Unterhalt und Reparaturen Musterklauseln

Unterhalt und Reparaturen. Das Mietfahrzeug wird vom Vermieter regelmässig gewartet. Falls unterwegs trotzdem eine Reparatur notwendig sein sollte, ist dies dem Vermieter zu melden. Reparaturkosten werden, sofern kein Verschulden des Mieters vorliegt, dem Mieter zurückerstattet. Die Originalquittung muss vorgezeigt werden. Reparaturen dürfen nur von einer offiziellen VW-Werkstatt übernommen werden. Der Mieter hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um weitere Schäden zu vermeiden. Reifenschäden liegen in der Verantwortung des Mieters und müssen vom Mieter selber bezahlt werden. Bei Unfall, Einbruch, Diebstahl oder Brand muss der Vermieter umgehend benachrichtigt werden. Falls dieser nicht erreichbar ist, ist der Kundenservice der Zürich Versicherung und Totalmobil zu informieren: Zürich Versicherung Tel. +00 0000 000 000 oder Totalmobil Tel. +00 000 000 000 Ausserdem müssen diese Ereignisse mit einem Unfall-/Schadenprotokoll erstellt werden. Der Mieter und dessen Begleitpersonen dürfen keine Forderungen von Geschädigten anerkennen. Werden die Melde- und Verhaltenspflichten verletzt und dadurch Eintritt, Ausmass und Feststellung des Schadens beeinflusst, ist der Mieter vollumfänglich haftbar. Der Mieter ermächtigt den Vermieter durch die Unterzeichnung dieses Vertrages bei einem Schadenfall; Einsicht in den polizeilichen und/oder behördlichen Akten zu nehmen. Der Vermieter ist als Halter / Besitzer des gemieteten Fahrzeuges verpflichtet, bei Verkehrsverstössen die Personendaten des Mieters an die Behörden zu melden.
Unterhalt und Reparaturen. Die Einwohnergemeinde verpflichtet sich, das Vertragsobjekt während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf eigene Kosten ordnungsgemäss zu unterhalten. Folgende Reinigungs- und Umgebungsarbeiten werden vom Werkhof erbracht: − Instandhalten und Pflege des Spielplatzes − Gartenpflege (u.a. Schneiden der Bäume und Sträucher, Mähen der Rasenfläche und Borde) − Allgemeiner Winterdienst Die Genossenschaft hat der Einwohnergemeinde allfällige Mängel des Vertragsobjek- tes umgehend anzuzeigen. Sie haftet der Einwohnergemeinde für allen Schäden, der im Falle der fehlenden, resp. nicht rechtzeitigen Anzeige entstehen könnten. Die Genossenschaft verpflichtet sich zudem, Unterhalt und kleinere Reparaturen des Vertragsobjektes bis zum Betrag von CHF 2'000.00 pro Kalenderjahr zu übernehmen. Höherer Unterhalts-/Reparaturbedarf meldet sie umgehend der Einwohnergemeinde. Folgende Reinigungs- und Umgebungsarbeiten sind von der Genossenschaft zu er- bringen: − Reinigung sämtlicher Räume im Bärtschihus − Einsammeln des Abfalls rund um das Haus − Wischen des Vorplatzes und der 3 Parkplätze − Schneeräumung der 3 Parkplätze − Leeren der Abfallkübel
Unterhalt und Reparaturen. Die Vermieterin ist verpflichtet, das Mietobjekt während der Mietdauer in einem zum vertragsgemässen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die not- wendigen Reparaturen vorzunehmen, soweit sie nicht gemäss nachstehenden Punkten hiernach von der Mieterin zu bezahlen sind. Dringende Reparaturen ordnet er ohne Verzug, nicht dringende innert zumutbarer Frist an. Ist dies nicht der Fall, so stehen der Mieterin die Rechte gemäss Artikel 259a ff OR zu. Alle kleinen, für den gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache erforderlichen Reinigungsarbeiten und Ausbesserungen hat die Mieterin auf eigene Kosten fachmännisch auszuführen bzw. ausführen zu lassen (OR 259). Die Ausbesse- rungspflicht der Mieterin besteht für alle während der Dauer der Miete zutage tretende Mängel, unabhängig davon, ob sie durch ihn verursacht worden sind. Als kleinere Ausbesserung gilt – unabhängig vom allfälligen Rechnungsbe- trag - insbesondere die Instandhaltung: − der Türschlösser und Türgriffe, der Schrank- und anderer Schlösser − der elektrischen Schalter, Steckdosen und Sicherungen − der Glühlampen, Leuchtröhren, Telefon-, Radio- und Fernsehanschlüsse − der Gurten, Seile, Kurbeln von Storen, Rolladen und Zugjalousien − Ersetzen von Dichtungen an Hahnen oder anderen sanitären Armaturen und einfache Reparaturen an Spülkästen − der Glasscheiben, gesprungene Scheiben sind spätestens bei Beendigung des Mietverhälthisses zu ersetzen − von Brauseschläuchen und WC-Brillen (inkl. Ersatz) sowie von sanitären Verschliessapparaturen und ähnlichen Vorrichtungen − der Abflussleitungen und Siphons bis zum Anschluss an die Hauptleitung (Reinigen und Entstopfen) Warmwasserboiler sind zu entkalken, wenn seit der letzten Entkalkung fünf Jahre vergangen sind; anderenfalls bezahlt die Mieterin pro Jahr ihrer Miet- dauer – allenfalls seit der letzten, von ihr vorgenommenen Entkalkung – den entsprechenden Anteil. Als kleine Ausbesserung gelten im übrigen sämtliche Reparaturen bis zu einem Betrag von CHF 150.00. Die Mieterin darf keine Reparaturen auf Rechnung der Vermieterin ausführen lassen. Artikel 259b Bst. B OR bleibt vorbehalten.Eigene Änderungen und Flick- arbeiten irgendwelcher Art sind ohne Zustimmung der Vermieterin untersagt. Die Mieterin hat Mängel, die sie nicht selber zu beseitigen hat, der Vermie- terin zu melden. Unterlässt die Mieterin die Meldung, so haftet sie für den Schaden, der der Vermieterin daraus entsteht.
Unterhalt und Reparaturen. Die Gastro Ring GmbH wird allfällige Störungen im ersten Jahr am Leasingobjekt auf eigene Kosten beheben. Es besteht die Möglichkeit bei Leasingbeginn ein Wartungsvertrag abzuschliessen und somit eine 3 jährige Vollgarantie auf die Kühlgeräte bzw. Kühlanlagen zu erhalten. Im zweiten Jahr müssen allfällige Störungen vom Leasingnehmer an allen Leasingobjekten übernommen werden, ausser bestimmte Geräte haben eine mehrjährige Garantie von 2 oder 3 Jahren Gültigkeit. Ist das Verschulden vom Leasingnehmer, insbesondere durch unsachgemässe Behandlung oder Bedienung verursacht worden, hat der Leasing-nehmer für den Schaden einzustehen, so werden ihm die Reparaturkosten zu branchenüblichen Preisen in Rechnung gestellt.
Unterhalt und Reparaturen. 12. Der Vermieter übergibt dem Mieter die Sache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand 13. Der Mieter sorgt dafür, dass der Mietgegenstand in diesem Zustand erhalten bleibt. Die Instandhaltung ist – abweichend von Art. 256 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 259ff. OR – Sache des Mieters. 14. Der Mieter hat den Mietpreis auch für die Dauer allfälliger Reparaturarbeiten zu bezahlen.
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  • Unterauftragsverhältnisse (1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angeben. (2) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat. Für den Fall, dass kein Datenschutzbeauftragter beim Unterauftragnehmer benannt worden ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und Informationen dazu beizubringen, aus denen sich ergibt, dass der Unterauftragnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. (4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten. (5) Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln. (6) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 8 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat. (7) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.