Verletzung von Obliegenheiten Musterklauseln

Verletzung von Obliegenheiten. D27 Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens beeinflusst werden, ausser der Versi- cherungsnehmer beweist, dass das Verhalten Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens nicht beeinflusst hat. Beseitigt ein Versicherter einen gefährlichen Zustand, der zu einem Haftpflichtschaden führen könnte und dessen Beseitigung die Basler verlangt hat, nicht, so entfällt ihm gegenüber die Leistungspflicht, es sei denn, der Schaden wäre auch bei Erfüllung der Obliegenheit ein- getreten.
Verletzung von Obliegenheiten. Verletzt der Begünstigte schuldhaft seine ver- traglichen oder gesetzlichen Obliegenheiten wie zum Beispiel seine Melde- und Mitwir- kungspflichten, so ist die Assista berechtigt, ihre Leistungen zu verweigern oder zu kürzen. Ins- besondere bei der Verletzung der Mitwirkungs- pflicht gemäss Ziff. 8.10.2 setzt die Assista des Begünstigten eine angemessene Frist für die Erfüllung der Pflicht unter Androhung des De- ckungsausschlusses bei Nichterfüllung.
Verletzung von Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer/ die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Verletzt der Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Verletzung von Obliegenheiten. Verletzt ein Versicherter schuldhaft vertragliche Obliegen- heiten (wie Art. 1.6.4 oder Art. 1.13.2), kann die Ent- schädigung in dem Ausmasse reduziert werden, als der Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurde.
Verletzung von Obliegenheiten. Wenn die am Bau Beteiligten die gesetzlichen oder vertrag- lichen Pflichten und Obliegenheiten aus eigener Schuld ver- letzen, kann Generali die Entschädigung herabsetzen oder streichen. Generali verringert die Entschädigung im gleichen Ausmass, wie die am Bau Beteiligten mit ihrer Pflichtverlet- zung zum Eintreten des Schadens oder zu seinem Ausmass beigetragen haben. Wenn die am Bau Beteiligten beweisen, dass ihr Verhalten das Eintreten oder das Ausmass des Scha- dens nicht beeinflusst hat, kürzt Generali die Entschädigung nicht.
Verletzung von Obliegenheiten. Verletzt ein Versicherter schuldhaft vertragliche Obliegenheiten oder beseitigt er einen gefährlichen Zustand, der zu einem Schaden füh- ren könnte und dessen Beseitigung die Basler verlangt hat, nicht, so entfällt ihm gegenüber die Leistungspflicht, es sei denn, der Schaden wäre auch bei Erfüllung der Obliegenheit eingetreten.
Verletzung von Obliegenheiten. Bei Verletzung von Obliegenheiten, Sorgfaltspflichten, vertraglichen oder gesetzlichen Sicherheitsvorschriften oder von Behördenvorschriften kann die Entschädigung in dem Ausmasse herabgesetzt werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst werden. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Abgabe einer Anzeige oder unterlässt er die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, so wird der Versicherer von der Verpflich- tung zur Leistung nicht frei, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach seinem Erkennen unverzüglich nachgeholt worden ist, das Versäumnis unverschuldet erfolgte oder wenn der Schaden auch bei Erfüllung der Obliegenheiten eingetreten wäre. Der Rücktritt vom Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grund bleibt vorbehalten. Ebenfalls vorbehalten bleiben die gesetzlichen Folgen im Falle einer Anzeigepflichtverletzung bei Vertragsab- schluss nach Art. 6 VVG.
Verletzung von Obliegenheiten. Verletzt ein Versicherter die ihr durch diesen Vertrag auferlegten allgemeinen oder besonderen Obliegenheiten, entfällt die Leistungspflicht. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als unverschuldet anzusehen ist oder der Schaden auch bei Erfüllung der Obliegenheiten eingetreten wäre. Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämien- zahlung gilt nicht als unverschuldet.
Verletzung von Obliegenheiten. S29 Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens beeinflusst werden, ausser der Versi- cherungsnehmer beweist, dass das Verhalten Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens nicht beeinflusst hat.
Verletzung von Obliegenheiten. Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Anzeigepflich- ten oder anderen Obliegenheiten wird die Entschädigung in dem Ausmasse herabgesetzt, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurde. Der Rücktritt vom Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grund bleibt vorbehalten.