Gebrauch der Mietsache. Die vermieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter hat sie in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.
Gebrauch der Mietsache. 5.1 Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlung des Vermieters sind zu befolgen. Der Mieter bestätigt, dass er oder ein von ihm Beauftragter mit dem ordnungsgemäßem Gebrauch der Mietsache vertraut ist. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten.
Gebrauch der Mietsache. 2.1.1 Das Mietobjekt dient ausschliesslich dem vereinbarten Zweck. Jede ganze oder teilweise Änderung der Benützungsart bedarf der schriftlichen Zustim- mung des Vermieters.
2.1.2 Der Mieter ist verpflichtet, beim Gebrauch der gemieteten Sache mit aller Sorgfalt zu verfahren und sie, ob benützt oder unbenützt, sauber zu halten, zu lüften und sonst wie vor Schäden zu bewahren. Während der Heizperiode darf die Heizung in keinem Raum ganz abgestellt werden. Zur Vermeidung von Energieverlust und Schimmelbildung dürfen die Räume nur kurze Zeit, am besten mit Stoss- oder Querlüftung, gelüftet werden. Kippfenster dürfen währen der Heizperiode nicht gekippt werden.
2.1.3 Bei Ortsabwesenheit des Mieters von mehr als 5 Tagen muss das Mietobjekt wegen möglichen Schäden in Notfällen zugänglich bleiben. Der Mieter hat die nötigen Schlüssel einer Vertrauensperson im Hause oder in unmittelba- rer Nähe, unter Mitteilung an den Vermieter, zu übergeben. Die Schlüssel können auch in einem verschlossenen Briefumschlag dem Vermieter über- geben werden.
2.1.4 Im Interesse eines guten Verhältnisses unter allen Hausbewohnern, ver- pflichten sich alle zu gegenseitiger Rücksichtnahme.
2.1.5 Der Mieter hat dem Vermieter bei Mietbeginn den Bestand einer Privathaft- pflicht-Police für Mieterschäden nachzuweisen, die er während des Mietver- hältnisses beizubehalten hat. Sofern der Mieter Haustiere hält, müssen auch diese Risiken versichert sein.
2.1.6 Schäden an Scheiben, Glas, Glaskeramik und keramischen Sanitärappara- ten gehen zu Lasten des Mieters, sofern ihn ein Verschulden trifft.
Gebrauch der Mietsache. 3.1 Der Mieter darf die Mietsache nur zum vertrags- gemässen Zweck gebrauchen. Jede Änderung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Vermie- ters. Dieser kann eine gegebene Zustimmung ohne Ent- schädigung nachträglich rückgängig machen.
3.2 Der Mieter ist verpflichtet, bevor schwere Gegen- stände/Möbel aufgestellt werden, abzuklären, ob die Belastbarkeit den statischen Anforderungen genügt (z.B. für Safes, Aquarien, usw.)
3.3 Der Mieter ist verpflichtet, beim Gebrauch der Mietsache alle Sorgfalt anzuwenden und auf die Mitbe- wohner Rücksicht zu nehmen. Die Mietsache ist, ob be- nützt oder unbenutzt, sauber zu halten, zweckmässig und regelmässig zu lüften und vor Schaden zu bewah- ren.
3.4 Der Mieter haftet auch während seiner Abwesen- heit für die Erfüllung seiner Pflichten. Bei längerer Abwe- senheit ist der Hauswart bzw. der Vermieter zu orientie- ren. Für Notfälle (z.B. bei Elementarschäden) muss der Zutritt zur Wohnung gewährleistet sein.
3.5 Nur mit vorgängigem schriftlichen Einverständnis des Vermieters sind erlaubt: - gewerbliche Nutzung (generell, auch Teilnutzung) - Untervermietung - Abtretung des Mietverhältnisses - Dauernde Aufnahme erwachsener Personen. Bei Auf- nahme einer Person in eine eheähnliche Gemeinschaft sind dem Vermieter deren Personalien vorgängig be- kannt zu geben. - Halten von Haustieren jeglicher Art - Erteilen von Musikunterricht
Gebrauch der Mietsache. Das Mietobjekt ist vom Mieter schonend zu benutzen, er haftet dem Vermieter für alle aus der Benützung entstandenen Schäden oder Verluste. Getränke wie Mineralwasser, Tee, Kaffee, Bier und Wein usw. müssen beim Vermieter bezogen werden. Essen kann auf Wunsch ebenfalls bezogen werden.
Gebrauch der Mietsache. Die vermieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Sie sind in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchs-empfehlungen des Vermieters und des Herstellers zu befolgen. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht erlaubt. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.
Gebrauch der Mietsache. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Die Weitergabe oder Weitervermietung der Mietsache an Dritte ist untersagt. Der Mieter hat die Mietsache von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die Mietsache dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen wird oder in sonstiger Weise verlustig geht. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
Gebrauch der Mietsache. 8.1 Verwendungszweck und Untermiete Der/die Mieterln darf das Mietobjekt nur zum vertragsgemäs- sen Zweck gebrauchen, Untervermietung, auch von einzelnen Zimmern, sowie die dauernde Aufnahme erwachsener Personen, soweit diese nicht zur Famili- engemeinschaft gehören, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters / der Vermieterin. Abtretung und Übertragung des Mietvertrages sind ausgeschlossen. Die Benützung der Wasch- und Trockeneinrichtun- gen, Autoeinstellplatz u. dgl. durch fremde Leute ist strikt untersagt, ebenso die Verwendung einer priva- ten Waschmaschine in der Wohnung des Mieters / der Mieterin ohne schriftliche Bewilligung des Ver- mieters / der Vermieterin.
Gebrauch der Mietsache. Der Kunde ist ohne Erlaubnis von BLL nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache, einschließlich der nach diesem Vertrag überlassen Software, Dritten zu überlassen, insbesondere diese unterzuver- mieten oder zu verleihen. Die Mietsache darf nur zu den im Mietschein näher bezeichneten Zwecken verwendet werden.
Gebrauch der Mietsache. Die vermieteten Gegenstände sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass sich die Mietgegenstände bei Übergabe in ordnungsgemäßem Zustand befinden und in seinem Beisein geprüft werden. Der Mieter hat für den Erhalt des ordnungsgemäßen Zustandes der Mietgegenstände Sorge zu tragen. Jegliche Veränderung an dem gemietetem Gegenstand sind ihm untersagt. Der Mieter hat das Mietobjekt nicht missbräuchlich zu benutzen und es nur von qualifizierten Fachkräften in der vom Vermieter vorgesehenen Weise, entsprechend den Bedienungsanweisungen bedienen zu lassen. Die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchshinweise des Vermieters sind zu befolgen. Der Mieter hat für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure zu sorgen. Der Mieter ist voll verantwortlich für jeden Schaden, der an dem Mietobjekt durch Nichtbeachtung der Vorschriften bzw. der Instruktionen entsteht. Der Kunde darf den Mietgegenstand ausschließlich für eigene Zwecke verwenden. Er darf über ihn in keiner Weise verfügen, ihn verpfänden oder belasten. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht erlaubt.