § 9 Nr. 2 VHB) unbewohnbar wurde und weder dem Versicherungs- nehmer noch dem Haustier die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil zumutbar ist. Das Gleiche gilt, wenn die Wohnung durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm un- bewohnbar wurde, ohne dass ein Schaden am versicherten Hausrat die Unbewohn- barkeit verursacht hat. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohn- bar ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall (siehe § 3 VHB) begrenzt auf 3.000 EUR. Bei nicht ständig bewohnten Wohnungen als Versicherungsort gemäß § 9 Nr. 2 VHB sind diese Kosten nicht versichert.
Unterbringung von Haustieren. Versicherungsschutz besteht für die Kosten der Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unterbringung bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung nach einem Versicherungsfall wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.