Unterrichtung bei Datenschutzverletzungen und Fehlern der Verarbeitung. 5.1. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftragge- ber unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schut- zes der ihm vom Auftraggeber offengelegten Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 12 DSGVO in seinem Organi- sationsbereich bekannt werden oder ein konkreter Verdacht einer solchen Datenschutzverletzung beim Auftragnehmer besteht.
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Unterrichtung bei Datenschutzverletzungen und Fehlern der Verarbeitung. 5.14.1. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftragge- ber Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schut- zes Schutzes der ihm vom Auftraggeber offengelegten anvertrauten Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 12 DSGVO in seinem Organi- sationsbereich Organisationsbereich bekannt werden oder ein konkreter Verdacht einer solchen Datenschutzverletzung beim Auftragnehmer besteht.
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Unterrichtung bei Datenschutzverletzungen und Fehlern der Verarbeitung. 5.110.1. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftragge- ber Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schut- zes Schutzes der ihm vom Auftraggeber offengelegten anvertrauten Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 12 DSGVO in seinem Organi- sationsbereich Organisationsbereich bekannt werden oder ein konkreter Verdacht einer solchen Datenschutzverletzung beim Auftragnehmer besteht.
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Unterrichtung bei Datenschutzverletzungen und Fehlern der Verarbeitung. 5.1. 5.1 Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftragge- ber Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schut- zes Schutzes der ihm vom Auftraggeber offengelegten Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 12 DSGVO in seinem Organi- sationsbereich Organisationsbereich bekannt werden oder ein konkreter Verdacht einer solchen Datenschutzverletzung beim Auftragnehmer besteht.
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