Gebrauch der Mietsache. Der Mieter hat die vermieteten Geräte in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte. Eine Haftung des Vermieters für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben könnten, sind ausgeschlossen.
Gebrauch der Mietsache. 2.1 Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Die Wartungs-, Pflege und Gebrauchsempfehlung des Vermieters sind zu befolgen. Der Mieter bestätigt, dass er oder ein von ihm Beauftragter mit dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache vertraut zu sein. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten (z. B. Unfallverhütungsvorschriften, Berufsgenossenschaftliche Verordnungen, Versammlungsstättenverordnung etc.)
Gebrauch der Mietsache. 2.1.1 Das Mietobjekt dient ausschliesslich dem vereinbarten Zweck. Jede ganze oder teilweise Änderung der Benützungsart bedarf der schriftlichen Zustim- mung des Vermieters.
Gebrauch der Mietsache. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Die Weitergabe oder Weitervermietung der Mietsache an Dritte ist untersagt. Der Mieter hat die Mietsache von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die Mietsache dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen wird oder in sonstiger Weise verlustig geht. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
Gebrauch der Mietsache. Das Mietobjekt ist vom Mieter schonend zu benutzen, er haftet dem Vermieter für alle aus der Benützung entstandenen Schäden oder Verluste. Getränke wie Mineralwasser, Tee, Kaffee, Bier und Wein usw. müssen beim Vermieter bezogen werden. Essen kann auf Wunsch ebenfalls bezogen werden.
Gebrauch der Mietsache. Der Kunde ist ohne Erlaubnis von KGF nicht berechtigt, den Gebrauch der Miet- sache, einschließlich der nach diesem Vertrag überlassen Software, Dritten zu überlassen, insbesondere diese unterzuvermieten oder zu verleihen. Die Mietsache darf nur zu den im Mietschein näher bezeichneten Zwecken ver- wendet werden.
Gebrauch der Mietsache. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Dabei sind die Wartungs- und Gebrauchsempfehlungen von CFM zu befolgen. Der Vertragspartner trifft Vorkehrungen, um Beschädigungen der Mietsache zu vermeiden und, soweit erforderlich, Wetterschutzmaßnahmen. Er hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Xxxxxxx, die infolge von Störungen der Stromversorgung auftreten, haftet der Vertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn die Mietsache mit Fremdequipment gekoppelt wird. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Geräte gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA- Anmeldungen, Bauabnahmen und die dabei anfallenden Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Vertragspartners. Der Vertragspartner sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Veranstaltung selbst.
Gebrauch der Mietsache. 3.1 Der Mieter darf die Mietsache nur zum vertrags- gemässen Zweck gebrauchen. Jede Änderung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Vermie- ters. Dieser kann eine gegebene Zustimmung ohne Ent- schädigung nachträglich rückgängig machen.
Gebrauch der Mietsache. Die vermieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter hat sie in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege und Gebrauchsempfehlung des Vermieters zu befolgen. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht gestattet, oder bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter jederzeitige Überprüfung der Geräte. Firmenkennzeichen und Kennummern des Herstellers oder Vermieters, Namensschilder und sonstige Bezeichnungen sind unveränderlich am Objekt zu belassen. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhüttungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen Infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder –schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Kann eine Mietsache auf Grund unzureichender Stromversorgung nicht genutzt werden, so tritt eine Minderung des vereinbarten Mietpreises nicht ein und der Vermieter nicht zur Ersatzleistung verpflichtet.
Gebrauch der Mietsache. Das Mietobjekt ist vom Mieter schonend zu benützen, er haftet dem Vermieter für alle aus der Benutzung entstandenen Schaden oder Verluste. Sämtliche Getränke können beim Vermieter bezogen werden.