Verletzung von Obliegenheiten. D27 Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens beeinflusst werden, ausser der Versi- cherungsnehmer beweist, dass das Verhalten Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens nicht beeinflusst hat. Beseitigt ein Versicherter einen gefährlichen Zustand, der zu einem Haftpflichtschaden führen könnte und dessen Beseitigung die Basler verlangt hat, nicht, so entfällt ihm gegenüber die Leistungspflicht, es sei denn, der Schaden wäre auch bei Erfüllung der Obliegenheit ein- getreten.
Verletzung von Obliegenheiten. Verletzt der Begünstigte schuldhaft seine ver- traglichen oder gesetzlichen Obliegenheiten wie zum Beispiel seine Melde- und Mitwir- kungspflichten, so ist die Assista berechtigt, ihre Leistungen zu verweigern oder zu kürzen. Ins- besondere bei der Verletzung der Mitwirkungs- pflicht gemäss Ziff. 8.10.2 setzt die Assista des Begünstigten eine angemessene Frist für die Erfüllung der Pflicht unter Androhung des De- ckungsausschlusses bei Nichterfüllung.
Verletzung von Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer/ die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Verletzt der Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Verletzung von Obliegenheiten. Verletzt ein Versicherter schuldhaft vertragliche Obliegen- heiten (wie Art. 1.6.4 oder Art. 1.13.2), kann die Ent- schädigung in dem Ausmasse reduziert werden, als der Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurde.
Verletzung von Obliegenheiten. Bei Verletzung von Obliegenheiten, Sorgfaltspflichten, vertraglichen oder gesetzlichen Sicherheitsvorschriften oder von Behördenvorschriften kann die Entschädigung in dem Ausmasse herabgesetzt werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst werden. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Abgabe einer Anzeige oder unterlässt er die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, so wird der Versicherer von der Verpflich- tung zur Leistung nicht frei, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach seinem Erkennen unverzüglich nachgeholt worden ist, das Versäumnis unverschuldet erfolgte oder wenn der Schaden auch bei Erfüllung der Obliegenheiten eingetreten wäre. Der Rücktritt vom Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grund bleibt vorbehalten. Ebenfalls vorbehalten bleiben die gesetzlichen Folgen im Falle einer Anzeigepflichtverletzung bei Vertragsab- schluss nach Art. 6 VVG.
Verletzung von Obliegenheiten. Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten können die Leistungen abgelehnt werden. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist.
Verletzung von Obliegenheiten. Verletzt der Versicherte vorsätzlich eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be- rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherte zu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflich- tet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststel- lung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Verletzt der Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles beste- hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hin- gewiesen hat. Versicherungsschutz besteht für Ereignisse während beruflicher Auslands- reisen von höchstens 90 aufeinanderfolgenden Tagen (bei Reisen über 90 Tagen entfällt der Versicherungsschutz ab dem 91. Tag, es sei denn, das versicherte Ereignis trat vorher ein). Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Erwerb einer MasterCard® Busi- ness Gold und erstreckt sich auf die Gültigkeitsdauer des Karteninhaberver- trages. Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber direkt zu.
Verletzung von Obliegenheiten. Bei schuldhafter Verletzung der Melde- und Mitwir- kungspflichten (z.B. bewusst unvollständige oder falsche Orientierung über den Sachverhalt) kann Orion ihre Leis- tungen ablehnen oder kürzen.
Verletzung von Obliegenheiten. Nur bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß Ziffer 10 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) ist die Gesellschaft leistungsfrei und zwar auch nur dann, wenn und soweit die Verletzung Einfluss auf die Feststellung und Umfang des Schadens gehabt hat.
Verletzung von Obliegenheiten. S29 Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens beeinflusst werden, ausser der Versi- cherungsnehmer beweist, dass das Verhalten Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens nicht beeinflusst hat.