Gebrauch der Mietsache Musterklauseln
Gebrauch der Mietsache. Die vermieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter hat sie in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.
Gebrauch der Mietsache. 5.1 Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlung des Vermieters sind zu befolgen. Der Mieter bestätigt, dass er oder ein von ihm Beauftragter mit dem ordnungsgemäßem Gebrauch der Mietsache vertraut ist. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten.
Gebrauch der Mietsache. 2.1.1 Das Mietobjekt dient ausschliesslich dem vereinbarten Zweck. Jede ganze oder teilweise Änderung der Benützungsart bedarf der schriftlichen Zustim- mung des Vermieters.
2.1.2 Der Mieter ist verpflichtet, beim Gebrauch der gemieteten Sache mit aller Sorgfalt zu verfahren und sie, ob benützt oder unbenützt, sauber zu halten, zu lüften und sonst wie vor Schäden zu bewahren. Während der Heizperiode darf die Heizung in keinem Raum ganz abgestellt werden. Zur Vermeidung von Energieverlust und Schimmelbildung dürfen die Räume nur kurze Zeit, am besten mit Stoss- oder Querlüftung, gelüftet werden. Kippfenster dürfen währen der Heizperiode nicht gekippt werden.
2.1.3 Bei Ortsabwesenheit des Mieters von mehr als 5 Tagen muss das Mietobjekt wegen möglichen Schäden in Notfällen zugänglich bleiben. Der Mieter hat die nötigen Schlüssel einer Vertrauensperson im Hause oder in unmittelba- rer Nähe, unter Mitteilung an den Vermieter, zu übergeben. Die Schlüssel können auch in einem verschlossenen Briefumschlag dem Vermieter über- geben werden.
2.1.4 Im Interesse eines guten Verhältnisses unter allen Hausbewohnern, ver- pflichten sich alle zu gegenseitiger Rücksichtnahme.
2.1.5 Der Mieter hat dem Vermieter bei Mietbeginn den Bestand einer Privathaft- pflicht-Police für Mieterschäden nachzuweisen, die er während des Mietver- hältnisses beizubehalten hat. Sofern der Mieter Haustiere hält, müssen auch diese Risiken versichert sein.
2.1.6 Schäden an Scheiben, Glas, Glaskeramik und keramischen Sanitärappara- ten gehen zu Lasten des Mieters, sofern ihn ein Verschulden trifft.
Gebrauch der Mietsache. Die vermieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Sie sind in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchs-empfehlungen des Vermieters und des Herstellers zu befolgen. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht erlaubt. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.
Gebrauch der Mietsache. Das Mietobjekt ist vom Mieter schonend zu benutzen. Er haftet dem Vermieter für alle aus der Benützung entstandenen Schäden oder Verluste. Getränke wie Mineralwasser, Tee, Kaffee, Bier und Wein usw. müssen beim Vermieter zum Selbstkostenpreis bezogen werden. Spirituosen und dergleichen müssen vom Mieter selbst mitgebracht werden.
Gebrauch der Mietsache. Die vermieteten Geräte sind Eigentum der Vermieterin. Der Mieter hat sie in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen der Vermieterin und der Hersteller zu befolgen. Eine Unter-vermietung der Geräte ist nicht gestattet. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht der Vermieterin die jederzeitige Überprüfung der Geräte. Soweit Dritte Rechte am Eigentum der Vermieterin geltend machen hat der Mieter dies unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind, sofern sich solche Eingriffe nicht ausschließlich gegen die Vermieterin richten.
Gebrauch der Mietsache. Der Mieter darf die Mietsache nur zum vertragsgemässen Zweck gebrauchen. Jede Änderung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Dieser kann eine gegebene Zustimmung ohne Entschädigung nachträglich rückgängig machen. 2 Der Mieter ist verpflichtet, beim Gebrauch der Mietsache alle Sorgfalt anzuwenden und auf die Mitbewohner Rücksicht zu nehmen. Die Mietsache ist, ob benützt oder unbenützt, sauber zu halten, zweckmässig und regelmässig zu lüften und vor Schaden zu bewahren. ®° Der Mieter haftet auch während seiner Abwesenheit für die Erfüllung seiner Pflichten. Bei längerer Abwesenheit ist der Hauswart bzw. der Vermieter zu orientieren. Für Notfälle (z.B. bei Elementarschäden) muss der Zutritt zur Wohnung gewährleistet sein. • Nur mit vorgängigem schriftlichen Einverständnis des Vermieters sind erlaubt: — Untervermietung, — Abtretung des Mietverhältnisses • Dauernde Aufnahme erwachsener Personen. Bei Aufnahme einer Person in eine eheähnliche Gemeinschaft sind dem Vermieter deren Personalien vorgängig bekannt zu geben. — Halten von Haustieren jeglicher Art • Erteilen von Musikunterricht — Installieren von Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Geschirrwaschmaschinen.
Gebrauch der Mietsache. Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlung des Vermieters sind zu befolgen. Der Mieter bestätigt, dass er oder ein von ihm Beauftragter mit dem ordnungsgemäßem Gebrauch der Mietsache vertraut zu sein. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, berufsgenossenschaftliche Verordnungen, VDE, Versammlungsstättenverordnung etc.). Sofern der Mieter kein Servicepersonal gebucht hat, hat dieser alle notwendigen Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht und auf seine Kosten vorzunehmen. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden, die infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder Spannungsschwankungen eintreten, haftet der Mieter. Auch vom Vermieter installierte Unterverteilungen entbinden den Mieter nicht von dieser Haftung. Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Der Versicherungsnachweis muss dem Vermieter auf Verlangen vorgelegt werden. Eine Untervermietung der Geräte muss schriftlich mit dem Vermieter vereinbart werden. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder, Prüfplaketten oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Einsicht und Überprüfung der Geräte. Der Verkauf sowie die Verpfändung sind untersagt. Von der Pfändung, durch Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust / Beschädigung ist der Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende Interventionskosten trägt der Mieter.
Gebrauch der Mietsache. Der Kunde ist ohne Erlaubnis von BLL nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache, einschließlich der nach diesem Vertrag überlassen Software, Dritten zu überlassen, insbesondere diese unterzuver- mieten oder zu verleihen. Die Mietsache darf nur zu den im Mietschein näher bezeichneten Zwecken verwendet werden.
Gebrauch der Mietsache. Der Kunde ist ohne Erlaubnis von Confitech nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache, einschließlich der nach diesem Vertrag überlassen Software, Dritten zu überlassen, insbesondere diese unterzuvermieten oder zu verleihen. Die Mietsache darf nur zu den im Mietschein näher bezeichneten Zwecken verwendet werden.
