Unterhalt und Reparaturen Musterklauseln

Unterhalt und Reparaturen. Das Mietfahrzeug wird vom Vermieter regelmässig gewartet. Falls unterwegs trotzdem eine Reparatur notwendig sein sollte, ist dies dem Vermieter zu melden. Reparaturkosten werden, sofern kein Verschulden des Mieters vorliegt, dem Mieter zurückerstattet. Die Originalquittung muss vorgezeigt werden. Reparaturen dürfen nur von einer offiziellen VW-Werkstatt übernommen werden. Der Mieter hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um weitere Schäden zu vermeiden. Reifenschäden liegen in der Verantwortung des Mieters und müssen vom Mieter selber bezahlt werden. Bei Unfall, Einbruch, Diebstahl oder Brand muss der Vermieter umgehend benachrichtigt werden. Falls dieser nicht erreichbar ist, ist der Kundenservice der Zürich Versicherung und Totalmobil zu informieren: Zürich Versicherung Tel. +00 0000 000 000 oder Totalmobil Tel. +00 000 000 000 Ausserdem müssen diese Ereignisse mit einem Unfall-/Schadenprotokoll erstellt werden. Der Mieter und dessen Begleitpersonen dürfen keine Forderungen von Geschädigten anerkennen. Werden die Melde- und Verhaltenspflichten verletzt und dadurch Eintritt, Ausmass und Feststellung des Schadens beeinflusst, ist der Mieter vollumfänglich haftbar. Der Mieter ermächtigt den Vermieter durch die Unterzeichnung dieses Vertrages bei einem Schadenfall; Einsicht in den polizeilichen und/oder behördlichen Akten zu nehmen. Der Vermieter ist als Halter / Besitzer des gemieteten Fahrzeuges verpflichtet, bei Verkehrsverstössen die Personendaten des Mieters an die Behörden zu melden.
Unterhalt und Reparaturen. Die Gastro Ring GmbH wird allfällige Störungen im ersten Jahr am Leasingobjekt auf eigene Kosten beheben. Es besteht die Möglichkeit bei Leasingbeginn ein Wartungsvertrag abzuschliessen und somit eine 3 jährige Vollgarantie auf die Kühlgeräte bzw. Kühlanlagen zu erhalten. Im zweiten Jahr müssen allfällige Störungen vom Leasingnehmer an allen Leasingobjekten übernommen werden, ausser bestimmte Geräte haben eine mehrjährige Garantie von 2 oder 3 Jahren Gültigkeit. Ist das Verschulden vom Leasingnehmer, insbesondere durch unsachgemässe Behandlung oder Bedienung verursacht worden, hat der Leasing-nehmer für den Schaden einzustehen, so werden ihm die Reparaturkosten zu branchenüblichen Preisen in Rechnung gestellt.
Unterhalt und Reparaturen. Die Einwohnergemeinde verpflichtet sich, das Vertragsobjekt während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf eigene Kosten ordnungsgemäss zu unterhalten. Folgende Reinigungs- und Umgebungsarbeiten werden vom Werkhof erbracht: − Instandhalten und Pflege des Spielplatzes − Gartenpflege (u.a. Schneiden der Bäume und Sträucher, Mähen der Rasenfläche und Borde) − Allgemeiner Winterdienst Die Genossenschaft hat der Einwohnergemeinde allfällige Mängel des Vertragsobjek- tes umgehend anzuzeigen. Sie haftet der Einwohnergemeinde für allen Schäden, der im Falle der fehlenden, resp. nicht rechtzeitigen Anzeige entstehen könnten. Die Genossenschaft verpflichtet sich zudem, Unterhalt und kleinere Reparaturen des Vertragsobjektes bis zum Betrag von CHF 2'000.00 pro Kalenderjahr zu übernehmen. Höherer Unterhalts-/Reparaturbedarf meldet sie umgehend der Einwohnergemeinde. Folgende Reinigungs- und Umgebungsarbeiten sind von der Genossenschaft zu er- bringen: − Reinigung sämtlicher Räume im Bärtschihus − Einsammeln des Abfalls rund um das Haus − Wischen des Vorplatzes und der 3 Parkplätze − Schneeräumung der 3 Parkplätze − Leeren der Abfallkübel
Unterhalt und Reparaturen. 12. Der Vermieter übergibt dem Mieter die Sache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand
Unterhalt und Reparaturen. Die Vermieterin ist verpflichtet, das Mietobjekt während der Mietdauer in einem zum vertragsgemässen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die not- wendigen Reparaturen vorzunehmen, soweit sie nicht gemäss nachstehenden Punkten hiernach von der Mieterin zu bezahlen sind. Dringende Reparaturen ordnet er ohne Verzug, nicht dringende innert zumutbarer Frist an. Ist dies nicht der Fall, so stehen der Mieterin die Rechte gemäss Artikel 259a ff OR zu. Alle kleinen, für den gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache erforderlichen Reinigungsarbeiten und Ausbesserungen hat die Mieterin auf eigene Kosten fachmännisch auszuführen bzw. ausführen zu lassen (OR 259). Die Ausbesse- rungspflicht der Mieterin besteht für alle während der Dauer der Miete zutage tretende Mängel, unabhängig davon, ob sie durch ihn verursacht worden sind. Als kleinere Ausbesserung gilt – unabhängig vom allfälligen Rechnungsbe- trag - insbesondere die Instandhaltung: − der Türschlösser und Türgriffe, der Schrank- und anderer Schlösser − der elektrischen Schalter, Steckdosen und Sicherungen − der Glühlampen, Leuchtröhren, Telefon-, Radio- und Fernsehanschlüsse − der Gurten, Seile, Kurbeln von Storen, Rolladen und Zugjalousien − Ersetzen von Dichtungen an Hahnen oder anderen sanitären Armaturen und einfache Reparaturen an Spülkästen − der Glasscheiben, gesprungene Scheiben sind spätestens bei Beendigung des Mietverhälthisses zu ersetzen − von Brauseschläuchen und WC-Brillen (inkl. Ersatz) sowie von sanitären Verschliessapparaturen und ähnlichen Vorrichtungen − der Abflussleitungen und Siphons bis zum Anschluss an die Hauptleitung (Reinigen und Entstopfen) Warmwasserboiler sind zu entkalken, wenn seit der letzten Entkalkung fünf Jahre vergangen sind; anderenfalls bezahlt die Mieterin pro Jahr ihrer Miet- dauer – allenfalls seit der letzten, von ihr vorgenommenen Entkalkung – den entsprechenden Anteil. Als kleine Ausbesserung gelten im übrigen sämtliche Reparaturen bis zu einem Betrag von CHF 150.00. Die Mieterin darf keine Reparaturen auf Rechnung der Vermieterin ausführen lassen. Artikel 259b Bst. B OR bleibt vorbehalten.Eigene Änderungen und Flick- arbeiten irgendwelcher Art sind ohne Zustimmung der Vermieterin untersagt. Die Mieterin hat Mängel, die sie nicht selber zu beseitigen hat, der Vermie- terin zu melden. Unterlässt die Mieterin die Meldung, so haftet sie für den Schaden, der der Vermieterin daraus entsteht.
Unterhalt und Reparaturen 

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und