Grundsätzliche Bestimmungen. 1. 1 Die Evangelische Landeskirche Anhalts bejaht durch ihren Beitritt die Ordnung Evangelischen Kirche der Union und damit deren Grundartikel. 2 Sie hält den Grundartikel für vereinbar mit den in ihrer eigenen Verfassung gegebenen Bekenntnisaussagen (§ 1, § 2 und § 3 Absatz 3 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 14. August 1920).
Grundsätzliche Bestimmungen. Bitte lesen Sie sämtliche Vergabeunterlagen, die Angebotsaufforderung sowie die vorliegenden Bewerbungsbedingungen für die Erstellung Ihres Angebots sorgfältig durch. Bitte beachten Sie, dass eine Nichtbeachtung der formalen Anforderungen für die Angebotserstellung den Ausschluss des Angebots von der Bewertung zur Folge haben kann. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters/der Bieterin Unklarheiten, so hat der*die Bieter*in unverzüglich der Auf- traggeberin vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen. Angebote von Bieter*innen, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen. Im Fall einer Zuschlagserteilung werden sämtliche in dem Verfahren zu Grunde gelegten Dokumente (Leistungsbeschreibung nebst Anlagen, Ver- tragsdokumente sowie das Angebot des Bestbieters/der Bestbieterin) Vertragsinhalt. Ergänzend gelten die deutschen Rechtsvorschriften. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Grundsätzliche Bestimmungen a) Ziel der Verpackungs- und Versandvorschriften
Grundsätzliche Bestimmungen. Für die Vergabe finden die „Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen“ - VOL/A - und die „Mittelstandsrichtlinien für öffentliche Aufträge“ Anwendung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsinhalt werden. Daneben gelten die in diesem, den vorherigen und in den folgenden Kapiteln genannten zusätzlichen Bedingungen. Die Vergabe erfolgt im Wege der Öffentlichen Ausschreibung nach § 3 Abs. 1 VOL/A.
Grundsätzliche Bestimmungen. 1 Rechtsform, Name § 2 Aufgaben § 3 Freiheit in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium
Grundsätzliche Bestimmungen. Der Auftraggeber verfährt im Ausschreibungsverfahren entsprechend dem Abschnitt 1 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009), geändert durch Bekanntma- chung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, BAnz. S. 755). Die VOL/A fin- det nach § 1 Spiegelstrich 2 VOL/A keine direkte Anwendung, da es sich hier um Leistungen han- delt, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. Auf den Vertragspreis findet die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträ- gen vom 21. November 1953 in der Fassung vom 29. Oktober 2001 (BGBI l, S. 2857), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBI l, S. 1864), Anwendung. Die maßgeblichen rechtlichen Bedingungen ergeben sich aus Kapitel 8. Es gilt deutsches Recht.
Grundsätzliche Bestimmungen. BHS stellt Kunden gegen Entgelt eine bestimmte Anzahl an Plätzen oder die gesamte Kapazität eines von BHS betriebenen Luftfahrzeugs oder vermittelt Plätze oder die gesamte Kapazität eines von einem Dritten betriebenen Luftfahrzeugs für einen oder mehrere Flüge für vom Kunden bestimmte Passagiere und deren Gepäck zur Verfügung und bietet den Kunden in Zusammenhang mit den Flügen weitere Leistungen an. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BHS, in ihrer zum Vertragsschluss gültigen Fassung, werden Bestandteil jedes Vertrages mit BHS über alle von BHS durchgeführte oder von BHS vermittelte und einem Dritten durchgeführten Flüge und in Zusammenhang mit den Flügen erbrachten weitere Leistungen. Abweichende oder entgegenstehende Vereinbarungen erkennt BHS nicht an, es sei denn, BHS hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber natürlichen und juristischen Personen des privaten bzw. öffentlichen Rechts („Personen“), soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich anders bestimmt. Alle vertraglichen Verpflichtungen der BHS bestehen nur insoweit, als einschlägige zwingende Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, und werden mit dem Vorbehalt eingegangen, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen, alle für die Crew und die Passagiere notwendigen Visa sowie die notwendigen Lande- , Start- und Verkehrsrechte vorliegen und etwaige behördlichen Auflagen („Notwendige Voraussetzungen“) erfüllt werden können. Sollten diese notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist BHS berechtigt, vom Chartervertrag zurückzutreten, ohne gegenüber dem Kunden oder den Passagieren zu haften. Unter „Kunde“ versteht(en) sich die Person(en), die den Flug mit BHS gebucht hat/haben und daher der Vertragspartner der BHS ist/sind. Unter „Passagier(e)“ ist/sind die Person(en) zu verstehen, die sich an Bord eines von BHS oder einem Dritten iSd. Ziffer 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betriebenen Luftfahrzeugs befinden/-t. Des Weiteren stehen die vertraglichen Verpflichtungen der BHS unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Eigentümer des Luftfahrzeugs dem jeweiligen Flug zugestimmt hat („Zustimmung des Eigentümers“). Wenn BHS diese Zustimmung des Eigentümers nicht erhalten hat oder eine zunächst erteilte Zustimmung vom Eigentümer widerrufen wurde, ist BHS berechtigt, vom Chartervertrag zurückzutreten, ohne gegenüber dem Kunden oder den Passagieren zu haften. Das Recht der BH...
Grundsätzliche Bestimmungen. 1.1 Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen der Kundin/dem Kunden und der GA Ossingen (nachfolgend GAO genannt) für die Nutzung der Dienstleis- tungen der GAO. Diese umfassen Radio- und Fernsehange- bot, Internetzugang, Telefonie sowie Mobile.
Grundsätzliche Bestimmungen. 1. Dienstverträge, die für den Dienstnehmer ungünstiger als dieser Kollektivvertrag sind, sind ungültig.
Grundsätzliche Bestimmungen. Eine andere als die im Mietvertrag benannte Nutzung bzw. Zweckbestimmung ist nicht zulässig. Der Mieter wird in dem überlassenen Gebäude keine Veranstaltungen zulassen oder durchführen, die Verstöße gegen die Strafgesetze oder gegen die Gebote der Sittlichkeit erwarten lassen, ferner nicht solche Veranstaltungen, die Angriffe gegen die verfassungsmäßige Ordnung zum Ziele haben oder die in sonstiger Weise gegen Recht und Ordnung verstoßen. Eine Überlassung des Vereinbarungsgegenstands durch den Mieter an Dritte ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Mieter unterlässt grundsätzlich alles, was den weiteren Gebrauch des Vereinbarungsgegenstandes beeinträchtigen könnte. Veränderungen baulicher oder betriebstechnischer Art sind nicht zulässig.