Common use of Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung Clause in Contracts

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, vierter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis” ausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.psd-koblenz.de, www.raiba-bidingen.de, Dauerauftrag

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. A. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-FirmenBasis-Lastschrift (siehe Nummer B. A. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. A. 2.4.4 vereinbarten Frist verein- xxxxxx Xxxxx unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-FirmenBasis-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. A. 2.4.1 Absatz 2, vierter dritter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis” ausgewiesene Entgelt.

Appears in 8 contracts

Samples: www.psd-koblenz.de, www.raiba-bidingen.de, Dauerauftrag

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 A.2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-FirmenBasis-Lastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2A.2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 A.2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-FirmenBasis-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 A.2.4.1 Absatz 2, vierter dritter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« ausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.psd-rhein-ruhr.de, www.psd-kiel.de, www.psd-kiel.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung Belastungs- buchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift Basislastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen Kontoinfor- mationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift Basislastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, vierter 2 zweiter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnisausgewiesene Entgelt.

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Samples: b2b.dab-bank.de, b2b.dab-bank.de, b2b.dab-bank.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung Belastungs- buchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung Einlö- sung einer SEPA-Firmen-Lastschrift Basislastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten Frist verein- xxxxxx Xxxxx unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur NichtausführungNichtaus- führung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten auto- risierten SEPA-Firmen-Lastschrift Basislastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, vierter 2 zweiter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnisausgewiesene Entgelt.

Appears in 4 contracts

Samples: www.aad-fondsdiscount.de, www.fonds-super-markt.de, b2b.dab-bank.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift Basislastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch erfolgt auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehenelektronischem Wege. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift Basislastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, vierter 2 zweiter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnisausgewiesene Entgelt.

Appears in 3 contracts

Samples: www.degiro.ch, www.weltsparen.de, konto.biw-bank.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 A.2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-FirmenBasis-Lastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2A.2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 A.2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Basis- Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 A.2.4.1 Absatz 2, vierter dritter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnisausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.psd-berlin-brandenburg.de, www.psd-westfalen-lippe.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. A. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-FirmenBasis-Lastschrift Last- schrift (siehe Nummer B. A. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. A. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-FirmenBasis-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. A. 2.4.1 Absatz 2, vierter Spiegelstrichdrittes Aufzählungszeichen) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“Konditionenverzeichnis” ausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.dz-privatbank.com, www.dz-privatbank.com

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift Last- schrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, vierter Spiegelstrichviertes Aufzählungszeichen) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“Konditionenver- zeichnis” ausgewiesene Entgelt.

Appears in 2 contracts

Samples: www.dz-privatbank.com, www.dz-privatbank.com

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Firmen- Lastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. B 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, vierter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im Preis- und LeistungsverzeichnisLeistungs- verzeichnis” ausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.edekabank.de, www.edekabank.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2b) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift Firmenlastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift Firmenlastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, 2 vierter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnisausgewiesene Entgelt.

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Samples: konto.biw-bank.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift Basislastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten ver- einbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift Basislastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, vierter 2 zweiter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnisausgewiesene Entgelt.

Appears in 1 contract

Samples: b2b.dab-bank.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung Belastungsbu- chung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-FirmenBasis-Lastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank Sparkasse den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten Frist verein- xxxxxx Xxxxx, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die BankSparkasse, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie FehlerXxxxxx, die zur NichtausführungNichtaus- führung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung der Einlösung einer ei- ner autorisierten SEPA-FirmenBasis-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, vierter dritter Spiegelstrich) berechnet die Bank Spar- kasse das im „Preis- und Leistungsverzeichnisausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.taunussparkasse.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. C. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift (siehe Nummer B. C. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. C. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. C. 2.4.1 Absatz 2, vierter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis” ausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.scharnhauserbank.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2A. 2.4.1) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift Einzugs- ermächtigungslastschrift (siehe Nummer B. A. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. A. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift Einzugsermächtigungslastschrift wegen fehlender Kontodeckung Konto- deckung (siehe Nummer B. A. 2.4.1 Absatz 2, vierter dritter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis” ausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.scharnhauserbank.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung Belastungs- buchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung Ein- lösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift Basislastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen Kontoinfor- mationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie FehlerFeh- ler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift Basislastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. Num- mer 2.4.1 Absatz 2, vierter 2 zweiter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im »Preis- und Leistungsverzeichnis« ausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.consorsbank.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. A. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-FirmenSEPA- Basis-Lastschrift (siehe Nummer B. A. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. A. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-FirmenBasis-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. A. 2.4.1 Absatz 2, vierter dritter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im Preis- und Leistungsverzeichnis” ausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.edekabank.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2A. 2.4.1) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift Einzugs- ermächtigungslastschrift (siehe Nummer B. A. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. A. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift Einzugsermächtigungslastschrift wegen fehlender Kontodeckung Konto- deckung (siehe Nummer B. A. 2.4.1 Absatz 2, vierter dritter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnisausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.vrbank-hg.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift SEPA- Basislastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. [Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift Basis- lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, vierter 2 zweiter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnisausgewiesene Entgelt.]

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Samples: www.santander.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. D. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift (siehe Nummer B. D. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. D. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. D. 2.4.1 Absatz 2, vierter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnisausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.vrbank-hg.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift Basislastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen Konto- informationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung Rückgän- gigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift Basislastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, vierter 2 zweiter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnisausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.targobank.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung Belastungs- buchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung Ein- lösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift Firmenlastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. Num- mer 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung Ableh- nung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift Firmenlastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. Num- mer 2.4.1 Absatz 2, 2 vierter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnisausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.neelmeyer.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 22.4.1.2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-SEPA- Firmen- Lastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglichun- verzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung Rückgängig- machung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift Last- schrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 22.4.1.2, vierter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnisausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.apobank.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift Firmenlastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten ver- einbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift Firmenlastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, 2 vierter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnisausgewiesene Entgelt.

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Samples: b2b.dab-bank.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. A. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-FirmenBasis-Lastschrift (siehe Nummer B. A. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglichun- verzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. A. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung Rückgängig- machung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-FirmenBasis-Lastschrift Last- schrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. A. 2.4.1 Absatz 2, vierter dritter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im Preis- und Leistungsverzeichnis” ausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.edekabank.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung Belas- tungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung Ableh- nung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift Firmenlastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur NichtausführungNichtaus- führung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift Firmenlastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, 2 vierter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis” Leistungs- verzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.procreditbank.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. B 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, vierter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- “Preis- und Leistungsverzeichnis” Leistungsverzeichnis” ausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.volksbank-ulm-biberach.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-FirmenBasis-Lastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten Frist verein- xxxxxx Xxxxx unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-FirmenBasis-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, vierter dritter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis” ausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.scharnhauserbank.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift Basislastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens spä- testens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift SEPA- Basislastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, vierter 2 zweiter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnisausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.procreditbank.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2A. 2.4.1.2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-FirmenSEPA- Basis-Lastschrift (siehe Nummer B. A. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglichunver- züglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. A. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung Rückgängigma- chung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-FirmenBasis-Lastschrift Last- schrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2A. 2.4.1.2, vierter dritter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnisausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.apobank.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung Belastungs- buchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung Ein- lösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift Firmenlastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. Num- mer 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angebenange- ben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung der Einlösung Einlö- sung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift Firmenlastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, 2 vierter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im »Preis- und Leistungsverzeichnis” ausgewiesene « aus- gewiesene Entgelt.

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Samples: www.consorsbank.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift Firmenlastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift Firmenlastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, 2 vierter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnisausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.degiro.ch

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. A. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-FirmenBasis-Lastschrift (siehe Nummer B. A. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. A. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-FirmenBasis-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. A. 2.4.1 Absatz 2, vierter dritter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- “Preis- und Leistungsverzeichnis” Leistungsverzeichnis” ausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.volksbank-ulm-biberach.de

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. C. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-FirmenBasis-Lastschrift (siehe Nummer B. C. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. C. 2.4.4 vereinbarten Frist verein- xxxxxx Xxxxx unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-FirmenBasis-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. C. 2.4.1 Absatz 2, vierter dritter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnisausgewiesene Entgelt.

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Samples: www.vrbank-hg.de