Common use of Unternehmerische Verantwortung Clause in Contracts

Unternehmerische Verantwortung. 18.1 Der Lieferant bekennt sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verant- wortung dazu, dass bei oder im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb seiner Waren bzw. Erbringung seiner Leistungen die gesetzlichen Vor- schriften, einschließlich der Gesetze zum Schutz der Umwelt gewahrt sind, ar- beitsrechtliche Bestimmungen und Gesetze zur Gesunderhaltung der Mitarbeiter eingehalten, sowie Kinder- und Zwangsarbeit nicht geduldet werden. Der Liefe- rant bestätigt zudem mit Annahme der Bestellung, sich auf keinerlei Form von Bestechung und Korruption einzulassen, noch diese zu tolerieren. Der Besteller weist in diesem Zusammenhang auf den im VOITH-Konzern geltenden „VOITH Code of Conduct“ hin, der unter xxxx://xxx.Xxxxx.xxx eingesehen werden kann. Der Besteller erwartet vom Lieferanten, dass dieser sich zur Einhaltung der darin enthaltenen Regeln und Prinzipien bekennt und ihre Beachtung unterstützt. 18.2 Der Lieferant sichert insbesondere zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Ferner ist der Lieferant ver- pflichtet, die in Österreich und der EU geltenden exportrechtlichen Bestimmun- gen zu beachten. Auf Verlangen des Bestellers weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusiche- rung stellt der Lieferant den Besteller von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Er- stattung von Bußgeldern/Geldstrafen verpflichtet, die dem Besteller in diesem Zu- sammenhang auferlegt werden. 18.3 Lieferant verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung der folgenden men- schenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben: - Verbot der Kinderarbeit betreffend Einhaltung des Mindestalters für die Zu- lassung zur Beschäftigung gemäß ILO-Übereinkommen Nr. 138 sowie be- treffend das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit gemäß Art. 3 ILO- Übereinkommen Nr. 182; - Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit gemäß ILO- Übereinkommen Nr. 29; - Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigen- schaft oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte; - Einhaltung der geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes gemäß Recht am Beschäftigungsort; - Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit; - Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung aufgrund von nationaler, ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinde- rung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Reli- gion, Weltanschauung, sofern dies nicht in den Erfordernissen der Be- schäftigung begründet ist; - Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; - Verbot der Umweltverschmutzung betreffend Boden, Gewässer, Luft, schädlicher Lärmemission oder übermäßigen Wasserverbrauchs; - Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung sowie des widerrechtlichen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebau- ung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, de- ren Nutzung der Lebensgrundlage einer Person sichert; - Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicher- heitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, welche hierbei Folter und grausame, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung an- wenden, dabei Leib oder Leben verletzen, oder die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit missachten; - Verbot eines über die vorgenannten Verletzungshandlungen hinausgehen- den Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit offensichtlich ist; - Verbot der Herstellung und Verwendung von Quecksilber und Quecksil- berverbindungen sowie der Behandlung von Quecksilberabfällen gemäß den Bestimmungen des Minamata-Übereinkommens (Art. 4 Abs. 1 und Anlage A Teil I, Art. 5 Abs. 2 und Anlage B Teil I, Art. 11 Abs. 3); - Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien sowie der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen nach den Regelungen der anwendbaren Rechtsordnung gemäß Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (23.05.2001, 06.05.2005) und EU- Verordnung über periresitente organische Schadstoffe 2021/277 (Art. 3 Abs. 1a und Anlage A, Art. 6 Abs. 1d (i), (ii)); - Folgende Verbote nach dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (22.03.1989 und 06.05.2014): Verbot der Ausfuhr gefährlicher und anderer Abfälle gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 des) nach Art. 4 Abs. 1b, 1c, Abs. 5, Abs. 8 S.1, Art. 4A, und Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006; Verbot der Einfuhr gefährlicher und anderer Abfälle aus einer Nichtvertragspartei des Basler Überein- kommens (Art. 4 Abs. 5. Für den Fall, dass sich die menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben für Besteller ändern, wird Lieferant einer Anpassung dieser Ziffer 3, die die Änderung der menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben umsetzt, zustimmen. Besteller wird die Änderungen der menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben jeweils unverzüglich in Schrift- oder Textform Lieferant mitteilen. Lieferant wird gegenüber den eigenen Unterlieferanten und darüber hin- aus entlang der ganzen eigenen Lieferkette die in dieser Ziffer 3 genannten menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben in angemessener Weise adressieren und insbesondere deren Einhaltung durch die eigenen Unterlieferanten bzw. im Falle bestehender Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten deren Beendigung im Wege geeigneter vertraglicher Regelungen sicherstellen. Dies umfasst im Rahmen des recht- lich Möglichen und des Zumutbaren auch die ernsthafte Bemühung um die Aufnahme einer Vereinbarung, die die Weitergabe dieser Verpflichtung durch die unmittelbaren Lieferanten des Lieferanten gegenüber den eige- nen Lieferanten sicherstellt. Lieferant verpflichtet sich ferner zur sorgfältigen Auswahl seiner Lieferan- ten insbesondere im Hinblick auf die menschenrechts- und umweltbezoge- nen Vorgaben gemäß dieser Ziffer 3 und wird Hinweisen auf Verstöße ge- gen die menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben angemessen nachgehen und diese bei der Auswahl der Lieferanten berücksichtigen. 18.4 Besteller hat das Recht, durch Kontrollen beim Lieferanten vor Ort die Einhaltung der in Ziffer 3 genannten menschenrechts- und umweltbezoge- nen Vorgaben zu überprüfen (Audit-Recht). Das Audit-Recht kann Besteller durch eigene Mitarbeiter, durch einen durch Besteller beauftragten fremden Dritten (z.B. einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer) oder durch die In- anspruchnahme anerkannter Zertifizierungs- oder Audit-Systeme ausüben. Besteller wird die Ausübung des Audit-Rechts dem Lieferanten gegenüber grundsätzlich mit angemessener Frist ankündigen, es sei denn, es liegt Ge- fahr im Verzug vor oder die Ankündigung würde die Effektivität des Audits gefährden, erheblich mindern oder beseitigen. Die Ausübung des Audit- Rechts erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten in den Ge- schäftsräumen des Lieferanten. Lieferant verpflichtet sich, von Besteller ver- langte Dokumente, Unterlagen, Namen von Unterlieferanten innerhalb der Lieferkette und soweit bekannt („Lieferkettendokumentation“) zur Einsicht- nahme durch Besteller für einen angemessenen Zeitraum, mindestens je- doch für [zehn] Arbeitstage, („Audit-Zeitraum“) bereitzustellen. Auf Anforde- rung von Besteller wird Lieferant auf eigene Kosten die Lieferkettendoku- mentation auch in einem geeigneten, den aktuellen IT-Sicherheitsstandards entsprechenden Online-Datenraum für den Audit-Zeitraum zur Verfügung stellen und Besteller Zugriff von den eigenen Geschäftsräumen aus gewäh- ren. Außerdem wird Lieferant Besteller Zugang zu seinen Mitarbeitern und Organmitgliedern gewähren, z.B. um die Durchführung von Interviews zu ermöglichen, die der Wahrnehmung des Audit-Rechts dienen. Vorgaben des Datenschutzes sind bei Ausübung des Audit-Rechts durch Besteller einzuhalten, die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen des Lieferanten ist zu berücksichtigen, soweit dies nicht der Erfüllung gesetzlicher Pflichten durch Besteller entgegensteht. 18.5 Lieferant wird auf Verlangen von Besteller Schulungen und Weiterbil- dungen durch Besteller zur gemäß diesem Vertrag geschuldeten Einhaltung der in Ziffer 18.3 genannten menschenrechts- und umweltbezogenen Vor- gaben unterstützen und ermöglichen, die eigenen relevanten Mitarbeiter benennen und deren Teilnahme an den Schulungen und Weiterbildungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten sicherstellen. Die Details der Or- ganisation und Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen gemäß dieser Ziffer 18.5 werden Besteller und Lieferant im Einzelfall in gegenseiti- gem Einvernehmen festlegen. Dabei werden die Interessen des Lieferanten im Hinblick auf die Art und Dauer der Schulungen, ihre Häufigkeit und den Kreis der Teilnehmer angemessen berücksichtigt, damit eine übermäßige Belastung des Lieferanten vermieden wird. Die Schulungen können sowohl als e-Learning, im Online-Format oder im Rahmen einer Präsenzveranstal- tung erfolgen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Unternehmerische Verantwortung. 18.1 Der Lieferant bekennt sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verant- wortung Ver- antwortung dazu, dass bei oder im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb seiner Waren bzw. Erbringung seiner Leistungen die gesetzlichen Vor- schriftenVorschriften, einschließlich der Gesetze zum Schutz der Umwelt gewahrt sind, ar- beitsrechtliche arbeitsrechtliche Bestimmungen und Gesetze zur Gesunderhaltung der Mitarbeiter eingehalten, sowie Kinder- und Zwangsarbeit nicht geduldet werden. Der Liefe- rant Lieferant bestätigt zudem mit Annahme der Bestellung, sich auf keinerlei Form von Bestechung und Korruption einzulassen, noch diese zu tolerieren. Der Besteller weist in diesem Zusammenhang auf den im VOITH-Konzern geltenden „VOITH Code of Conduct“ hin, der unter xxxx://xxx.Xxxxx.xxx eingesehen werden kann. Der Besteller erwartet vom Lieferanten, dass dieser sich zur Einhaltung der darin enthaltenen Regeln und Prinzipien bekennt und ihre Beachtung unterstützt. 18.2 Der Lieferant sichert insbesondere zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Ferner ist der Lieferant ver- pflichtetverpflichtet, die in Österreich Deutschland und der EU geltenden exportrechtlichen Bestimmun- gen Bestimmungen zu beachten. Auf Verlangen des Bestellers weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusiche- rung Zusicherung stellt der Lieferant den Besteller von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Er- stattung Erstattung von Bußgeldern/Geldstrafen Bußgeldern verpflichtet, die dem Besteller in diesem Zu- sammenhang Zusammenhang auferlegt werden. 18.3 Lieferant verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung der folgenden men- schenrechts- menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben: - Verbot der Kinderarbeit betreffend Einhaltung des Mindestalters für die Zu- lassung Zulassung zur Beschäftigung gemäß ILO-Übereinkommen Nr. 138 sowie be- treffend betreffend das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung Be- seitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit gemäß Art. 3 ILO- Übereinkommen Nr. 182; - Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit gemäß ILO- Übereinkommen Nr. 29; - Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigen- schaft Leibei- genschaft oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte; - Einhaltung der geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes gemäß Recht am Beschäftigungsort; - Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit; - Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung aufgrund von nationalernatio- naler, ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinde- rungBehinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Reli- gionReligion, Weltanschauung, sofern dies nicht in den Erfordernissen Erforder- nissen der Be- schäftigung Beschäftigung begründet ist; - Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; - Verbot der Umweltverschmutzung betreffend Boden, Gewässer, Luft, schädlicher Lärmemission oder übermäßigen Wasserverbrauchs; - Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung sowie des widerrechtlichen widerrechtli- chen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebau- ung Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, de- ren deren Nutzung der Lebensgrundlage einer Person sichert; - Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicher- heitskräfte Si- cherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, welche hierbei Folter und grausame, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung an- wendenBe- handlung anwenden, dabei Leib oder Leben verletzen, oder die Vereinigungs- Verei- nigungs- und Koalitionsfreiheit missachten; - Verbot eines über die vorgenannten Verletzungshandlungen hinausgehen- den hinaus- gehenden Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ge- eignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit offensichtlich offen- sichtlich ist; - Verbot der Herstellung und Verwendung von Quecksilber und Quecksil- berverbindungen Queck- silberverbindungen sowie der Behandlung von Quecksilberabfällen gemäß den Bestimmungen des Minamata-Übereinkommens (Art. 4 Abs. 1 und Anlage A Teil I, Art. 5 Abs. 2 und Anlage B Teil I, Art. 11 Abs. 3); - Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien sowie der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung Ent- sorgung von Abfällen nach den Regelungen der anwendbaren Rechtsordnung gemäß Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (23.05.2001, 06.05.2005) und EU- Verordnung über periresitente persistente organische Schadstoffe 2021/277 (Art. 3 Abs. 1a und Anlage A, Art. 6 Abs. 1d (i), (ii)); - Folgende Verbote nach dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle Kontrol- le der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer ih- rer Entsorgung (22.03.1989 und 06.05.2014): Verbot der Ausfuhr gefährlicher ge- fährlicher und anderer Abfälle gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 des) nach Art. 4 Abs. 1b, 1c, Abs. 5, Abs. 8 S.1, Art. 4A, und Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006; Verbot der Einfuhr gefährlicher und anderer Abfälle Ab- fälle aus einer Nichtvertragspartei des Basler Überein- kommens Übereinkommens (Art. 4 Abs. 5). Für den Fall, dass sich die menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben Vorga- ben für Besteller ändern, wird Lieferant einer Anpassung dieser Ziffer 3, die die Änderung der menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben umsetztum- setzt, zustimmen. Besteller wird die Änderungen der menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben jeweils unverzüglich in Schrift- oder Textform Lieferant mitteilen. Lieferant wird gegenüber den eigenen Unterlieferanten und darüber hin- aus hinaus entlang der ganzen eigenen Lieferkette die in dieser Ziffer 3 genannten menschenrechts- men- schenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben in angemessener Weise adressieren ad- ressieren und insbesondere deren Einhaltung durch die eigenen Unterlieferanten Unterliefe- ranten bzw. im Falle bestehender Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener um- weltbezogener Pflichten deren Beendigung im Wege geeigneter vertraglicher Regelungen sicherstellen. Dies umfasst im Rahmen des recht- lich rechtlich Möglichen und des Zumutbaren auch die ernsthafte Bemühung um die Aufnahme einer Vereinbarung, die die Weitergabe dieser Verpflichtung durch die unmittelbaren unmittelba- ren Lieferanten des Lieferanten gegenüber den eige- nen eigenen Lieferanten sicherstelltsicher- stellt. Lieferant verpflichtet sich ferner zur sorgfältigen Auswahl seiner Lieferan- ten Lieferanten insbesondere im Hinblick auf die menschenrechts- und umweltbezoge- nen umweltbezogenen Vorgaben gemäß dieser Ziffer 3 und wird Hinweisen auf Verstöße ge- gen gegen die menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben angemessen nachgehen und diese bei der Auswahl der Lieferanten berücksichtigen. 18.4 Besteller hat das Recht, durch Kontrollen beim Lieferanten vor Ort die Einhaltung der in Ziffer 3 genannten menschenrechts- und umweltbezoge- nen Vorgaben zu überprüfen (Audit-Recht). Das Audit-Recht kann Besteller durch eigene Mitarbeiter, durch einen durch Besteller beauftragten fremden Dritten (z.B. einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer) oder durch die In- anspruchnahme Inan- spruchnahme anerkannter Zertifizierungs- oder Audit-Systeme ausüben. Besteller Be- steller wird die Ausübung des Audit-Rechts dem Lieferanten gegenüber grundsätzlich mit angemessener Frist ankündigen, es sei denn, es liegt Ge- fahr im Verzug vor oder die Ankündigung würde die Effektivität des Audits gefährden, erheblich mindern oder beseitigen. Die Ausübung des Audit- Rechts erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten in den Ge- schäftsräumen des Lieferanten. Lieferant verpflichtet sich, von Besteller ver- langte Dokumente, Unterlagen, Namen von Unterlieferanten innerhalb der Lieferkette und soweit bekannt („Lieferkettendokumentation“) zur Einsicht- nahme durch Besteller für einen angemessenen Zeitraum, mindestens je- doch für [zehn] Arbeitstage, („Audit-Zeitraum“) bereitzustellen. Auf Anforde- rung von Besteller wird Lieferant auf eigene Kosten die Lieferkettendoku- mentation auch in einem geeigneten, den aktuellen IT-Sicherheitsstandards entsprechenden Online-Datenraum für den Audit-Zeitraum zur Verfügung stellen und Besteller Zugriff von den eigenen Geschäftsräumen aus gewäh- ren. Außerdem wird Lieferant Besteller Zugang zu seinen Mitarbeitern und Organmitgliedern gewähren, z.B. um die Durchführung von Interviews zu ermöglichen, die der Wahrnehmung des Audit-Rechts dienen. Vorgaben des Datenschutzes sind bei Ausübung des Audit-Rechts durch Besteller einzuhalteneinzu- halten, die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen des Lieferanten ist zu berücksichtigenbe- rücksichtigen, soweit dies nicht der Erfüllung gesetzlicher Pflichten durch Besteller entgegensteht. 18.5 Lieferant wird auf Verlangen von Besteller Schulungen und Weiterbil- dungen durch Besteller zur gemäß diesem Vertrag geschuldeten Einhaltung der in Ziffer 18.3 genannten menschenrechts- und umweltbezogenen Vor- gaben unterstützen und ermöglichen, die eigenen relevanten Mitarbeiter benennen be- nennen und deren Teilnahme an den Schulungen und Weiterbildungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten sicherstellen. Die Details der Or- ganisation Organi- sation und Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen gemäß dieser die- ser Ziffer 18.5 werden Besteller und Lieferant im Einzelfall in gegenseiti- gem gegenseitigem Einvernehmen festlegen. Dabei werden die Interessen des Lieferanten im Hinblick auf die Art und Dauer der Schulungen, ihre Häufigkeit und den Kreis der Teilnehmer angemessen berücksichtigt, damit eine übermäßige Belastung Belas- tung des Lieferanten vermieden wird. Die Schulungen können sowohl als e-e- Learning, im Online-Format oder im Rahmen einer Präsenzveranstal- tung erfolgenPräsenzveranstaltung er- folgen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Unternehmerische Verantwortung. 18.1 Der Lieferant bekennt sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verant- wortung Ver- antwortung dazu, dass bei oder im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb seiner Waren bzw. Erbringung seiner Leistungen die gesetzlichen Vor- schriftengesetzli- chen Vorschriften, einschließlich der Gesetze zum Schutz der Umwelt gewahrt ge- wahrt sind, ar- beitsrechtliche arbeitsrechtliche Bestimmungen und Gesetze zur Gesunderhaltung Gesunderhal- tung der Mitarbeiter eingehalten, sowie Kinder- und Zwangsarbeit nicht geduldet ge- duldet werden. Der Liefe- rant Lieferant bestätigt zudem mit Annahme der Bestellung, sich auf keinerlei Form von Bestechung und Korruption einzulassen, noch diese zu tolerieren. Der Besteller weist in diesem Zusammenhang auf den im VOITH-Konzern geltenden „VOITH Code of Conduct“ hin, der unter xxxx://xxx.Xxxxx.xxx eingesehen werden kann. Der Besteller erwartet vom Lieferanten, dass dieser sich zur Einhaltung der darin enthaltenen Regeln und Prinzipien bekennt und ihre Beachtung unterstützt. 18.2 Der Lieferant sichert insbesondere zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte beauf- tragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Ferner ist der Lieferant ver- pflichtetLie- ferant verpflichtet, die in Österreich Deutschland und der EU geltenden exportrechtlichen Bestimmun- gen exportrechtli- chen Bestimmungen zu beachten. Auf Verlangen des Bestellers weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusiche- rung Zusicherung stellt der Lieferant den Besteller von Ansprüchen An- sprüchen Dritter frei und ist zur Er- stattung Erstattung von Bußgeldern/Geldstrafen Bußgeldern verpflichtet, die dem Besteller in diesem Zu- sammenhang Zusammenhang auferlegt werden. 18.3 Lieferant verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung der folgenden men- schenrechts- menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben: - Verbot der Kinderarbeit betreffend Einhaltung des Mindestalters für die Zu- lassung Zulassung zur Beschäftigung gemäß ILO-Übereinkommen Nr. 138 sowie be- treffend betreffend das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung Be- seitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit gemäß Art. 3 ILO- Übereinkommen Nr. 182; - Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit gemäß ILO- Übereinkommen Nr. 29; - Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigen- schaft Leibei- genschaft oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte; - Einhaltung der geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes gemäß Recht am Beschäftigungsort; - Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit; - Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung aufgrund von nationalernatio- naler, ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinde- rungBehinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Reli- gionReligion, Weltanschauung, sofern dies nicht in den Erfordernissen Erforder- nissen der Be- schäftigung Beschäftigung begründet ist; - Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; - Verbot der Umweltverschmutzung betreffend Boden, Gewässer, Luft, schädlicher Lärmemission oder übermäßigen Wasserverbrauchs; - Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung sowie des widerrechtlichen widerrechtli- chen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebau- ung Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, de- ren deren Nutzung der Lebensgrundlage einer Person sichert; - Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicher- heitskräfte Si- cherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, welche hierbei Folter und grausame, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung an- wendenBe- handlung anwenden, dabei Leib oder Leben verletzen, oder die Vereinigungs- Verei- nigungs- und Koalitionsfreiheit missachten; - Verbot eines über die vorgenannten Verletzungshandlungen hinausgehen- den hinaus- gehenden Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ge- eignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit offensichtlich offen- sichtlich ist; - Verbot der Herstellung und Verwendung von Quecksilber und Quecksil- berverbindungen Queck- silberverbindungen sowie der Behandlung von Quecksilberabfällen gemäß den Bestimmungen des Minamata-Übereinkommens (Art. 4 Abs. 1 und Anlage A Teil I, Art. 5 Abs. 2 und Anlage B Teil I, Art. 11 Abs. 3); - Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien sowie der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung Ent- sorgung von Abfällen nach den Regelungen der anwendbaren Rechtsordnung gemäß Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (23.05.2001, 06.05.2005) und EU- Verordnung über periresitente persistente organische Schadstoffe 2021/277 (Art. 3 Abs. 1a und Anlage A, Art. 6 Abs. 1d (i), (ii)); - Folgende Verbote nach dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle Kontrol- le der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer ih- rer Entsorgung (22.03.1989 und 06.05.2014): Verbot der Ausfuhr gefährlicher ge- fährlicher und anderer Abfälle gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 des) nach Art. 4 Abs. 1b, 1c, Abs. 5, Abs. 8 S.1, Art. 4A, und Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006; Verbot der Einfuhr gefährlicher und anderer Abfälle Ab- fälle aus einer Nichtvertragspartei des Basler Überein- kommens Übereinkommens (Art. 4 Abs. 5). Für den Fall, dass sich die menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben Vorga- ben für Besteller ändern, wird Lieferant einer Anpassung dieser Ziffer 3, die die Änderung der menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben umsetztum- setzt, zustimmen. Besteller wird die Änderungen der menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben jeweils unverzüglich in Schrift- oder Textform Lieferant mitteilen. Lieferant wird gegenüber den eigenen Unterlieferanten und darüber hin- aus hinaus entlang der ganzen eigenen Lieferkette die in dieser Ziffer 3 genannten menschenrechts- men- schenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben in angemessener Weise adressieren ad- ressieren und insbesondere deren Einhaltung durch die eigenen Unterlieferanten Unterliefe- ranten bzw. im Falle bestehender Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener um- weltbezogener Pflichten deren Beendigung im Wege geeigneter vertraglicher Regelungen sicherstellen. Dies umfasst im Rahmen des recht- lich rechtlich Möglichen und des Zumutbaren auch die ernsthafte Bemühung um die Aufnahme einer Vereinbarung, die die Weitergabe dieser Verpflichtung durch die unmittelbaren unmittelba- ren Lieferanten des Lieferanten Lieferantens gegenüber den eige- nen eigenen Lieferanten sicherstelltsicher- stellt. Lieferant verpflichtet sich ferner zur sorgfältigen Auswahl seiner Lieferan- ten Lieferanten insbesondere im Hinblick auf die menschenrechts- und umweltbezoge- nen umweltbezogenen Vorgaben gemäß dieser Ziffer 3 und wird Hinweisen auf Verstöße ge- gen gegen die menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben angemessen nachgehen und diese bei der Auswahl der Lieferanten berücksichtigen. 18.4 Besteller hat das Recht, durch Kontrollen beim Lieferanten vor Ort die Einhaltung der in Ziffer 3 genannten menschenrechts- und umweltbezoge- nen Vorgaben zu überprüfen (Audit-Recht). Das Audit-Recht kann Besteller durch eigene Mitarbeiter, durch einen durch Besteller beauftragten fremden Dritten (z.B. einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer) oder durch die In- anspruchnahme Inan- spruchnahme anerkannter Zertifizierungs- oder Audit-Systeme ausüben. Besteller Be- steller wird die Ausübung des Audit-Rechts dem Lieferanten gegenüber grundsätzlich mit angemessener Frist ankündigen, es sei denn, es liegt Ge- fahr im Verzug vor oder die Ankündigung würde die Effektivität des Audits gefährden, erheblich mindern oder beseitigen. Die Ausübung des Audit- Rechts erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten in den Ge- schäftsräumen des LieferantenLieferantens. Lieferant verpflichtet sich, von Besteller ver- langte Dokumente, Unterlagen, Namen von Unterlieferanten innerhalb der Lieferkette und soweit bekannt („Lieferkettendokumentation“) zur Einsicht- nahme durch Besteller für einen angemessenen Zeitraum, mindestens je- doch für [zehn] Arbeitstage, („Audit-Zeitraum“) bereitzustellen. Auf Anforde- rung von Besteller wird Lieferant auf eigene Kosten die Lieferkettendoku- mentation auch in einem geeigneten, den aktuellen IT-Sicherheitsstandards entsprechenden Online-Datenraum für den Audit-Zeitraum zur Verfügung stellen und Besteller Zugriff von den eigenen Geschäftsräumen aus gewäh- ren. Außerdem wird Lieferant Besteller Zugang zu seinen Mitarbeitern und Organmitgliedern gewähren, z.B. um die Durchführung von Interviews zu ermöglichen, die der Wahrnehmung des Audit-Rechts dienen. Vorgaben des Datenschutzes sind bei Ausübung des Audit-Rechts durch Besteller einzuhalteneinzu- halten, die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen des Lieferanten Lieferants ist zu berücksichtigenbe- rücksichtigen, soweit dies nicht der Erfüllung gesetzlicher Pflichten durch Besteller entgegensteht. 18.5 Lieferant wird auf Verlangen von Besteller Schulungen und Weiterbil- dungen durch Besteller zur gemäß diesem Vertrag geschuldeten Einhaltung der in Ziffer 18.3 genannten menschenrechts- und umweltbezogenen Vor- gaben unterstützen und ermöglichen, die eigenen relevanten Mitarbeiter benennen be- nennen und deren Teilnahme an den Schulungen und Weiterbildungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten sicherstellen. Die Details der Or- ganisation Organi- sation und Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen gemäß dieser die- ser Ziffer 18.5 werden Besteller und Lieferant im Einzelfall in gegenseiti- gem gegenseitigem Einvernehmen festlegen. Dabei werden die Interessen des Lieferanten Lieferantens im Hinblick auf die Art und Dauer der Schulungen, ihre Häufigkeit und den Kreis der Teilnehmer angemessen berücksichtigt, damit eine übermäßige Belastung Belas- tung des Lieferanten Lieferantens vermieden wird. Die Schulungen können sowohl als e-e- Learning, im Online-Format oder im Rahmen einer Präsenzveranstal- tung erfolgenPräsenzveranstaltung er- folgen.

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