Unterbringung von Haustieren Musterklauseln

Unterbringung von Haustieren. In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder einem Tierheim bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 EUR begrenzt.
Unterbringung von Haustieren. In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder einem Tierheim bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. In Ergänzung zu A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser, Öl, Gas oder Flüssigkeiten aus Klima- und Kälteanlagen, die das jeweilige Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer auf andere Weise Ersatz erlangen kann. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 6.000 EUR begrenzt.
Unterbringung von Haustieren. Der Versicherer erstattet die Kosten für die Unterbringung von Haustieren des Versicherungsnehmers in einer Tierpension oder einem Tierheim bis zu dem Zeitpunkt, in dem das versicherte Gebäude nach einem Versicherungsfall wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages besteht nur insoweit, als durch einen anderen Versicherungsvertrag kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Der Versicherer garantiert, dass seine Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) empfohlenen Leistungsinhalte der Musterbedingungen, den VGB 2010. Abweichend von B 4.12.1.2 VGB 2021 der Continentale verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles auf eine Kürzung des Entschädigungsbetrages. Unberührt bleiben jedoch die Rechte des Versicherers aus der Verletzung von Obliegenheiten (A 22 und B 3.3 VGB 2021 der Continentale) sowie bei Gefahrerhöhungen (B 3.2 VGB 2021 der Continentale). Abweichend von A 23.1.2 VGB 2021 der Continentale gilt es noch nicht als Gefahrerhöhung, wenn ein ansonsten ständig bewohn- tes Wohngebäude nicht länger als 3 Monate unbewohnt ist bzw. leersteht.
Unterbringung von Haustieren. Wir übernehmen die Organisation und Kosten bis zu 150,- EUR pro Woche für die Unterbringung der Haustiere der versicherten Person. Je nach regionaler Verfügbarkeit werden die Haustiere in einer Tierpension in Wohnortnähe untergebracht oder eine Person organisiert, die die Betreuung der Haustiere in der Wohnung/ im Haus der versicherten Person übernimmt.
Unterbringung von Haustieren. Versicherungsschutz besteht für die Kosten der Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unterbringung bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung nach einem Versicherungsfall wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Unterbringung von Haustieren. Der Versicherer erstattet die Kosten für die Unterbringung von Haustieren des Versicherungsnehmers in einer Tierpension oder einem Tierheim bis zu dem Zeitpunkt, in dem das versicherte Gebäude nach einem Versicherungsfall wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages besteht nur insoweit, als durch einen anderen Versicherungsvertrag kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht.
Unterbringung von Haustieren. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles (siehe § 3 VHB) notwendigen Kosten für die Unterbringung von versicherten Haustieren (siehe § 1 Nr. 2 d VHB) in Tierheimen oder Tierpensionen ohne Nebenkosten (z.B. Futter), wenn die versicherte Wohnung (siehe § 9 Nr. 2 VHB) unbewohnbar wurde und weder dem Versicherungs- nehmer noch dem Haustier die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil zumutbar ist. Das Gleiche gilt, wenn die Wohnung durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm un- bewohnbar wurde, ohne dass ein Schaden am versicherten Hausrat die Unbewohn- barkeit verursacht hat. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohn- bar ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall (siehe § 3 VHB) begrenzt auf 3.000 EUR. Bei nicht ständig bewohnten Wohnungen als Versicherungsort gemäß § 9 Nr. 2 VHB sind diese Kosten nicht versichert.
Unterbringung von Haustieren. In Erweiterung von § 8 VHB 2014 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder an einer anderen geeigneten Stelle, wenn die ständig bewohnte Wohnung durch ein ersatzpflichti- ges Schadenereignis unbewohnbar wurde oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar ist.
Unterbringung von Haustieren. Das sind Kosten, die entstehen für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder an einer anderen geeigneten Stelle, wenn die ständig bewohnte Wohnung durch ein ersatzpflichtiges Schadenereignis unbewohnbar wurde oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.

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  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung