Verletzung von Obliegenheiten. D27 Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens beeinflusst werden, ausser der Versi- cherungsnehmer beweist, dass das Verhalten Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens nicht beeinflusst hat. Beseitigt ein Versicherter einen gefährlichen Zustand, der zu einem Haftpflichtschaden führen könnte und dessen Beseitigung die Basler verlangt hat, nicht, so entfällt ihm gegenüber die Leistungspflicht, es sei denn, der Schaden wäre auch bei Erfüllung der Obliegenheit ein- getreten.
Verletzung von Obliegenheiten. Verletzt der Begünstigte schuldhaft seine ver- traglichen oder gesetzlichen Obliegenheiten wie zum Beispiel seine Melde- und Mitwir- kungspflichten, so ist die Assista berechtigt, ihre Leistungen zu verweigern oder zu kürzen. Ins- besondere bei der Verletzung der Mitwirkungs- pflicht gemäss Ziff. 8.10.2 setzt die Assista des Begünstigten eine angemessene Frist für die Erfüllung der Pflicht unter Androhung des De- ckungsausschlusses bei Nichterfüllung.
Verletzung von Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer/ die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Verletzt der Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Verletzung von Obliegenheiten. S29 Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens beeinflusst werden. Bei schuldhaften Verstössen eines Versicherten gegen die im Zusam- menhang mit der Schadenerledigung aufgeführten Obliegenheiten entfällt die Leistungspflicht der Basler diesem gegenüber in dem Um- fang, als sich die zu erbringende Leistung dadurch erhöhen würde. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn der Versicherte nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der von der Basler geschuldeten Leistungen hat.
Verletzung von Obliegenheiten. 7.6.1 Verletzt ein Versicherter schuldhaft vertragliche Oblie- genheiten (z. B. Art. 3.3.4 oder 7.4.2 AVB), kann die Ent- schädigung in dem Ausmasse reduziert werden, als der Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurde.
Verletzung von Obliegenheiten. Verletzt der Versicherte vorsätzlich eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be- rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherte zu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflich- tet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststel- lung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Verletzt der Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles beste- hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hin- gewiesen hat. Versicherungsschutz besteht für Ereignisse während beruflicher Auslands- reisen von höchstens 90 aufeinanderfolgenden Tagen (bei Reisen über 90 Tagen entfällt der Versicherungsschutz ab dem 91. Tag, es sei denn, das versicherte Ereignis trat vorher ein). Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Erwerb einer MasterCard® Busi- ness Gold und erstreckt sich auf die Gültigkeitsdauer des Karteninhaberver- trages. Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber direkt zu.
1. Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagzahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zah- len ist.
Verletzung von Obliegenheiten. Bei Verletzung von Obliegenheiten, Sorgfaltspflichten, vertraglichen oder gesetzlichen Sicherheitsvorschriften oder von Behördenvorschriften kann die Entschädigung in dem Ausmasse herabgesetzt werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst werden. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Abgabe einer Anzeige oder unterlässt er die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, so wird der Versicherer von der Verpflich- tung zur Leistung nicht frei, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach seinem Erkennen unverzüglich nachgeholt worden ist, das Versäumnis unverschuldet erfolgte oder wenn der Schaden auch bei Erfüllung der Obliegenheiten eingetreten wäre. Der Rücktritt vom Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grund bleibt vorbehalten. Ebenfalls vorbehalten bleiben die gesetzlichen Folgen im Falle einer Anzeigepflichtverletzung bei Vertragsab- schluss nach Art. 6 VVG.
Verletzung von Obliegenheiten. Verletzt ein Versicherter die ihm durch diesen Ver- trag (z. B. Artikel 1.5.1 AVB) oder das VVG übertra- genen Obliegenheiten oder werden die gebotenen Melde- und Verhaltenspflichten schuldhaft verletzt, entfällt ihm gegenüber der Versicherungsschutz bzw. kann die AXA die Leistung entsprechend kür- zen. Es sei denn, der Versicherte beweise, dass die
Verletzung von Obliegenheiten. Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Anzeigepflich- ten oder anderen Obliegenheiten wird die Entschädigung in dem Ausmasse herabgesetzt, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurde. Der Rücktritt vom Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grund bleibt vorbehalten.
Verletzung von Obliegenheiten. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherte zu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zu Leistung verpflich- tet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 000 000 000 000 (Fassung Jan. 2009) – (V2) Deutscher Sparkassenverlag Urheberrechtlich geschützt Verletzt der Versicherte nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.